Language of document : ECLI:EU:T:2013:163

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. April 2013(*)

„Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs – Rückzahlung wieder eingezogener Beträge – Entscheidung, die nach Nichtigerklärung der früheren Entscheidung über die Rücknahme des Zuschusses durch das Gericht ergangen ist – Ausgleichszinsen – Verzugszinsen – Berechnung“

In der Rechtssache T‑671/11

IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Dintilhac, G. Wilms und G. Zavvos als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa – entr.r.1[2011]1183091), an die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 720 579,90 Euro zu zahlen, der einen Betrag in Höhe von 158 618,27 Euro als Ausgleichszinsen einschließt,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richter S. Soldevila Fragoso und S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine weitere von mehreren Rechtssachen, in denen sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die seit 1994 Gegenstand verschiedener Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof waren.

2        Die letzte dieser Rechtsstreitigkeiten wurde endgültig mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 15. April 2011, IPK International/Kommission (T‑297/05, Slg. 2011, II‑1859, im Folgenden: Urteil vom 15. April 2011), entschieden, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 (ENTR/01/Audit/RVDZ/ss D[2005] 11382) für nichtig erklärte, mit der sie ihre Entscheidung vom 4. August 1992 (003977/XXIII/A/3 – S92/DG/ENV8/LD/kz) über die Gewährung eines Zuschusses an die Klägerin, die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH (im Folgenden: IPK), im Rahmen des Ecodata-Projekts in Höhe von 530 000 ECU aufgehoben hatte (im Folgenden: Entscheidung vom 13. Mai 2005). Das Gericht gelangte in diesem Urteil im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Europäische Kommission zwar zu Recht von IPK begangene Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, die grundsätzlich ihre Aufhebung der Zuschussbewilligung rechtfertigten (Randnrn. 128 bis 145), dass aber diese Entscheidung wegen Nichtbeachtung der maßgeblichen Verjährungsfrist gleichwohl für nichtig zu erklären war (Randnrn. 147 bis 166).

3        Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 verlangte IPK von der Generaldirektion (GD) „Unternehmen und Industrie“ der Kommission die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 911 987,86 Euro. Dieser Betrag bestand zum einen aus drei Teilbeträgen, nämlich einem nicht an IPK ausgezahlten ersten Teilbetrag in Höhe von 212 000 Euro, d. h. 40 % des IPK im Jahr 1992 gewährten Zuschusses, einem zweiten, zwischenzeitlich vor Verkündung des Urteils des Gerichts vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) von IPK zurückgezahlten Teilbetrag in Höhe von 318 000 Euro, d. h. 60 % dieses Zuschusses, sowie einem dritten Teilbetrag in Höhe von 31 961,63 Euro für Verzugszinsen, die IPK zusammen mit der Rückzahlung des zweiten Teilbetrags an die Kommission gezahlt hatte. Zum anderen verlangte IPK in diesem Schreiben die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 252 394,36 Euro seit dem 1. Januar 1994 für den ersten Teilbetrag und in Höhe von 97 631,87 Euro seit dem 18. Mai 2007 für den zweiten Teilbetrag, deren Berechnung in einer Anlage zu diesem Schreiben erläutert wurde. Schließlich setzte IPK der Kommission eine Frist bis zum 26. August 2011, um ihrem Zahlungsverlangen nachzukommen.

4        Mit E‑Mail vom 26. August 2011 sandte IPK der Kommission eine Zahlungserinnerung.

5        Mit Schreiben vom 2. September 2011 teilte die Kommission IPK mit, dass sie dabei sei, den Akteninhalt genau zu analysieren, und dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Urteil vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) nachkommen werde. Sie wies auch darauf hin, dass das zur Erfüllung etwaiger hieraus resultierender Verpflichtungen erforderliche Verwaltungsverfahren beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen könne.

6        Mit Schreiben vom 4. September 2011 brachte IPK insbesondere ihr Unverständnis über die durch die Prüfung des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) seitens der Kommission ausgelöste Verzögerung zum Ausdruck und setzte ihr eine Frist bis zum 16. September 2011, um zu erklären, welche Schlussfolgerungen sie aus dem Urteil ziehen wolle.

7        Am 14. September 2011 teilte ein Beamter der Kommission dem Prozessvertreter der IPK telefonisch mit, dass die Kommission gedenke, den Gesamtbetrag des Zuschusses sowie die Verzugszinsen in Höhe von 31 961,63 Euro aus- bzw. zurückzuzahlen. Sie habe allerdings noch nicht entschieden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auch Zinsen auf diese Beträge zu zahlen seien.

8        Anlässlich eines erneuten Telefonats am 11. Oktober 2011 mit dem Prozessvertreter der IPK unterrichtete die Kommission IPK informell von ihrer Entscheidung, an sie den Zuschuss in Höhe von insgesamt 530 000 Euro sowie die von IPK gezahlten Verzugszinsen in Höhe von 31 961,63 Euro zu zahlen. Zudem habe die Kommission beschlossen, ihr Zinsen in Höhe von insgesamt 158 000 Euro zu zahlen. IPK erhalte somit binnen eines Monats einen Gesamtbetrag in Höhe von rund 720 000 Euro.

9        Am 14. Oktober 2011 erließ die Kommission ihre Entscheidung mit dem Bezugsvermerk ENTR/R1/HHO/lsa – entr.r.l(2011)1183091 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und übermittelte diese an IPK.

10      In dieser Entscheidung benannte die Kommission zum einen den an IPK zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich der Zinsen, nämlich 720 579,90 Euro, und zum anderen den Betrag der Ausgleichszinsen, den sie zahlen wolle, nämlich 158 618,27 Euro, berechnet nach Maßgabe der Hauptrefinanzierungszinssätze der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Europäischen Währungsinstituts (EWI), dem Vorläufer der EZB. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass sie diese Zinsen für die Beträge von 318 000 Euro und 31 961,63 Euro seit dem 18. Mai 2007 sowie für den Betrag von 212 000 Euro seit dem 1. Januar 1994 errechnet habe, und zwar jeweils bis zum 31. Oktober 2011.

11      Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 stellte IPK die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung insbesondere im Hinblick auf Art. 296 AEUV in Abrede und verlangte, ihr bis zum 31. Oktober 2011 die Rechtsgrundlage der Entscheidung, den Grund für die Bezeichnung der Zinsen als „Ausgleichszinsen“ statt als „Verzugszinsen“, die konkreten Zinssätze, die jeweils auf die einzelnen Teilbeträge angewandt worden seien, sowie den Grund mitzuteilen, aus dem die Hauptrefinanzierungszinssätze der EZB bzw. des EWI nicht um dreieinhalb Prozentpunkte erhöht worden seien.

12      Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 stellte die Kommission klar, dass die streitige Entscheidung auf Art. 266 AEUV beruhe. Sie machte ferner geltend, nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet zu sein, weil die auf den betreffenden Zuschuss anwendbare „Haushaltsordnung von 1977“ in der durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung keine Regeln über Zinszahlungen an Zuschussempfänger vorsehe. Auch sei die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 315, S. 1) erst nach Unterzeichnung des Zuschussvertrags in Kraft getreten, und jedenfalls sei deren Art. 94 Abs. 1 nur auf Zahlungsaufforderungen der Kommission anwendbar und nicht auf den umgekehrten Fall (siehe auch Titel XIV und Art. 92 dieser Verordnung). Außerdem seien die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) sowie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 357, S. 1) nicht auf vor ihrem Inkrafttreten, d. h. dem 1. Januar 2003, geschlossene Verträge anwendbar. Aus der Rechtsprechung ergebe sich jedoch klar eine Verpflichtung der Kommission, Ausgleichszinsen zu zahlen, wenn sie einem Nichtigkeitsurteil nachkomme. Die Kommission habe daher entschieden, Zinsen gemäß den Zinssätzen der EZB bzw. des EWI für jeden der Teilbeträge des Gesamtbetrags entsprechend einer Berechnung zu zahlen, die in einer dem Schreiben beigefügten Tabelle dargelegt war. In dieser Tabelle berechnete die Kommission die Zinsen für jeden Teilbetrag der in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannten Forderung bis zum 13. Juli 2011 unter Berücksichtigung der Hauptrefinanzierungszinssätze der EZB. Sie stellte dabei klar, dass mangels einer entsprechenden Regelung über Verzugszinsen die Erhöhung der Zinssätze um dreieinhalb Prozent ausscheide. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie die Zahlung bis zur Antwort der IPK auf dieses Schreiben ausgesetzt habe.

13      Mit Schreiben vom 3. November 2011 teilte IPK der Kommission mit, dass sie die von der Kommission gegebene Begründung im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 296 AEUV für ausreichend halte, und forderte die Kommission auf, „den Betrag an [IPK] auszuzahlen“.

14      Mit Schreiben vom 18. November 2011 bestätigte die Kommission zum einen den Empfang des Schreibens der IPK vom 3. November 2011, in dem IPK die Erklärungen der Kommission akzeptiert und sie aufgefordert habe, die Zahlung des Betrags in Höhe von 720 579,90 Euro vorzunehmen, und teilte zum anderen mit, die Auszahlung sei am 16. November 2011 genehmigt worden. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass nach ihrer Auffassung mit dieser Zahlung alle Ansprüche der IPK aus dem Urteil vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) vollständig und endgültig erfüllt seien.

15      Am 22. November 2011 wurde der Betrag von 720 579,90 Euro dem Konto der IPK bei der Stadtsparkasse München gutgeschrieben.

16      Mit Schreiben vom 30. November 2011 antwortete IPK auf das Schreiben der Kommission vom 18. November 2011. Sie betonte darin, ihr Schreiben vom 3. November 2011 dürfe nicht als inhaltliche Zustimmung zu den von der Kommission vorgebrachten Gründen verstanden werden, sondern sie habe darin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genüge. Jedoch sei die im Schreiben vom 25. Oktober 2011 gegebene Begründung rechtlich unrichtig. Nach Auffassung der IPK stimmte die in diesem Schreiben vorgenommene Berechnung der Zinsen nämlich nicht mit den von der Kommission herangezogenen Gerichtsurteilen überein, wonach jeder Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte um zwei Prozentpunkte erhöht werden müsse. Daher forderte IPK die Kommission auf, bis zum 9. Dezember 2011 ihre Methode der Zinsberechnung dahin zu korrigieren, dass sie die angewandten Zinssätze um zwei Prozentpunkte erhöhe. Anderenfalls werde IPK eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung erheben.

17      Die Kommission reagierte hierauf nicht innerhalb der ihr von IPK gesetzten Frist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit am 22. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat IPK die vorliegende Klage erhoben.

19      Da ein Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren verhindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt worden ist.

20      Das Gericht hat am 16. April 2012 gemäß Art. 47 § 1 seiner Verfahrensordnung entschieden, keinen zweiten Schriftsatzwechsel zuzulassen.

21      Mit besonderem Schriftsatz, der am 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat IPK angesichts des Vorbringens der Kommission beantragt, ihr zu gestatten, die Akten bezüglich der Frage der Ausgleichszinsen und der Verzugszinsen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 hat das Gericht IPK von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt, die Einreichung einer auf diese Punkte beschränkten Erwiderung zu gestatten. IPK hat am 13. Juni 2012 die Erwiderung eingereicht. Die Kommission hat am 24. Juli 2012 eine Gegenerwiderung eingereicht.

22      IPK beantragt,

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie ihr lediglich Zinsen in Höhe von 158 618,27 Euro zuspricht;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        IPK die Kosten aufzuerlegen.

24      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2012 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

26      IPK stützt ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung auf einen einzigen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wird, da die Kommission Fehler bei der Berechnung der Zinsschuld begangen habe.

27      IPK trägt vor, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung anerkannt, aufgrund des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) dazu verpflichtet zu sein, ihr – alle Teilbeträge zusammengenommen – einen Betrag in Höhe von 561 961,63 Euro zu zahlen. Sie habe ferner zugestanden, zur Zahlung von Zinsen ab dem 1. Januar 1994 für den Teilbetrag in Höhe von 212 000 Euro und ab dem 18. Mai 2007 für die Teilbeträge in Höhe von 318 000 Euro und 31 961,63 Euro an IPK verpflichtet zu sein. Nach Ansicht von IPK sind diese Zahlungsverpflichtungen der Kommission nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass die streitige Entscheidung insoweit bestandskräftig geworden sei. Jedoch habe die Kommission die Zinsschuld irrig und unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV berechnet, indem sie zum einen die auf jeden der drei genannten Teilbeträge angewandten Hauptrefinanzierungszinssätze der EZB und des EWI nicht um zwei Prozentpunkte erhöht und zum anderen die ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) laufenden Verzugszinsen offensichtlich fehlerhaft berechnet habe.

28      Die Kommission beantragt, den einzigen von IPK vorgetragenen Klagegrund zurückzuweisen.

29      Sie ist der Ansicht, dass die Zahlung von Ausgleichszinsen allein dazu diene, die Verluste wiedergutzumachen, die sich aus der Geldentwertung in der Zeit vom Schadenseintritt bis zur Verkündung des Urteils ergäben. Die Hauptrefinanzierungszinssätze der EZB würden dazu verwendet, in der gesamten Europäischen Union einheitlich die Zinsen zu berechnen, die die durchschnittliche Geldentwertung in den Mitgliedstaaten ausgleichen sollten, da die Inflationsrate in den Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sei. Daher habe das Gericht im Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, Slg. 2011, II‑7833), hinsichtlich des anwendbaren Zinssatzes klar nach dem Sitz der Gesellschaft, in diesem Fall Italien, unterschieden.

30      IPK sei dagegen in Deutschland ansässig, wo die durchschnittliche Geldentwertung deutlich unter dem Hauptrefinanzierungszinssatz gelegen habe. In den Jahren 1994 bis 2010 sei dieser Satz zum Teil deutlich höher als die Inflationsrate in Deutschland gewesen. Tatsächlich habe während dieses Zeitraums die durchschnittliche Inflationsrate in Deutschland 1,6 % betragen, während der durchschnittliche Hauptrefinanzierungszinssatz bei 3,3 % gelegen habe. Obwohl bereits die Anwendung des Hauptrefinanzierungszinssatzes IPK einen erheblichen Vorteil bringe, der aufgrund der notwendigen Anwendung eines einheitlichen Zinssatzes gerade noch hinnehmbar sei, erhalte IPK dadurch sogar mehr als den doppelten Inflationsausgleich. Darüber hinaus würde eine Erhöhung des Hauptrefinanzierungszinssatzes um zwei Prozentpunkte es IPK ermöglichen, im Mittel mehr als den dreifachen Inflationsausgleich (5,3 % im Vergleich zu 1,6 %) zu erhalten, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. Außerdem unterscheide sich die wirtschaftliche Lage in Deutschland erheblich von derjenigen in Italien, wo die Inflationsrate in den Jahren 1995 und 1996 sowie 2002 bis 2005 teilweise über dem Hauptrefinanzierungszinssatz gelegen habe.

31      Die Rechtsprechung sehe jedoch lediglich einen Inflationsausgleich, aber weder eine Belohnung, die eine Erhöhung des Hauptrefinanzierungszinssatzes rechtfertigte, noch die Möglichkeit vor, dass der Kläger aus der Aufhebung eines Rechtsakts einen geldwerten Vorteil ziehen könne. Dies wäre jedoch der Fall, wenn IPK ein höherer Zinssatz als der Hauptrefinanzierungszinssatz zugestanden würde. Dass diese Bereicherung ungerechtfertigt sei, werde dadurch umso offensichtlicher, als IPK ein bösgläubiger Gläubiger sei; sie widerspräche daher grundsätzlichen Gerechtigkeitsvorstellungen. Im Urteil vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) habe das Gericht nämlich festgestellt, IPK habe kollusiv mit einem Beamten der Kommission zusammengewirkt, um den streitigen Zuschuss zu erhalten oder ihn behalten zu dürfen (Randnrn. 126, 144 und 145), und sie habe unrechtmäßig vertrauliche Informationen erhalten (Randnr. 130), irreführende Angaben gemacht sowie später versucht, die wahren Umstände im Zusammenhang mit ihrem Zuschussantrag zu verheimlichen (Randnr. 134).

32      Die Kommission bestreitet darüber hinaus, Verzugszinsen zu schulden. Im vorliegenden Fall liege weder ein Fehlverhalten der Kommission noch eine Verurteilung zur Zahlung von Zinseszinsen vor. Das Gericht habe im Gegenteil mehrere teilweise lang andauernde Verstöße der IPK festgestellt, so dass die Anwendung der Berechnungsmethode nach der Zinseszinsformel nicht gerechtfertigt sei. Es würde dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Art. 310 Abs. 5 AEUV geradezu widersprechen, ein solches Fehlverhalten durch die Anwendung dieser Formel zu belohnen, und es gebe hierfür keine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 310 Abs. 3 AEUV.

33      Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung tatsächlich anerkannt hat, IPK eine Hauptsumme in Höhe von 561 961,63 Euro zu schulden, was sie in der mündlichen Verhandlung – wie im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist – auf eine mündliche Frage des Gerichts auch bestätigt hat. Die Kommission hat in dieser Entscheidung ferner anerkannt, IPK einen Betrag in Höhe von 158 618,27 Euro an Ausgleichszinsen und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 720 579,90 Euro zu schulden. Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt, dass sich die Schuldzinsen akzessorisch nach der Höhe der Hauptforderung richten.

34      Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Kommission, wonach zum einen IPK ein bösgläubiger Gläubiger sei und zum anderen das Gericht im Urteil vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) in verschiedener Hinsicht ein Fehlverhalten der IPK festgestellt habe, weder das Bestehen der Hauptforderung noch die Tatsache in Frage stellen, dass die Kommission in diesem Umfang gemäß den einschlägigen Vorschriften zu berechnende Zinsen schuldet. Folglich ist dieses Vorbringen selbst dann als ins Leere gehend zurückzuweisen, wenn mit ihm der Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem suam allegans – wonach sich niemand gegenüber einem anderen auf sein eigenes Fehlverhalten berufen kann, um einen Vorteil zu erlangen – geltend gemacht werden sollte, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine mündliche Frage des Gerichts im Übrigen verneint hat. Insoweit ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass dem von der Kommission im vorliegenden Fall verfolgten Ansatz eine falsche Auslegung der Tragweite des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) zugrunde liegt, aus dem sich keinerlei Verpflichtung für sie ergibt, IPK den in Rede stehenden Zuschuss zurückzuzahlen. In diesem Urteil hat das Gericht nämlich die in der Entscheidung vom 13. Mai 2005 getroffenen Tatsachenfeststellungen zu den von IPK begangenen Unregelmäßigkeiten bestätigt, die es grundsätzlich rechtfertigten, den in Rede stehenden Zuschuss aufzuheben (Randnrn. 128 bis 145), und sich darauf beschränkt, diese Entscheidung wegen Nichtbeachtung der maßgeblichen Verjährungsfrist durch die Kommission für nichtig zu erklären (Randnrn. 147 bis 166). Daraus ergibt sich im Übrigen, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstellt.

35      Was den ersten Teil des von IPK geltend gemachten einzigen Klagegrundes betrifft, nämlich die angeblich fehlerhafte Berechnung der Ausgleichszinsen, ist daran zu erinnern, dass diese Zinsen nach Meinung der IPK gegenüber den Hauptrefinanzierungszinssätzen der EZB um zwei Prozentpunkte hätten erhöht werden müssen. Es steht jedoch fest, dass die Kommission – wie in der streitigen Entscheidung angegeben – Zinsen nur unter Berücksichtigung der Hauptrefinanzierungszinssätze der EZB ohne Erhöhung um zwei Prozentpunkte berechnet hat, und zwar bis zum 31. Oktober 2011.

36      Wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestreitet die Kommission nicht, zur Zahlung von Ausgleichszinsen nach den bestehenden Vorschriften an IPK verpflichtet gewesen zu sein. Insoweit ist jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass diese Zinsen unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung stets auf der Grundlage des Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen sind (Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, Slg. 2001, II‑2967, Randnr. 64, vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, Slg. 2005, II‑981, Randnrn. 130 bis 132, und Idromacchine u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 77 bis 80). Wie IPK geltend macht, handelt es sich dabei um einen in jedem Fall anwendbaren pauschalen Aufschlag, ohne dass konkret festgestellt werden müsste, ob diese Erhöhung im Hinblick auf die Geldentwertung während des betreffenden Zeitraums in dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger ansässig ist, gerechtfertigt ist oder nicht.

37      Zwar hat das Gericht im Urteil Idromacchine u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 77 bis 79) zunächst ausgeführt, dass die Geldentwertung zu berücksichtigen ist, die durch die von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der betreffenden Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellte jährliche Inflationsrate zum Ausdruck kommt. Es hat aber gleichwohl sodann einheitlich den zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf die Ausgleichs‑ und die Verzugszinsen um zwei Prozentpunkte angewandt, und zwar bei den Ausgleichszinsen bis zum Tag der Urteilsverkündung am 8. November 2011 und bei den Verzugszinsen für die Zeit danach. IPK macht insoweit ferner zu Recht geltend, dass der einheitliche pauschale Aufschlag in dieser anderen Rechtssache um zwei Prozentpunkte nicht von der tatsächlichen Inflationsrate während des betreffenden Zeitraums in Italien, wo Idromacchine ihren Sitz hatte, abhängig war, da, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen selbst vorträgt, diese Inflationsrate nur in den Jahren 2010 und 2011 höher war als der Zinssatz der EZB. Wäre jedoch die von der Kommission vorgetragene Auffassung zutreffend, wonach der Zinssatz der zu gewährenden Ausgleichszinsen von der tatsächlichen Inflationsrate abhängig sein müsse, hätte das Gericht diesen pauschalen Aufschlag um zwei Prozentpunkte auf den früheren Zeitraum nicht anwenden dürfen, da Idromacchine während dieses Zeitraums bereits durch die Anwendung des nicht erhöhten Zinssatzes der EZB ein hinreichender Ausgleich für die Geldentwertung zugutegekommen war.

38      Im Übrigen hat das Gericht – wenn auch im Kontext der Berechnung von Verzugszinsen – bereits entschieden, dass die Nichtzahlung solcher Zinsen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Union bewirken könnte, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zuwiderliefe (vgl. Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demgemäß wird mit dem pauschalen Aufschlag auf den Zinssatz um zwei Prozentpunkte bezweckt, eine solche ungerechtfertigte Bereicherung unter allen möglichen Umständen zu verhindern.

39      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es die Kommission zu Unrecht unterließ, die auf die drei oben in Randnr. 3 genannten Teilbeträge der Forderung angewandten Zinssätze der Ausgleichszinsen zu erhöhen. Der erste Teil des von IPK geltend gemachten einzigen Klagegrundes greift daher durch.

40      Im Rahmen des zweiten Teils ihres einzigen Klagegrundes trägt IPK vor, dass die Kommission Verzugszinsen für die Zeit ab der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) hätte zuerkennen und diese auf der Grundlage des um die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Ausgleichszinsen erhöhten Gesamtbetrags der Forderung hätte berechnen müssen. Es steht jedoch fest, dass die Kommission weder vor noch nach Verkündung dieses Urteils Verzugszinsen berücksichtigt hat, zu deren Zahlung sie sich nach den geltenden Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung für nicht verpflichtet hielt.

41      Insoweit genügt der Hinweis, dass in ständiger Rechtsprechung die bedingungslose Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt ist, so insbesondere in Fällen, in denen sie selbst die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das diese Haftung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 2000, I‑203, Randnr. 35, und Urteil Idromacchine u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil (Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 50 ff.). Keines der von der Kommission vorgetragenen Argumente lässt es zu, von dieser grundsätzlichen Verpflichtung im vorliegenden Fall abzuweichen, in dem sie in der streitigen Entscheidung anerkannte, im Anschluss an das Urteil vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt), mit dem die Entscheidung vom 13. Mai 2005 für nichtig erklärt worden war, verpflichtet zu sein, den Hauptbetrag des in Rede stehenden Zuschusses an IPK zurückzuzahlen. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung auf eine mündliche Frage des Gerichts selbst eingeräumt, Verzugszinsen zu schulden, die ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) zu zahlen seien, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission verpflichtet war, auf den in der streitigen Entscheidung anerkannten geschuldeten Hauptbetrag Verzugszinsen zu zahlen, die im vorliegenden Fall, da zwischen den Parteien darüber Einigkeit besteht, ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt) zu berechnen sind, und zwar unabhängig davon, dass diese Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstellt (vgl. oben, Randnr. 34).

42      Im Übrigen macht IPK zu Recht geltend, dass die Kommission darüber hinaus verpflichtet war, diese Verzugszinsen auf der Grundlage der geschuldeten Hauptsumme zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen zu berechnen. Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich keine Kapitalisierung aufgelaufener Ausgleichszinsen vor oder laufender Verzugszinsen nach dem Tag der Verkündung eines Urteils erlaubt, mit dem auf das Bestehen einer Forderung erkannt wird, geht nämlich das Gericht gleichwohl davon aus, dass die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 64 und 65, sowie AFCon Management Consultants u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 132 und 133). Dieser Ansatz unterscheidet daher zwischen den vor dem gerichtlichen Verfahren angefallenen Ausgleichszinsen und den danach anfallenden Verzugszinsen, wobei Letztere dem gesamten aufgelaufenen finanziellen Verlust Rechnung zu tragen haben, auch soweit er auf der Geldentwertung beruht.

43      Dementsprechend greift der zweite Teil des von IPK geltend gemachten einzigen Klagegrundes durch, da es die Kommission rechtswidrig unterließ, um zwei Prozentpunkte erhöhte Verzugszinsen zu gewähren, die auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen zu berechnen sind, und zwar im vorliegenden Fall, da zwischen den Parteien darüber Einigkeit besteht, ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 (oben in Randnr. 2 angeführt).

44      Nach alledem ist der Klage daher stattzugeben, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob die Kommission gegen Art. 266 AEUV verstoßen hat. Die streitige Entscheidung ist demgemäß für nichtig zu erklären, soweit in ihr die Erstattung der geschuldeten Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 158 618,27 Euro beschränkt wurde.

 Kosten

45      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der IPK die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa – entr.r.l[2011]1183091) wird für nichtig erklärt, soweit der darin festgesetzte Betrag der an die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH zu zahlenden Zinsen auf 158 618,27 Euro beschränkt ist.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Azizi

Soldevila Fragoso

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.