Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. März 2013 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-131/12)
(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Abweichung der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts von der Unterschrift auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand entstanden sein soll, sowie auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.