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Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-29/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und Y. de Vries)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. November 2009 in der Sache Nr. C 10/2009 (ex N 138/2009) - Niederlande, Beihilfe für die ING Groep N. V., teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte Maßnahmen, die von den Niederlanden in Bezug auf die ING Groep N. V. ergriffen worden seien, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, und hat diese Beihilfen für unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Gemäß der Entscheidung stellt die Änderung der Tilgungsbedingungen in Bezug auf 5 Mrd. Euro der Kapitalzuführung eine zusätzliche Beihilfe dar.

Die Klage richtet sich gegen Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung, der auf der Feststellung der Kommission beruht, dass die Änderung der Tilgungsbedingungen in Bezug auf 5 Mrd. Euro der Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe beinhalte.

Erstens verstoße die Entscheidung gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission darin feststelle, dass die Anpassung der Tilgungsbedingungen der Beteiligung am Kernkapital der ING eine zusätzliche staatliche Beihilfe von 2 Mrd. Euro zugunsten der ING enthalte. Die Kommission habe die Anpassung der Tilgungsbedingungen aus folgenden Gründen zu Unrecht als staatliche Beihilfe angesehen:

Soweit von einer staatlichen Beihilfe die Rede sei, bestehe diese gemäß der Entscheidung in der umfassenden Beteiligung am Kernkapital der ING; eine Änderung der Bedingungen, unter denen diese Beihilfe zurückgezahlt werden könne, könne nicht über diese Beteiligung hinaus eine staatliche Beihilfe enthalten.

Die Kommission hätte die Anpassung der Tilgungsbedingungen bei ihrer Beurteilung der Beteiligung am Kernkapital berücksichtigen und gesondert beurteilen müssen.

Zwar habe die Kommission die Anpassung der Tilgungsbedingungen isoliert im Licht der Beihilfevorschriften beurteilen können, doch habe sie dabei eine Reihe von Fehlern begangen.

Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Anpassung der Tilgungsbedingungen auch zum Ziel gehabt habe, diese Bedingungen mit den marktüblichen Tilgungsbedingungen in Einklang zu bringen.

Zweitens verletze die Entscheidung die Sorgfaltspflicht, da es die Kommission unterlassen habe, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Drittens verstoße die Entscheidung gegen die Begründungspflicht, da die Kommission ihre Feststellung, dass die Anpassung der Tilgungsbedingungen eine zusätzliche Beihilfe enthalte, nicht ausreichend begründet habe.

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