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Klage, eingereicht am 13. August 2010 - Morte Navarro/Parlament

(Rechtssache T-280/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José Carlos Morte Navarro (Zaragoza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. González Buitrón)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009, ausgehendes Schreiben Nr. 202.660, mit der die von ihm eingereichte Petition Nr. 1818/08 ohne weitere Bearbeitung abgelegt wurde, für nichtig zu erklären, diese von ihm verfasste Petition zur Bearbeitung zuzulassen und nach dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu prüfen sowie dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die erwähnte Entscheidung vom 5. Mai 2009 für nichtig zu erklären sowie

dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der vom Kläger verfassten Petition entschieden wird, und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 gerichtet, mit der eine vom Kläger eingereichte Petition ohne weitere Bearbeitung abgelegt wurde, da sie nicht eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union falle.

Mit der erwähnten Petition beantragte der Kläger die Einleitung einer Untersuchung durch das Europäische Parlament zu dem Zweck, dass dieses nach Art. 7 des Vertrags über die Europäische Union beim Rat die Feststellung beantrage, es liege eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union erwähnten Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Rechtsstaats durch den spanischen Staat vor.

Als Klagegrund macht der Kläger einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend, da diese, abgesehen von der bloßen Behauptung, die aufgeworfene Frage falle nicht eindeutig in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union, keinerlei Begründung enthalte, die es ihm ermögliche, von den Gründen, aus denen der Petitionsausschuss seine Petition ohne weitere Bearbeitung abgelegt habe, Kenntnis zu erlangen.

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