Language of document : ECLI:EU:T:2014:14

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. Januar 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Gerichtliches Verfahren – Wechsel einer Partei des Rechtsstreits – Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke“

In der Rechtssache T‑331/12

Sartorius Weighing Technology GmbH mit Sitz in Göttingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Welkerling,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2009 (Sache R 1783/2011‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen gelben Bogen am unteren Rand einer elektronischen Anzeigeeinheit darstellt,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM

folgenden

Beschluss

1        Am 7. Februar 2011 meldete die Klägerin, die Sartorius Weighing Technology GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Folgende Marke sollte eingetragen werden:

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3        Mit Entscheidung vom 28. Juli 2011 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Am 26. August 2011 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein. Mit Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Mai 2012 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

4        Mit Klageschrift, die am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer Klage erhoben. Die Klagebeantwortung des HABM ist am 24. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

5        Mit Schreiben, das am 23. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestätigt, dass die Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG nunmehr Inhaberin der beantragten Marke sei und anstelle der Klägerin in den Rechtsstreit eintreten solle. Der Prozessbevollmächtigte, der auch eine Prozessvollmacht der Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG vorgelegt hat, hat seinem Schreiben einen Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Göttingen beigelegt, aus dem die Eintragung dieser Gesellschaft hervorgeht.

6        Die Parteien des Verfahrens sind aufgefordert worden, zu dem Antrag auf Parteiwechsel Stellung zu nehmen.

7        Mit Schreiben, die am 13. und am 21. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben sich die Klägerin und das HABM mit dem beantragten Parteiwechsel einverstanden erklärt.

8        Nach ständiger Rechtsprechung kann im Fall der Abtretung eines vom Rechtsstreit betroffenen Rechts des geistigen Eigentums durch Beschluss zugelassen werden, dass der neue Inhaber dieses Rechts, der Rechtsnachfolger der Partei vor der Beschwerdekammer ist, anstelle des Zedenten in das Verfahren vor dem Gericht eintritt, sofern der frühere Rechtsinhaber nicht widerspricht und das Gericht den Parteiwechsel nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten als angemessen ansieht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2009, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM – Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T‑361/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Da die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichts im Übrigen keine Bestimmungen enthalten, die den Eintritt einer Partei anstelle einer anderen in den Rechtsstreit ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Art. 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der sich dieser zur Zeit des Parteiwechsels befindet (Beschluss Thai Silk, Randnr. 9).

10      Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Sartorius Weighing Technology GmbH, der ehemaligen Inhaberin der Rechte im Zusammenhang mit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, dem Gericht den Übergang der beantragten Marke auf die Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG mitgeteilt und als Prozessbevollmächtigter dieser beiden Gesellschaften beantragt, dass die Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG anstelle der Sartorius Weighing Technology GmbH in das vorliegende Verfahren eintritt.

11      Mit Schreiben, das am 21. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM mitgeteilt, dass es gegen den Eintritt der Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG anstelle der Sartorius Weighing Technology GmbH keine Einwände erhebe.

12      Der Eintritt der Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG anstelle der Sartorius Weighing Technology GmbH als Klägerin in der vorliegenden Rechtssache ist daher zuzulassen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Eintritt der Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG als Klägerin anstelle der Sartorius Weighing Technology GmbH wird zugelassen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 6. Januar 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Frimodt Nielsen


* Verfahrenssprache: Deutsch.