Language of document : ECLI:EU:T:2010:246

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

21. Juni 2010(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Verspätete Erstellung von Beurteilungen – Gegenstand der Klage – Verspätete Beantwortung von Beschwerden – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache T‑284/09 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Mai 2009, Meister/HABM (F‑138/06 und F‑37/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑131 und II‑A‑1‑727), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Herbert Meister, Beamter beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Muchamiel (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Zimmermann,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Winter,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter), des Richters J. Azizi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Herbert Meister, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Mai 2009, Meister/HABM (F‑138/06 und F‑37/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑131 und II‑A‑1‑727, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klageanträge teilweise zurückgewiesen hat, die nach der Darstellung in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen gerichtet waren auf Aufhebung bestimmter Beurteilungen des Rechtsmittelführers, Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten an ihn in den Beförderungsverfahren 2006 und 2007, Aufhebung der Entscheidung, mit der sein Ersuchen um Beistand gemäß Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) zurückgewiesen wurde, Aufhebung der Entscheidung, mit der das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seinen Antrag auf Einrichtung eines individuellen Programms zur persönlichen Entwicklung abgelehnt hat, und Verurteilung des HABM zu Schadensersatzzahlungen.

 Sachverhalt

2        Der für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels maßgebliche Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

„36      Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beantragte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts im Wesentlichen, den Inhalt seines Beurteilungsberichts für den Zeitraum 1. April 1997 bis 31. März 1999 … unverändert auf die Beurteilungszeiträume 1. April 1999 bis 31. März 2001, 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 … zu übertragen. …

37      Am 31. Oktober 2005, dem letzten Tag seiner Amtszeit beim HABM, erstellte der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten den Entwurf einer Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1999/2001, den Entwurf einer Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 und Entwürfe von Beurteilungen für die Beurteilungszeiträume 2003/2004 und 2004/2005 (im Folgenden: Beurteilungsbericht oder Beurteilung 1999/2001, Beurteilungsbericht oder Beurteilung 2001/2002, Beurteilungsbericht oder Beurteilung 2003/2004 und Beurteilungsbericht oder Beurteilung 2004/2005).

38      Am 7. November 2005 wurden die in der vorstehenden Randnummer genannten Beurteilungsberichte, mit Ausnahme des Beurteilungsberichts 2001/2002, vom Präsident des HABM, der die Aufgabe des gegenzeichnenden Bediensteten wahrnahm, gegengezeichnet.

39      Mit Schreiben vom 7. Februar 2006, das dem Kläger am 27. Februar 2006 zugestellt wurde, übersandte ihm der Präsident des HABM seine Beurteilungsberichte 1999/2001, 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 … Für die verspätete Erstellung der Beurteilungen 1999/2001, 2001/2002 und 2003/2004 schlug das HABM dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 65 Euro pro Monat der Verspätung vor. Der Kläger wurde außerdem von der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens benachrichtigt, um die von ihm erhobenen Mobbing-Vorwürfe zu klären und ihm im Rahmen des Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten.

40      Am 1. März 2006 sandte der Kläger eine E-Mail an [das] HABM, in der er darauf hinwies, dass er die ‚verspäteten Beurteilungen‘ in den Beurteilungsberichten 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 nicht akzeptieren könne. … Allerdings unterstrich er auch, dass er nicht gedenke, von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den gegenzeichnenden Bediensteten zu ersuchen, die genannten Beurteilungen abzuändern, und dass er es vorziehe, unmittelbar gegen diese eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzureichen.

41      Mit Schreiben vom 10. März 2006 informierte der Präsident des HABM unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Februar 2006 den Kläger, dass dieser 6 435 Euro Schadensersatz für die verspätete Erstellung der Beurteilungsberichte 1999/2001, 2001/2002 und 2003/2004 erhalte.

42      Mit Entscheidung vom 23. März 2006 bildete die Anstellungsbehörde … eine Untersuchungskommission … Nach Abschluss dieser Untersuchung wurde ein Bericht erstellt, der zu dem Ergebnis gelangte, dass kein Mobbing vorgelegen habe …

43      Mit Schreiben vom 28. April 2006, das dem Kläger am 3. Mai 2006 zugestellt wurde, gab ihm die Hauptabteilung Humanressourcen bekannt, dass der Managementausschuss vorgeschlagen habe, an ihn für den Beförderungszeitraum 2006 2,5 Beförderungspunkte zu vergeben.

44      Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 legte der Kläger beim Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss Einspruch gegen den Vorschlag des Managementausschusses zur Vergabe der Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 2006 ein.

45      Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 reichte der Kläger Beschwerden gegen seine Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 ein. …

46      Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 empfahl der Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss der Anstellungsbehörde, an der Vergabe von 2,5 Beförderungspunkten an den Kläger festzuhalten …

47      Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte die Hauptabteilung Humanressourcen dem Kläger mit, dass die Anstellungsbehörde auf Empfehlung des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses die Zahl der Beförderungspunkte, die ihm für die Beförderungszeitraum 2006 zuzuteilen seien, endgültig auf 2,5 festgelegt habe …

48      Mit Entscheidung vom 3. Juli 2006, die dem Kläger am 19. Juli 2006 zugestellt wurde, wies der Präsident des HABM den Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts zurück, wobei er sich auf den Untersuchungsbericht der Verwaltung stützte …

49      Am 7. Juli 2006 übersandte der Kläger ein Schreiben, in dem er unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 18. Mai 2006 seine Mobbing‑Vorwürfe unter Beifügung neuer Beweismittel wiederholte.

50      Mit Schreiben vom 27. Juli 2006, das mit der Überschrift ‚Beschwerde unter Art. 90 Absatz 2 des Personalstatuts … Ergänzung‘ versehen ist, trat der Kläger ausdrücklich zum einen der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 entgegen und unterstrich insbesondere, dass diese auf der Grundlage von rechtswidrigen Beurteilungen ergangen sei, die Gegenstand einer Beschwerde seien, die noch unbeantwortet geblieben sei, und wandte sich zum anderen gegen die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts.

51      Mit Schreiben vom 18. September 2006, das dem Kläger am 20. September 2006 zugestellt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerden zurück, die sich erstens gegen die Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005, zweitens gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 und drittens gegen die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts richteten.

52      Mit Schreiben vom 27. April 2007 informierte die Hauptabteilung Humanressourcen den Kläger, dass der Managementausschuss vorgeschlagen habe, an ihn für den Beförderungszeitraum 2007 zwei Beförderungspunkte zu vergeben.

53      Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 legte der Kläger gegen den Vorschlag des Managementausschusses zur Vergabe der Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 2007 Widerspruch beim Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss ein.

54      Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 schlug der Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss der Anstellungsbehörde vor, an der Vergabe von zwei Beförderungspunkten für den Beförderungszeitraum 2007 an den Kläger festzuhalten.

55      Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 gab die Hauptabteilung Humanressourcen dem Kläger bekannt, dass die Anstellungsbehörde auf die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses hin die Zahl der an ihn für den Beförderungszeitraum 2007 zu vergebenden Beförderungspunkte endgültig auf zwei festgesetzt habe …

56      Mit Schreiben vom 27. August 2007 legte der Kläger gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 Beschwerde ein.

57      Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, die dem Kläger am 7. Januar 2008 zugestellt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine unter der Rechtssachennummer F‑138/06 in das Register der Kanzlei eingetragene Klage, mit der er beantragte, wie folgt zu erkennen:

„1.      Die gemäß Art. 90(2) Personalstatut ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 18. September 2006 wird aufgehoben;

Hilfsweise unter 1: Die gemäß Art. 90 Abs. 2 Personalstatut ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 18. September 2006 und die schriftliche ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 20. September 2006 (datiert 18. September 2006) werden aufgehoben.

Ferner ergänzend hilfsweise unter 1: Die auf Art. 90(2) Personalstatut gestützte schriftliche Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 20. September 2006 wird aufgehoben.

2.      Hilfsweise: Die Mitteilung des [HABM] über definitive Beförderungspunkte für 2006 („Definitive Promotion Points 2006“) vom 9. Juni 2006 wird aufgehoben.

3.      Hilfsweise: Die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 27. November 2006 wird aufgehoben.

4.      Das [HABM] wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Betrag bis zur Höhe eines Jahresgehalts, mindestens aber 45 000 Euro, zu bezahlen.

5.      Das [HABM] trägt die Kosten des Verfahrens.“

4        Mit Klageschrift, die am 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine unter der Rechtssachennummer F‑37/08 in das Register der Kanzlei eingetragene Klage, mit der er beantragte, wie folgt zu erkennen:

„1.      Die stillschweigend ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 3. Januar 2008 gegen die Beschwerde des Klägers vom 27. August 2007 wird aufgehoben.

2.      Das HABM wird verurteilt, an den Kläger eine (nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmende) Summe zu zahlen als immaterieller Schadensersatz.

3.      Das [HABM] trägt die Kosten des Verfahrens.

[Hilfsweise zu 1:] Die dem Kläger am 7. Januar 2008 übergebene ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM gegen die Beschwerde vom 27. August 2007 wird aufgehoben.“

5        Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2008 wurden die Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

6        Das Gericht für den öffentlichen Dienst deutete im angefochtenen Urteil den Gegenstand des Rechtsstreits um, indem es sich in Randnr. 67 auf die ständige Rechtsprechung stützte, wonach ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde dazu führt, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8, Urteile des Gerichts vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnr. 19, und vom 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Slg. 2005, I‑A‑161 und II‑729, Randnr. 15).

7        In Randnr. 68 des angefochtenen Urteils stellte es fest, dass davon auszugehen sei, dass die Klagen F-138/06 und F-37/08 gerichtet seien auf

„–      die Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts,

–        die Aufhebung der Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 …,

–        die Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006,

–        die Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007,

–        die Aufhebung der Entscheidung, mit der das HABM die Erstellung eines individuellen Programms der Personalentwicklung für die Mitglieder des Personals, die vor dem Eintritt in den Dienst des HABM eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, verweigert hat,

–        die Verurteilung des HABM zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.“

8        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst erstens die Beurteilungen des Rechtsmittelführers für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 und den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 sowie die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte an den Rechtsmittelführer im Beförderungsverfahren 2006 aufgehoben. Zweitens ist das HABM wegen Verstoßes gegen seine Fürsorgepflicht zur Zahlung von 5 000 Euro an den Rechtsmittelführer verurteilt worden. Drittens sind die Klagen in den Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08 im Übrigen abgewiesen worden. Hinsichtlich der Kosten hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass das HABM in der Rechtssache F‑138/06 neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Rechtsmittelführers trägt, und in der Rechtssache F‑37/08, dass der Rechtsmittelführer sämtliche Kosten trägt.

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

9        Mit am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

10      Das HABM hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 18. November 2009 eingereicht.

11      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 145 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht ein ganz oder teilweise offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf Bericht des Berichterstatters ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

14      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts zu entscheiden, und beschließt nach dieser Bestimmung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

15      Das Vorbringen des Rechtsmittelführers lässt sich im Wesentlichen zu vier Rechtsmittelgründen zusammenfassen: erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Anträge der bei ihm erhobenen Klagen zu Unrecht umgedeutet und nicht beachtet, dass die Anstellungsbehörde die Beschwerden des Rechtsmittelführers verspätet ausdrücklich beantwortet und bei der Mitteilung einen Fehler begangen habe, zweitens sei der Zusammenhang zwischen den aufeinanderfolgenden Beurteilungsverfahren nicht berücksichtigt worden, drittens habe das Gericht gegen die Pflicht, den Sachverhalt vollständig aufzubereiten, und gegen die Begründungspflicht verstoßen, den Sachverhalt verzerrt und den Gegenstand der verbundenen Rechtssachen vermengt und viertens habe es gegen die Begründungspflicht und gegen die Pflicht verstoßen, sein Ermessen in Bezug auf seine Entscheidung über die Kosten auszuüben.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Anträge der bei ihm erhobenen Klagen zu Unrecht umgedeutet und nicht beachtet, dass die Anstellungsbehörde die Beschwerden des Rechtsmittelführers verspätet beantwortet und bei der Mitteilung einen Fehler begangen habe

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16      Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung eben diese Beschwerde sei. Werde die Entscheidung über die Beschwerde nicht spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist übergeben, ergehe eine stillschweigende Zurückweisung, gegen die unmittelbar geklagt werden könne. Sei jedoch gegen die stillschweigende Zurückweisung noch keine Klage erhoben und werde dem Betroffenen verspätet eine ausdrückliche zurückweisende Entscheidung übergeben und erhebe der Betroffene gegen diese Entscheidung Klage, sei zu prüfen, ob die Entscheidung allein deshalb aufzuheben sei, weil sie verspätet sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte diese gesetzlichen Fristen daher beachten müssen, statt die formelle Frage der Rechtzeitigkeit der Übergabe der ausdrücklichen zurückzuweisenden Entscheidung zu übergehen.

17      Sei der Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 90 des Statuts eine verspätete dienstliche Beurteilung, müsse zwischen der Frage der Verspätung der Beurteilung als solcher und den Verfahrensfristen des Art. 90 des Statuts unterschieden werden. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe diesen Unterschied in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt.

18      Durch die Feststellung in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsmittelführer mit seinen Klageschriften im Wesentlichen die Aufhebung seiner Beurteilungen und der Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten beantrage, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt verdreht. Denn der Rechtsmittelführer habe insbesondere die Aufhebung der Zurückweisungsentscheidungen des Präsidenten des HABM vom 18. September 2006 und 18. Dezember 2007 beantragt, die ihm in Anbetracht der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist verspätet übergeben worden seien. Außerdem sei die zweite dieser Entscheidungen dem falschen Adressaten mitgeteilt worden, nämlich dem Rechtsmittelführer selbst und nicht seinem Rechtsanwalt.

19      Weiter hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Festsetzung der dem Rechtsmittelführer zugesprochenen Entschädigung die ständige Praxis des HABM, die gesetzlichen Fristen nicht zu beachten, und den Umstand berücksichtigen müssen, dass die im Übrigen verspätete Antwort auf seine Beschwerde vom 27. August 2007 nicht dem richtigen Adressaten mitgeteilt worden sei.

20      Das HABM bestreitet das Vorbringen des Rechtsmittelführers.

–       Würdigung durch das Gericht

21      Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, führt ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass der Gemeinschaftsrichter mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil Vainker/Parlament, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 8, und Urteil des Gerichts vom 26. November 2008, HABM/López Teruel, T‑284/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑69 und II‑B‑1‑447, Randnr. 36). Im Übrigen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Begründung maßgeblich (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑133 und II‑B‑1‑807, Randnr. 64).

22      Demnach entbehrt das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung eben diese Beschwerde sei, offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage.

23      Was den Umstand betrifft, dass die Anstellungsbehörde die Beschwerden des Rechtsmittelführers nicht innerhalb der viermonatigen Frist nach Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts beantwortet hat, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dieser Bestimmung als stillschweigende Zurückweisung gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt wird, gegen die eine Klage nach Art. 91 des Statuts zulässig ist.

24      Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers geht aus diesen Bestimmungen nicht hervor, dass das Unionsgericht in dem Fall, dass der Rechtsmittelführer die ihm verspätet übermittelte ausdrückliche Zurückweisung anficht, prüfen muss, ob diese Verspätung als solche die Aufhebung dieser Entscheidung rechtfertigt.

25      Die vom Rechtsmittelführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf die Fristen, die das Statut den Beamten für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage vorschreibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 90 des Statuts für die Einlegung einer Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme vorgesehene dreimonatige Frist ebenso wie die in Art. 91 des Statuts für die Erhebung einer Klage gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde vorgesehene dreimonatige Frist zwingendes Recht; diese Fristen stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Richters, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2000, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, C‑154/99 P, Slg. 2000, I‑5019, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission und Kommission/de Brito Sequeira Carvalho, T‑40/07 P und T‑62/07 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑89 und II‑B‑1‑551, Randnr. 145).

26      Diese Rechtsprechung ist in Bezug auf die Fristen für die Beantwortung von Beschwerden, für die eine andere Regelung gilt, nicht maßgebend. Denn zum Schutz des Beamten vor der eventuellen Untätigkeit der Anstellungsbehörde, bei der eine Beschwerde eingelegt wurde, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Schweigen der Verwaltung, das darin besteht, dass die Anstellungsbehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort erteilt, als abschlägige Entscheidung gilt, gegen die unmittelbar die Anfechtungsklage und nicht die Untätigkeitsklage gegeben ist. Die Verteidigungsrechte des Beamten sind dadurch, dass er binnen drei Monaten nach der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde gegen die ihn beschwerende Maßnahme Klage erheben kann, hinreichend gewahrt und angemessen geschützt (Urteil des Gerichts vom 5. März 2008, Combescot/Kommission, T‑414/06 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑1 und II‑B‑1‑1, Randnr. 44).

27      Wie sich aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt, gebietet die Rechtssicherheit jedoch, dass der Beamte innerhalb der im Statut festgelegten Fristen handelt.

28      Eine verspätete Antwort der Anstellungsbehörde eröffnet dagegen nach Art. 91 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts eine neue Klagefrist, wenn die ausdrückliche Zurückweisungsentscheidung vor Ablauf der Klagefrist gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde ergeht.

29      Wie das HABM vorträgt, kann der Umstand, dass die Antwort auf eine Beschwerde verspätet erfolgt, als solcher die Rechtmäßigkeit weder dieser Antwort noch der mit der Beschwerde angefochtenen Maßnahme in Frage stellen. Denn wenn eine solche Entscheidung allein wegen dieser Verspätung aufzuheben wäre, wäre die neue Entscheidung, die an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung treten müsste, zwangsläufig ebenso verspätet wie diese (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T‑54/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑281 und II‑887, Randnr. 27, vom 18. März 1997, Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, T‑178/95 und T‑179/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑51 und II‑155, Randnr. 29, und vom 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnr. 34). Außerdem ist in der Rechtsprechung bereits festgestellt worden, dass die Nichteinhaltung der in Art. 90 des Statuts vorgesehenen Fristen als solche die Gültigkeit einer Entscheidung nicht berührt, dass sie aber zur Haftung des betreffenden Organs für den dem Betroffenen gegebenenfalls entstandenen Schaden führen kann (Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2005, Roccato/Kommission, T‑267/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 84, vgl. ebenso in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnrn. 193 bis 196).

30      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Organs nur begründet wird, wenn der Kläger nachweist, dass ihm allein durch die verspätete Mitteilung ein Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 9).

31      Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 213 und 214 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf bestimmte Beschwerden des Rechtsmittelführers zutreffend festgestellt hat, sind die dem HABM vorgeworfenen Verspätungen im vorliegenden Fall geringfügig, und der Rechtsmittelführer hat nicht dargelegt, inwiefern ihm durch sie ein Schaden entstanden sein soll.

32      Was den Umstand betrifft, dass die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 18. Dezember 2007 dem Rechtsmittelführer selbst und nicht seinem Rechtsanwalt und darüber hinaus verspätet mitgeteilt wurde, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 197 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung einer Entscheidung, die auf eine Beschwerde ergangen ist, für die Rechtmäßigkeit der Handlung, gegen die sich die Beschwerde richtet, keine Auswirkungen haben. Entscheidend ist nämlich, dass der Rechtsmittelführer die fragliche Handlung erhalten hat, so dass es ihm möglich war, ihre Rechtmäßigkeit anzuzweifeln. Im Übrigen gelten, da die dem HABM im Zusammenhang mit der Zustellung dieser Entscheidung vorgeworfene Verspätung von derselben Art ist wie die Verspätungen, über die das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 213 und 214 des angefochtenen Urteils befunden hat, die in Randnr. 31 des vorliegenden Beschlusses angestellten Erwägungen.

33      Aufgrund dessen ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung des zwischen den aufeinanderfolgenden Beurteilungszeiträumen bestehenden Zusammenhangs

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34      Der Rechtsmittelführer wendet sich zunächst gegen die Bezugnahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf „Beförderungszeiträume“ in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils; die richtige Bezeichnung sei „Beurteilungszeiträume“, da die Beamten zwar regelmäßig beurteilt werden müssten, die Frage aber, ob ein Beamter befördert werde, von weiteren Parametern abhänge.

35      Sodann macht er geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst wie das HABM nicht berücksichtigt habe, dass der Beamte am Ende jedes Zeitraums ein Kapital an Beförderungspunkten erhalte, das aus der Summer der Punkte bestehe, über die er nach Abschluss der vorhergehenden Zeiträume verfügt habe, und der Punkte, die ihm im letzten Beurteilungszeitraum zugeteilt worden seien. Da es sich um eine Kette jeweils aufeinander aufbauender Zahlen handele, führten die Fehler an einem Glied dieser Kette zum Zusammenbruch des „kompletten nachfolgenden Zahlenwerks“.

36      Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Summe der Punkte, die ihm zugeteilt worden seien, auf der Grundlage von Entscheidungen berechnet worden sei, die nicht bestandskräftig gewesen seien, da er sie mit einer Beschwerde oder einer Klage angefochten habe.

37      Außerdem habe es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft unterlassen, den vorliegenden Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Verpflichtung des HABM zum fairen Umgang mit seinen Mitarbeitern zu prüfen, da es die Notwendigkeit einer Aussetzung der Vergabe von Beförderungspunkten an den Rechtsmittelführer durch das HABM bis zur Entscheidung des Rechtsstreits über die vorherigen Beurteilungszeiträume außer Acht gelassen habe.

38      Der Rechtsmittelführer kritisiert schließlich insbesondere Randnr. 198 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Verstoß gegen Denkgesetze begangen habe, indem es ausgeführt habe, dass die Akte keinen Hinweis enthalte, dass sich das HABM bei der Vergabe der Beförderungspunkte 2007 an ihn auf den Bericht des Vorjahres gestützt habe. Die Feststellung, dass das HABM den Bericht des Vorjahres entgegen den Vorschriften nicht berücksichtigt habe, hätte zur Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe von Beförderungspunkten für den Beurteilungszeitraum 2007 führen müssen.

39      Nach Ansicht des HABM ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers unzulässig oder jedenfalls unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

40      Ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit der im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ausgeführten Argumente zu befinden, stellt das Gericht in Bezug auf die Rüge des Rechtsmittelführers, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Begriff „Beförderungszeiträume“ statt „Beurteilungszeiträume“ verwendet habe, zunächst fest, dass dies keine Auswirkungen auf die im angefochtenen Urteil erfolgte Begründung hat. Denn unabhängig davon, welche Bezeichnung gewählt wird, müssen sich die Beamten einer Beurteilung ihrer Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung unterziehen, und diese stellt nach ständiger Rechtsprechung ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn die Laufbahn des Beamten im Hinblick auf eine Entscheidung über seine Beförderung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. März 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑289/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑39 und II‑A‑2‑171, Randnr. 61 und die angeführte Rechtsprechung).

41      Bezüglich der Rüge des Rechtsmittelführers, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verflechtung zwischen den aufeinanderfolgenden Beförderungszeiträumen nicht berücksichtigt habe, steht fest, dass sich das Punktekapital eines Beamten am Ende jedes Zeitraums aus der Summe der Punkte, die ihm im Rahmen des letzten Zeitraums zugeteilt worden sind (erster Bestandteil), und der Punkte, über die er bereits zuvor verfügt hat (zweiter Bestandteil), zusammensetzt.

42      Nach der Rechtsprechung hat zwar die Vergabe der Beförderungspunkte in einem bestimmten Jahr Wirkungen, die nicht nur auf das laufende Beförderungsjahr begrenzt sind, da sich die in einem bestimmten Jahr vergebenen Punkte auf mehrere Beförderungsjahre auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Breton/Gerichtshof, T‑323/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑325 und II‑1587, Randnrn. 51 bis 53, und vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 88).

43      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die in der vorstehenden Randnr. 42 wiedergegebene Analyse zum Zweck der Feststellung vorgenommen hat, ob eine Entscheidung über die Vergabe von Punkten eine beschwerende Maßnahme ist, gegen die eine Beschwerde eingelegt und Klage erhoben werden kann. Diese Entscheidung ist nämlich – auch wenn sie Teil des Beförderungsverfahrens ist – eine selbständige Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigen kann, indem sie seine Rechtsstellung qualifiziert ändert (Urteil Breton/Gerichtshof, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 54). Eine solche Entscheidung kann für einen Beamten, der befördert wurde, beschwerend sein, wenn der nach der Beförderung für die folgenden Jahre verbleibende Punktesaldo Auswirkungen auf die zukünftige Laufbahn hat, sowie für einen Beamten, der nicht befördert wurde und die genannte Entscheidung angefochten hat, ohne jedoch die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, anzufechten, da die Zuteilung einer höheren Punktezahl, auch wenn sie keine Beförderung mit sich bringt, ihn trotzdem der Beförderungsschwelle näher bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil Buendía Sierra/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 91 und 92).

44      Diese Rechtsprechung bedeutet hingegen keineswegs, dass ein Beamter, wenn ihm die Gesamtpunktezahl, über die er nach einer Beurteilung verfügt, mitgeteilt wird, das Recht hat, nicht nur den ersten Bestandteil seines Gesamtpunktekapitals anzufechten, sondern auch den zweiten Bestandteil (vgl. Randnr. 41 des vorliegenden Beschlusses). Denn wenn auch gegen den zweiten Bestandteil die Beschwerde oder die Klage gegeben wäre, würde die Rechtssicherheit beeinträchtigt, da der Beamte die Punktevergabe in Frage stellen könnte, die im Rahmen früherer Beurteilungsverfahren erfolgt war und die er nicht innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Fristen angefochten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnr. 147 und die angeführte Rechtsprechung).

45      Dass der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall die Punktezahl, die er in den vorigen Beurteilungsverfahren erhalten hatte, und die Beurteilungsberichte, auf deren Grundlage die an ihn zu vergebenden Punkte festgesetzt wurden, angefochten hat, hat keine Auswirkungen, da das Einreichen einer Beschwerde und/oder einer Klage keine aufschiebende Wirkung hat (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1994, Marcato/Kommission, T‑18/93, Slg. 1994, I‑A‑215 und II‑681, Randnr. 74, und Beschluss des Gerichts vom 22. November 2006, Milbert u. a./Kommission, T‑434/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑273 und II‑A‑2‑1423, Randnr. 42).

46      Das nimmt einer Beschwerde oder Klage, die gegen die in den vorigen Beurteilungsverfahren erhaltene Punktezahl eingereicht wurde, aber nicht die praktische Wirksamkeit. Denn im Fall der Aufhebung einer Entscheidung über die Vergabe einer bestimmten Anzahl von Beförderungspunkten in einem früheren Beurteilungsverfahren, hat das betreffende Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, Slg. 2007, I‑6767, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung), die die Laufbahn des Klägers gegebenenfalls rückwirkend wiederherstellen. Diese Durchführungsmaßnahmen, die die Verwaltung zu ergreifen hat, um der rechtskräftigen Entscheidung nachzukommen, ermöglichen die Wiedereinsetzung des Rechtsmittelführers in seine Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2007, Katalagarianakis/Kommission, T‑402/03, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑79 und II‑A‑2‑591, Randnrn. 105 und 106). Dem Gericht für den öffentlichen Dienst ist daher insoweit kein Rechtsfehler vorzuwerfen.

47      Was schließlich die Kritik des Rechtsmittelführers an Randnr. 198 des angefochtenen Urteils betrifft, ist mit dem HABM festzustellen, dass sie auf einem Verständnisfehler beruht.

48      Diese Randnummer lautet nämlich:

„Zweitens enthält die Akte keinen Hinweis darauf, dass sich das HABM, das sich gemäß Art. 9 Abs. 4 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev bei der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 auf den für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 zu erstellenden Beurteilungsbericht stützen musste, tatsächlich beim Erlass der genannten Entscheidung auf die Beurteilungsberichte gestützt hat, deren Rechtswidrigkeit im vorliegenden Urteil festgestellt worden ist, nämlich die Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2004/2005.“

49      Da sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in dieser Randnummer offensichtlich auf die Feststellung beschränkt hat, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass sich das HABM auf Beurteilungsberichte gestützt hätte, die aufzuheben gewesen seien, geht die Kritik des Rechtsmittelführers aus tatsächlichen Grünen fehl.

50      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Pflicht zur vollständigen Aufbereitung des Sachverhalts, Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verzerrung des Sachverhalts und unzulässige Vermengung des Gegenstands der verbundenen Rechtssachen

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51      Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, dass es seinem Vorbringen zu der Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen nicht die Bedeutung beigemessen habe, die es verdient habe. Mit der Verschleierung des tatsächlichen Vorgangs habe das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Pflicht zu Neutralität und Objektivität und die Pflicht zu ordnungsgemäßer Begründung der Entscheidung verletzt und den Sachverhalt verzerrt.

52      Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nach der Verbindung der beiden Rechtssachen den Sachverhalt dieser Rechtssachen in einen Topf geworfen, um ihn in der von ihm bevorzugten Reihenfolge zu prüfen.

53      Weiter habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils, insbesondere in Randnr. 120, die im Entwurf des Protokolls der Sitzung des Managementausschusses des HABM vom 2. April 2004 (im Folgenden: Protokollentwurf) enthaltenen Angaben verzerrt, insbesondere soweit es die Bedeutung der Behauptungen des mit Rechtsangelegenheiten betrauten Vizepräsidenten des HABM in dieser Sitzung „gegen die Faktenlage“ interpretiert habe.

54      Das HABM entgegnet, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers unzulässig oder jedenfalls unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

55      Nach ständiger Rechtsprechung ist das erstinstanzliche Gericht allein zuständig zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung. Die Tatsachenwürdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der ihm vorgelegten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich wäre (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Slg. 2009, II-2841, Randnrn. 191 bis 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im Übrigen ergibt sich aus Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 49). Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat, C‑300/99 P und C‑388/99 P, Slg. 2001, I‑983, Randnr. 37, und vom 29. November 2007, Weber/Kommission, C‑107/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

57      Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Rechtsmittelführer zum einen darauf, geltend zu machen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Verspätungen des HABM bei der Erstellung seiner Beurteilungen nicht hinreichend Bedeutung beigemessen und den Sachverhalt der verbundenen Rechtssachen vermengt habe, ohne mit der erforderlichen Genauigkeit die mangelhafte Sachverhaltsaufbereitung, die mangelhafte Begründung und die Sachverhaltsverzerrung auszuführen, an denen das angefochtene Urteil leiden soll.

58      Es ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil sehr wohl das Vorliegen der Verspätungen erwähnt hat, insbesondere in den Randnrn. 37, 39, 41, 155 und 171, und dass der Rechtsmittelführer nicht angegeben hat, aus welchen Akten sich offensichtlich eine Verfälschung des Sachverhalts ergibt.

59      Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unzulässig.

60      Was zum anderen die behauptete Sachverhaltsverzerrung in den Randnrn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst darin Folgendes ausgeführt hat:

„119      … [D]er Kläger [wirft], gestützt auf Informationen aus [dem Protokollentwurf], im Wesentlichen dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten und dem Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen vor, dem Managementausschuss gegenüber geäußert zu haben, sie verfügten über die Beurteilungen des Klägers, während der letzte für diesen erstellte Bericht dem Zeitraum 1997/1999 gegolten habe. …

120      Hierzu ergibt sich aus dem Inhalt des [Protokollentwurf], dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Managementausschuss … erklärt hat, dass er die dienstliche Führung des Klägers für den Zeitraum 2001/2002 mit „poor“ bewertet habe und dass es unter diesen Voraussetzungen nicht tunlich sei, den Betreffenden zur Beförderung vorzuschlagen. Wenn der Kläger dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten anlastet, damit eine unwahre Erklärung abgegeben zu haben, und hierzu erläutert, dass zu diesem Zeitpunkt die Beurteilung 2001/2002 noch nicht endgültig festgestellt worden sei, so ist dieser Rüge nicht zu folgen. Denn diese Erklärung des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten ist nicht so zu verstehen, dass er damit sagen wollte, dass die Beurteilung 2001/2002 bereits endgültig festgestellt worden sei, sondern so, dass er den Managementausschuss darauf hinweisen wollte, dass er, der mit der Erstellung des Entwurfs des Beurteilungsberichts 2001/2003 betraut war, sich bereits seine Überzeugung für die Bewertung der dienstlichem Führung des Klägers gebildet habe.

121      Ferner ergibt sich auch aus dem [Protokollentwurf], dass der Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen die Mitglieder des Managementausschusses darüber informierte, dass er über die Beurteilungen sämtlicher Personen verfüge, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 anstünden, und dass er diese Beurteilungen auf Anfrage vorlegen könne. Dem Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen konnte schlechterdings nicht unbekannt sein, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Beurteilung 1999/2001 noch die Beurteilung 2001/2002 endgültig erstellt waren. Allerdings kann eine derartige Information für sich allein nicht als Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Klägers angesehen werden …“

61      Aus dem Protokollentwurf geht hervor, dass der mit Rechtsangelegenheiten betraute Vizepräsident, der Vorgesetzte des Rechtsmittelführers, dem Ausschuss mitgeteilt hat, dass er den Rechtsmittelführer in der im Jahr 2003 erfolgten Beurteilung mit der Note „poor“ bewertet hatte und der Ansicht war, dass dieser im Bezugszeitraum keine Fortschritte gemacht habe und sein Niveau weit von dem der anderen betroffenen Beamten entfernt sei. Deshalb gebe es keine Grundlage dafür, ihn für eine Beförderung vorzuschlagen. Aus dem Protokollentwurf geht außerdem hervor, dass der Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen dem Ausschuss mitgeteilt hat, dass er über die Beurteilungen der betreffenden Personen verfüge.

62      Das Gericht stellt fest, dass der Vergleich zwischen dem Inhalt des Protokollentwurfs und den Feststellungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst zu diesem Entwurf in den Randnrn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils getroffen hat, zeigt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nach der Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aus dem Protokollentwurf ergab, diesen in einer Weise ausgelegt hat, gegen die der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift nichts vorgetragen hat, was offensichtlich eine Verfälschung des Sachverhalts erkennen ließe.

63      Daraus folgt, dass dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet ist.

64      In Anbetracht dessen ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst, sein Ermessen in Bezug auf seine Entscheidung über die Kosten auszuüben

65      Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem über die Kosten befunden wird.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung wendet, unzulässig ist. Außerdem sind Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gemacht wird, nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 88).

67      Da alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen wurden, ist der letzte Rechtsmittelgrund, der gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Kostentragung gerichtet ist, folglich offensichtlich unzulässig.

68      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

70      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

71      Da der Rechtsmittelführer mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die eigenen Kosten sowie die dem HABM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Herbert Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 21. Juni 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.