URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
19. Mai 1998 (1)
„Brüsseler Übereinkommen Auslegung des Artikels 21 Anderweitige
Rechtshängigkeit Begriff .dieselben Parteien' Versicherungsgesellschaft und
Versicherter“
In der Rechtssache C-351/96
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend
die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation in
dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Drouot assurances SA
gegen
Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites),
Protea assurance,
Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 21
des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32)
in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und geänderter Text S. 77) sowie des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik
Griechenland (ABl. L 388, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter
M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter) und
L. Sevón,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Drouot assurances SA, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent
Delaporte, Paris,
des Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne,
vertreten durch Rechtsanwalt Didier Le Prado, Paris,
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins,
Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission
in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Jörg Pirrung,
Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier
Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Drouot assurances SA, vertreten
durch Rechtsanwalt Vincent Delaporte, der Consolidated metallurgical industries
(CMI industrial sites) und der Protea assurance, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Christophe Balat, Paris, der französischen Regierung, vertreten durch Jean-Marc Belorgey, und der Kommission, vertreten durch Xavier Lewis, in der Sitzung
vom 13. November 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15.
Januar 1998,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 8. Oktober 1996, beim
Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1996, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni
1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung
von Artikel 21 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl.
1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und geänderter Text S. 77)
sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik
Griechenland (ABl. L 388, S. 1; im folgenden: Übereinkommen) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Drouot assurances SA
(im folgenden: Drouot), einer Gesellschaft französischen Rechts, und der
Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites) (im folgenden: CMI),
der Protea assurance (im folgenden: Protea), beides Gesellschaften
südafrikanischen Rechts, sowie dem Groupement d'intérêt économique (GIE)
Réunion européenne (im folgenden: GIE Réunion) über die Kosten für das
Wiederflottmachen des Schiffes „Sequana“, das am 4. August 1989 in den
Binnengewässern der Niederlande gesunken war.
- 3.
- Artikel 21 des Übereinkommens bestimmt:
„Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben
Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später
angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für
unzuständig zu erklären.
Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung
aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend
gemacht wird.“
- 4.
- 1989 beauftragte CMI Herrn Velghe, an Bord der Sequana eine ihr gehörende
Ladung Ferrochrom vom niederländischen Hafen Rotterdam in den am Rhein
gelegenen französischen Hafen Garlinghem-Aire-sur-la-Lys zu befördern. Nach den
Angaben des vorlegenden Gerichts stand die Sequana zur Zeit der streitigen
Ereignisse im Eigentum von Herrn Walbrecq und war von Herrn Velghe
gechartert.
- 5.
- In der mündlichen Verhandlung ist dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt worden, daß
CMI und Protea zufolge nach dem Tod von Herrn Walbrecq im Jahr 1981 Herr
Velghe Eigner der Sequana geworden und das Schiff zur Zeit der streitigen
Ereignisse von einer anderen Gesellschaft gechartert gewesen sei. Drouot hat
ausgeführt, daß sie keine Informationen über diese Fragen habe; nach den auf dem
Rhein geltenden Gebräuchen sei aber der Kapitän der gesetzliche Bevollmächtigte
des Eigners und vergewissere sich über die Seetüchtigkeit des Schiffes. CMI, Protea
und Drouot zufolge war Herr Velghe zur Zeit der streitigen Ereignisse Kapitän der
Sequana.
- 6.
- Am 4. August 1989 sank die Sequana in den Binnengewässern der Niederlande.
Drouot, der Schiffsversicherer, ließ das Schiff auf eigene Kosten wieder flottmachen
und ermöglichte so die Bergung der Ladung von CMI.
- 7.
- Am 11. und 13. Dezember 1990 erhob Drouot beim Tribunal de commerce Paris
Klage gegen CMI, Protea, den Versicherer der Ladung, und den GIE Réunion, den
zum Zeitpunkt der Prüfung der Bergungskosten Bevollmächtigten von Protea, auf
Zahlung eines Betrages von 99 485,53 HFL, der vom Dispacheur als Beitrag von
CMI und Protea zu den Havereischäden festgesetzt wurde.
- 8.
- Vor dem französischen Gericht erhoben CMI und Protea jedoch eine Einrede der
Rechtshängigkeit, die sie auf eine am 31. August 1990 bei der
Arrondissementsrechtbank Rotterdam gegen Herrn Walbrecq und Herrn Velghe
eingereichte Klage auf Feststellung stützten, daß sie insbesondere nicht verpflichtet
seien, einen Beitrag zu den Havereischäden zu leisten.
- 9.
- Am 11. März 1992 wies das Tribunal de commerce Paris die Einrede der
Rechtshängigkeit mit der Begründung zurück, da Drouot nicht Partei des
niederländischen Rechtsstreits sei und Herr Walbrecq sowie Herr Velghe nicht
Parteien des französischen Rechtsstreits seien, seien die Parteien in den beiden
Rechtsstreitigkeiten nicht dieselben. Außerdem war dieses Gericht der Auffassung,
daß die Klageanträge in den beiden Rechtsstreitigkeiten nicht denselben
Gegenstand hätten.
- 10.
- CMI, Protea und GIE Réunion riefen daraufhin die Cour d'appel Paris an. Vor
diesem Gericht vertraten CMI und Protea die Ansicht, Drouot sei nur deshalb nicht
Partei des niederländischen Rechtsstreits, weil nach den Verfahrensvorschriften des
Königreichs der Niederlande der Versicherer nicht in den Prozeß einbezogen
werden könne. Außerdem hätten die beiden Rechtsstreitigkeiten denselben
Gegenstand, da der Gegenstand des bei dem niederländischen Gericht anhängigen
Rechtsstreits den des bei dem französischen Gericht anhängigen Rechtsstreits
umfasse.
- 11.
- Mit Urteil vom 29. April 1994 stellte die Cour d'appel Paris zunächst fest, daß
unstreitig sei, daß die niederländischen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit für
einen Versicherer beschränkten, an einem Rechtsstreit beteiligt zu sein, in den sein
Versicherungsnehmer verwickelt sei. Sodann führte dieses Gericht aus, Drouot sei
tatsächlich an dem niederländischen Rechtsstreit „vermittelt durch den
Versicherungsnehmer“ beteiligt. Schließlich hätten die beiden Rechtsstreitigkeiten
unter Berücksichtigung der von CMI und Protea vorgetragenen Gründe auch
denselben Gegenstand. Daher wurde der Einrede der Rechtshängigkeit
stattgegeben.
- 12.
- Drouot legte gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation Kassationsbeschwerde
mit der Begründung ein, in den beiden Rechtsstreitigkeiten stünden sich nicht
dieselben Parteien gegenüber.
- 13.
- Da die Cour de cassation der Ansicht ist, daß das bei ihr anhängige
Rechtsmittelverfahren ein Problem der Auslegung von Artikel 21 des
Übereinkommens aufwerfe, hat sie das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof
folgende Frage vorzulegen:
Liegt insbesondere unter Berücksichtigung des autonomen Begriffes „dieselben
Parteien“, der in Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen verwendet wird, ein Fall der internationalen
Rechtshängigkeit im Sinne dieses Übereinkommens vor, wenn der Versicherer
eines Schiffes, das Schiffbruch erlitten hat, bei einem Gericht eines Vertragsstaats
eine Klage mit dem Ziel erhoben hat, von dem Eigentümer und dem Versicherer
der Ladung, die sich an Bord befunden hatte, die Kosten für das
Wiederflottmachen des Schiffes als Beitrag zu den Havereischäden teilweise
erstattet zu erhalten, dieser Eigentümer und dieser Versicherer aber zuvor bei
einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eine Klage gegen den Eigner und den
Charterer des Schiffes auf Feststellung erhoben haben, daß sie keinen Beitrag zu
den Havereischäden zu leisten hätten, und wenn das später angerufene Gericht zur
Begründung dafür, daß es sich trotz des Hindernisses der fehlenden formalen
Identität der Parteien in den beiden Rechtsstreitigkeiten für unzuständig erklärt,
feststellt, daß das im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht anwendbare
Verfahrensrecht „die Möglichkeit für einen Versicherer beschränkt, an einem
Rechtsstreit beteiligt zu sein, in den sein Versicherungsnehmer verwickelt ist“, und
daß daher der Schiffsversicherer in dem zuerst anhängig gemachten Verfahren
tatsächlich ebenfalls, und zwar vermittelt durch den/die Versicherungsnehmer,
beteiligt sei?
- 14.
- Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel
21 des Übereinkommens im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zu den
Havereischäden anwendbar ist, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines
gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs
an Bord befindlichen Ladung und dessen Versicherer klagt und in dem anderen
Verfahren die beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen
Charterer klagen.
- 15.
- Da die Parteien in den beiden Verfahren nicht dieselben sind, ist zu prüfen, ob in
einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Schiffsversicherer für die Zwecke
der Anwendung des Begriffes „dieselben Parteien“ in Artikel 21 des
Übereinkommens mit seinem Versicherungsnehmer gleichzusetzen ist.
- 16.
- Nach ständiger Rechtsprechung müssen die in Artikel 21 des Übereinkommens zur
Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe als autonom verstanden
werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg.
1994, I-5439, Randnr. 30).
- 17.
- In Randnummer 32 des Urteil Tatry hat der Gerichtshof außerdem darauf
hingewiesen, daß Artikel 21 des Übereinkommens zusammen mit dem den
Sachzusammenhang betreffenden Artikel 22 zum 8. Abschnitt des Titels II des
Übereinkommens gehört; dieser Abschnitt soll im Interesse einer geordneten
Rechtspflege in der Gemeinschaft Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener
Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche
Entscheidungen verhindern. Diese Regelung soll mithin soweit wie möglich eine
Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nummer 3 geregelt ist, nämlich die
Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer
Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die
Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.
- 18.
- In Randnummer 33 des Urteils Tatry hat der Gerichtshof ausgeführt, daß
angesichts des Wortlauts des Artikels 21 des Übereinkommens und des oben
dargestellten Zwecks dieser Artikel dahin auszulegen ist, daß er als Voraussetzung
für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu
erklären, verlangt, daß die Parteien in beiden Verfahren identisch sind.
- 19.
- Gewiß können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers
hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen,
daß ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen
entfalten würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn statt des
Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder
verklagt wird, ohne daß der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den
Ablauf des Verfahrens Einfluß zu nehmen. In einem solchen Fall sind Versicherer
und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens
als ein und dieselbe Partei anzusehen.
- 20.
- Dagegen darf die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens nicht dazu
führen, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen
voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen
gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen.
- 21.
- CMI und Protea haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sie in dem
niederländischen Rechtsstreit die Feststellung begehrten, daß Herr Velghe für den
Untergang der Sequana in vollem Umfang verantwortlich sei. Drouot vertritt jedoch
die Ansicht, daß sie als bloßer Versicherer des Schiffes für das Fehlverhalten ihrer
Versicherungsnehmer nicht verantwortlich sei. Drouot hätte somit kein Interesse
an dem niederländischen Rechtsstreit.
- 22.
- Außerdem klagt Drouot in dem französischen Rechtsstreit offenbar nicht als
Vertreter ihrer Versicherungsnehmer, sondern als am Wiederflottmachen der
Sequana unmittelbar Beteiligter.
- 23.
- Im vorliegenden Fall scheint es somit nicht möglich zu sein, die Interessen des
Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer des Eigners
und des Charterers dieses Schiffes auf der anderen Seite als identisch und
voneinander untrennbar anzusehen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts,
zu prüfen, ob dies tatsächlich zutrifft.
- 24.
- Unter diesen Umständen ist das etwaige Bestehen einer nationalen
Verfahrensvorschrift, wie sie in der Vorlagefrage erwähnt wird, für den Ausgang
des Rechtsstreits irrelevant.
- 25.
- Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 21 des Übereinkommens
im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zu den Havereischäden nicht
anwendbar ist, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen
Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord
befindlichen Ladung und dessen Versicherer und in dem anderen Verfahren die
beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen,
es sei denn, es wird dargetan, daß hinsichtlich des Gegenstands der beiden
Rechtsstreitigkeiten die Interessen des Schiffsversicherers auf der einen und die
seiner Versicherungsnehmer des Eigners und des Charterers dieses Schiffes auf
der anderen Seite identisch und voneinander untrennbar sind.
Kosten
- 26.
- Die Auslagen der französischen und der deutschen Regierung sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 8. Oktober
1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982
über den Beitritt der Republik Griechenland ist im Fall zweier Klagen auf
Leistung eines Beitrags zu den Havereischäden nicht anwendbar, wenn in dem
einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer
der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord befindlichen Ladung und dessen
Versicherer und in dem anderen Verfahren die beiden letztgenannten gegen den
Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen, es sei denn, es wird dargetan, daß
hinsichtlich des Gegenstands der beiden Rechtsstreitigkeiten die Interessen des
Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer des
Eigners und des Charterers dieses Schiffes auf der anderen Seite identisch und
voneinander untrennbar sind.
Gulmann Wathelet Moitinho de Almeida
Edward Sevón
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann