Language of document : ECLI:EU:T:2015:430

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. Juni 2015(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑328/12 DEP

Mundipharma GmbH mit Sitz in Limburg a. d. Lahn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

AFT Pharmaceuticals Ltd mit Sitz in Takapuna (Neuseeland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig,

wegen Festsetzung der der Streithelferin von der Klägerin zu erstattenden Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013, Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) (T‑328/12, EU:T:2013:537),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Beteiligten

1        Am 10. Juli 2008 meldete die Streithelferin, die AFT Pharmaceuticals Ltd, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Maxigesic für Waren, die zur Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung gehören und der Beschreibung „Pharmazeutische Erzeugnisse; Schmerzmittel; schmerzstillende Medikamente“ entsprechen.

2        Am 5. Januar 2009 erhob die Klägerin, die Mundipharma GmbH, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke, gestützt auf die ältere Gemeinschaftswortmarke OXYGESIC. Am 31. August 2010 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch statt.

3        Aufgrund einer Beschwerde der Streithelferin hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM mit Entscheidung vom 23. Mai 2012 (Sache R 1788/2010‑4) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück, da sie der Ansicht war, dass trotz der Identität der Waren keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

4        Mit Klageschrift, die am 24. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Rechtssachennummer T‑328/12 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer.

5        Das HABM reichte am 2. November 2012 eine Klagebeantwortung ein und beantragte, die Klage zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6        Die Streithelferin reichte am 5. November 2012 eine Klagebeantwortung zur Stützung des Vorbringens des HABM ein und beantragte, die Klage zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7        Mit Urteil vom 16. Oktober 2013, Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) (T‑328/12, EU:T:2013:537), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf. Am 16. Dezember 2013 legte die Klägerin ein Rechtsmittel auf Aufhebung dieses Urteils nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ein. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014, Mundipharma/HABM (C‑669/13 P, EU:C:2014:2308), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

8        Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, den Gesamtbetrag ihrer Kosten, beziffert auf 14 335,05 Euro, zu bestätigen und ihr zu erstatten. Dieser Betrag entspreche den Anwaltshonoraren der Streithelferin für sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptsache. Belegt wurde der Betrag in Form einer detaillierten Abrechnung der Vertretungskosten sowie der Reisekosten und verschiedener anderer Kosten für das Verfahren vor den Instanzen des HABM sowie für die Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof.

9        Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 erkannte die Klägerin einen Teil der von der Streithelferin verlangten Kosten als erstattungsfähig an, und zwar die gesamten Vertretungskosten vor den Instanzen des HABM in Höhe von 1 650 Euro. Die Reisekosten zur Vertretung der Streithelferin vor dem Gericht in Höhe von 536,55 Euro wollte die Klägerin unter dem Vorbehalt der Vorlage eines Belegs durch die Streithelferin anerkennen. Sie bestreitet jedoch die Notwendigkeit der von der Streithelferin geltend gemachten Beträge für die Vertretungskosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof sowie der verschiedenen anderen damit zusammenhängenden Kosten.

10      Mit Schriftsatz, der am 16. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, hat die Streithelferin nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, mit dem sie das Gericht ersucht hat, den Betrag der von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 8 931,25 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspreche nach der Kostenaufstellung der Streithelferin Vertretungskosten vor dem Gericht in Höhe von 7 600 Euro, Reisekosten in Höhe von 563,55 Euro sowie Porto‑, Fax‑ und Kopiekosten in Höhe von 767,70 Euro.

11      Mit Schriftsatz, der am 9. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Sie beantragt, den Antrag der Streithelferin insgesamt zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

12      Die Streithelferin beruft sich auf einen Streit zwischen den Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten und beantragt deren Festsetzung auf 8 931,25 Euro. Zur Stützung ihres Antrags hat sie die entsprechende außergerichtliche Korrespondenz, eine Aufstellung der beantragten zu erstattenden Kosten und drei von ihrem Vertreter vor dem Gericht unterzeichnete Rechnungen vorgelegt.

13      Die Klägerin bringt vor, dass der Antrag der Streithelferin keine Rechtsausführungen enthalte und in der vorliegenden Form unbegründet sei. Da weder eine präzise Beschreibung der berechneten Tätigkeiten noch Nachweise in Bezug auf die Reisekosten und die von der Streithelferin verlangten Materialkosten vorlägen, sei insbesondere der Kostenansatz nicht nachvollziehbar und fehle jede Grundlage für eine Überprüfung. Ihr sei damit letztlich jede Verteidigungsmöglichkeit genommen.

 Würdigung durch das Gericht

14      Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

15      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise‑ und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind als auch dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 9. Dezember 2014, Grebenshikova/HABM, T‑394/10 DEP, EU:T:2014:1103, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2013, Arrieta D. Gross/HABM, T‑298/10 DEP, EU:T:2013:237, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Arrieta D. Gross/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:237, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Bei der Beurteilung des mit dem Verfahren verbunden Arbeitsaufwands ist es Sache des Unionsrichters, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss Arrieta D. Gross/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist zu beachten, dass es von der Genauigkeit der mitgeteilten Informationen abhängt, inwieweit der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit beurteilen kann (in diesem Sinne Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, EU:T:2014:356, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen insbesondere über den Stundensatz und den Zeitaufwand für die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die ihm vorgelegten Forderungen zwangsläufig streng beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T‑176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der angesetzte Stundensatz der Vergütung nur zu berücksichtigen ist, soweit ein hoher Stundensatz für die Vergütung der Dienste besonders erfahrener Berufsangehöriger, die zu effizienter und schneller Arbeit imstande sind, angemessen erscheint, und infolgedessen zwingend mit einer strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen muss (vgl. Beschluss Arrieta D. Gross/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Kosten hier erstattungsfähig sind.

21      Was zum einen den für die Vertretung der Streithelferin vor dem Gericht verlangten Betrag von 7 600 Euro betrifft, der nach den drei ihrem Antrag beigelegten Rechnungen die Analyse und Vorbereitung verschiedener Dokumente, die Kosten für die Übersetzung von Dokumenten sowie die Kosten für die Vorbereitung und die Abhaltung der mündlichen Verhandlung umfasst, ist festzustellen, dass die Streithelferin in ihren Schriftsätzen weder die Abrechnung der für die Akte aufgewendeten Zeit noch den im vorliegenden Fall angewandten Stundensatz mitgeteilt hat.

22      Daher ist im Licht der oben in den Rn. 16 bis 19 angeführten Rechtsprechung nach der Komplexität des Hauptsacheverfahrens, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und der sich daraus grundsätzlich ergebenden Arbeitsbelastung die Gesamtstundenzahl, die ein Berufsangehöriger, der zu effizienter und schneller Arbeit imstande ist, aufgewandt hätte, zu berechnen und entsprechend der Betrag der erstattungsfähigen Anwaltskosten der Streithelferin festzusetzen.

23      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies.

24      Denn diese Rechtssache betraf einen Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung der von der Streithelferin angemeldeten Gemeinschaftsmarke und bezog sich insbesondere auf die Frage des Grades an Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers bei einer Begegnung mit pharmazeutischen Erzeugnissen, auf die Bedeutung, die die Endung „gesic“, die den beiden sich gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam ist, aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise haben könnte, sowie auf die Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wortzeichen nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Da keiner dieser Gesichtspunkte neue Rechtsfragen oder komplexe tatsächliche Fragen betraf und die Lösung aus der ständigen Rechtsprechung abgeleitet werden konnte, warf das Hauptsacheverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf. Überdies hatte es keine besondere Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht.

25      Zweitens stellt das Gericht fest, dass dieses Verfahren zwar für die Streithelferin von wirtschaftlichem Interesse war, dieses Interesse bei völligem Fehlen von durch diese hierzu vorgebrachten konkreten Gesichtspunkten nicht als ungewöhnlich oder signifikant anders als das betrachtet werden kann, was jeder Anfechtung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt (vgl. Beschluss Grebenshikova/HABM, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2014:1103, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zum Arbeitsaufwand für die Vertreter der Streithelferin im Zusammenhang mit dem Verfahren ist festzustellen, dass das schriftliche Verfahren aus einem einzigen Schriftsatzwechsel bestand, in dessen Rahmen die Streithelferin eine Stellungnahme zur Verfahrenssprache (eine Seite ohne die Anlagen), eine Klagebeantwortung (18 Seiten ohne die Anlagen) und eine Regularisation dieser Klagebeantwortung (sechs Seiten) abgegeben hat. Sie hat weiter während der mündlichen Verhandlung ein Dokument mit vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme verlangten Informationen vorgelegt (fünf Seiten ohne die Anlagen). Ferner handelte es sich bei den Dokumenten, die der Beistand der Streithelferin analysieren musste, nämlich die angefochtene Entscheidung, die Klage der Klägerin, die Stellungnahmen des HABM und der Klägerin zur Verfahrenssprache, die Klagebeantwortung des HABM und die Stellungnahme der Klägerin in Bezug auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, ohne die Anlagen insgesamt um nicht mehr als 29 Seiten.

27      Insoweit ist hervorzuheben, dass, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, die Kenntnis, die der Anwalt einer der Parteien schon über die Rechtssache hat, weil er diese vor der Erhebung der Klage in der Hauptsache schon bei den Instanzen des HABM vertrat, geeignet ist, die Arbeit nicht unwesentlich zu vereinfachen und die für die Klagebeantwortung und die anderen beim Gericht vorgelegten Dokumente erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2013, Phonebook of the World/HABM – Seat Pagine Gialle [PAGINE GIALLE], T‑589/11 DEP, EU:T:2013:572, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass mindestens einer der Vertreter der Streithelferin vor dem Gericht, Rechtsanwalt M. Nentwig, sie tatsächlich vor den Instanzen des HABM vertreten hatte. Diese Erwägung sowie die mangelnde Komplexität des Hauptsacheverfahrens und die Tatsache, dass der Großteil der zur Rechtssache gehörenden Dokumente in der offiziellen Amtssprache des Landes verfasst war, in dem der Beistand der Streithelferin niedergelassen ist, sind auch für die Beurteilung der Vorbereitungszeit, die dieser für die mündliche Verhandlung am 23. Mai 2012 benötigte, zu berücksichtigen.

28      Nach alledem ist festzustellen, dass die Gesamtstundenzahl, die ein Berufsangehöriger, der zu effizienter und schneller Arbeit imstande ist, für alle mit der Vertretung der Streithelferin vor dem Gericht verbundenen Aufgaben aufgewandt hätte, insgesamt 24 Arbeitsstunden nicht übersteigen dürfte.

29      Ausgehend von dieser Feststellung entsprächen die von der Streithelferin verlangten Vertretungskosten in Höhe von 7 600 Euro einem durchschnittlichen Stundenlohn von ungefähr 317 Euro. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände des Hauptsacheverfahrens ist das Gericht der Ansicht, dass der durchschnittliche Stundenlohn auf 200 Euro herabzusetzen ist. Demnach erscheint es angemessen, den Betrag des erstattungsfähigen Anwaltshonorars der Streithelferin auf 4 800 Euro festzusetzen.

30      Zum anderen ist zu dem von der Streithelferin geltend gemachten Betrag von 563,55 Euro für Reisekosten ihres Beistands von Bremen (Deutschland) nach Luxemburg (Luxemburg) am 28. und 29. Mai 2013 zu ihrer Vertretung bei der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass dem Gericht kein Nachweis für diesen Betrag vorgelegt wurde. Da keine detaillierte Abrechnung oder Belege vorgelegt wurden, sind die Reisekosten mit einem angemessenen Mindestbetrag festzusetzen, der im Hinblick auf die Durchschnittskosten einer Reise wie der, die der Vertreter der Streithelferin im vorliegenden Fall machen musste, gerechtfertigt ist. Demnach erscheint es angemessen, den Betrag der erstattungsfähigen Reisekosten der Streithelferin auf 350 Euro festzusetzen.

31      Was schließlich die Materialkosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht wie Porto‑, Kopie‑ und Faxkosten betrifft, ist festzustellen, dass der hierfür von der Streithelferin verlangte Betrag von 767,70 Euro, ohne dass Belege zum Nachweis vorliegen, überhöht erscheint und auf 150 Euro herabzusetzen ist (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 6. März 2014, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11 DEP, EU:T:2014:147, Rn. 21, und vom 30. September 2014, Kastenholz/HABM – Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T‑68/11 DEP, EU:T:2014:879, Rn. 30).

32      Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass eine Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht auf 5 300 Euro angemessen ist, wobei dieser Betrag allen Umständen der Rechtssache bis zum Ergehen des vorliegenden Beschlusses Rechnung trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag, den die Mundipharma GmbH an die AFT Pharmaceuticals Ltd zu erstatten hat, wird auf 5 300 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 17. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


* Verfahrenssprache: Deutsch.