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Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 - Reagens/Kommission

(Rechtssache T-30/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. O'Connor, L. Toffoletti, D. Gullo und E. De Giorgi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 Nr. K(2009)8682 endg. (Sache COMP/38.589 - Wärmestabilisatoren) in Bezug auf Zinnstabilisatoren in vollem Umfang oder insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

festzustellen, dass die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Verjährungsfristen Anwendung finden und demzufolge der Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin entgegenstehen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht eine Geldbuße in Höhe von EUR 10 791 000 gegen die Klägerin verhängt hat, und erforderlichenfalls diese Geldbuße auf ein Niveau anzupassen, das dem beschränkten Umfang der eventuellen Zuwiderhandlung der Klägerin gegen Art. 101 AEUV nach 1996 entspricht;

über die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien für Geldbußen in Bezug auf Chemson und Baerlocher und in Bezug auf sämtliche Ausführungen der Adressaten der Entscheidung über Zinnstabilisatoren nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Beweis zu erheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit der vorliegenden Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 Nr. K(2009)8682 endg., soweit sie darin für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.589 - Wärmestabilisatoren) verantwortlich gemacht und gegen sie eine Geldbuße verhängt werde.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Erstens sei der Kommission insofern ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts im Zusammenhang mit Zinnstabilisatoren unterlaufen, als festgestellt worden sei, dass die Klägerin nach dem Zeitraum 1996/1997 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) beteiligt gewesen sei.

Zweitens sei der Kommission ein offensichtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 auf den Sachverhalt auf dem Markt für Zinnstabilisatoren und insbesondere bei der Feststellung unterlaufen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Verjährungsfristen eingehalten worden seien. Das Fehlen eines Nachweises für eine Zuwiderhandlung nach dem Zeitraum 1996/1997 habe zur Folge, dass einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin die in diesem Artikel vorgesehene fünfjährige oder zehnjährige Verjährungsfrist entgegenstehe.

Drittens habe die Kommission die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und das berechtigte Vertrauen der Klägerin darauf verletzt, dass die Kommission eine Untersuchung nach besten Kräften strikt und sorgfältig durchführen und Beweise für das Vorliegen von Wettbewerb nicht außer Acht lassen werde. Außerdem habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie die von der Klägerin in der Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung der Verfahrensbeteiligten vorgelegten Beweise nicht ausreichend geprüft und der Klägerin die erneute Einsicht in die nicht vertrauliche Akte der Untersuchung verweigert habe.

Viertens habe die Kommission durch eine fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen2 gegen den Grundsatz verstoßen, dass alle Unternehmen vor dem Gesetz gleich zu behandeln seien. Außerdem habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße außer Verhältnis zu den Geldbußen aller übrigen Adressaten der Entscheidung über Zinnstabilisatoren und insbesondere der von Baerlocher stehe.

Fünftens sei die Kommission durch die fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für Geldbußen unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV in einer den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschenden Weise vorgegangen.

Schließlich habe die Kommission sowohl gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie die Untersuchung nicht sorgfältig und fristgerecht durchgeführt habe, als auch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Untersuchung in dem Zeitraum, in dem die Klagen über das "Akzo-Anwaltsprivileg"3 beim Gericht anhängig gewesen seien, nicht fortgeführt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

3 - Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (Slg. 2007, II-3523).