Language of document : ECLI:EU:T:2019:634

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

20. September 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke real nature – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑458/18

Multifit Tiernahrungs GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und P. Gentili,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 (Sache R 2650/2017‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens real nature als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter) und A. Kornezov,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 28. April 2017 meldete die Klägerin, die Multifit Tiernahrungs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen real nature.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 5, 28, 31 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel, Diätfuttermittel für veterinärmedizinische Zwecke“;

–        Klasse 28: „Spielzeug für Haustiere“;

–        Klasse 31: „Futtermittel für Tiere; Heu; Kauknochen; Sand (Streumittel für Tiere), insbesondere Vogelsand; Streu“.

–        Klasse 35: „Geschäftsführung von Tierbedarfsmärkten; Einzelhandel mit folgenden Waren: Tierpflegeprodukte, Spielzeuge für Tiere, Tierbedarfsartikel, Zahnpflegemittel für Tiere, Mittel zur Körperpflege für Tiere, Mittel zur Schönheitspflege für Tiere, veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von Heimtieren, medizinische Zusätze für Futtermittel, Verbandmaterial, Hundelotionen, Hundewaschmittel, Gehege, Volieren, Sitzstangen und Plattformen, Vogelhäuser, Hundeketten, Haarschneide- und Schermaschinen; Einzelhandel mit folgenden Waren: Hundepfeifen, veterinärmedizinische Instrumente und Apparate, Heizdecken, Filtriergeräte für Zimmeraquarien, Heizgeräte für Zimmeraquarien, Leuchten für Zimmeraquarien, Druckerzeugnisse, Leinen, Halsbänder, Bekleidungsstücke für Tiere, Häute und Felle, Futtersäcke, Gehege, Volieren, Sitzstangen und Plattformen, nicht aus Metall, Tier-Schauanlagen (Bauwerke), Vogelhäuser, nicht aus Metall, Sandsteine, Kies, insbesondere für Zimmeraquarien; Einzelhandel mit folgenden Waren: Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide oder aus Kunststoffen, als Ausstattungsgegenstände und Einrichtungen für Tierbehausungen wie Käfige, Gehege, Volieren, Terrarien, Ställe, Tierhäuser und Tier-Schauanlagen und als Beschäftigungsmaterial für die dort untergebrachten Tiere, Betten, Hütten, Kissen, Liegen und Nester für Tiere, Hundekörbe, Katzenkörbe, Transportboxen für Tiere, Kratzbäume für Tiere, insbesondere für Katzen, Schränke für Zimmeraquarien; Einzelhandel mit folgenden Waren: Pflege- und Reinigungsvorrichtungen für Tiere, insbesondere Tierkämme, Tierbürsten und Schwämme, Behausungen für Tiere, insbesondere Käfige, Terrarien, Tierhäuser und Streukisten für Haustiere, Transportkäfige für Haustiere, Vogelbäder, Katzentoiletten, Zahnbürsten für Tiere, Spielzeug für Haustiere, Kletter‑, Anregungs- und Bewegungsanreiz-Gegenstände für Tiere einschließlich Spiegel, Glocken, Schellen, Leitern und Schaukeln, Angelgeräte; Einzelhandel mit folgenden Waren: Süßwaren, Zuckerwaren, Konfekt, Speiseeis, Eiscreme, Sand, insbesondere Vogelsand, Streu für Tiere, insbesondere Katzenstreu und Kleintierstreu, Heu, Stroh, Pflanzen für Zimmeraquarien, Tiernahrung, Futtermittel, Kauprodukte für Tiere, beispielsweise Kauknochen, Getränke für Tiere, Limonaden, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, alkoholfreie Getränke; Einzelhandel mit folgenden Waren: Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Regale, Möbel, Regalzubehör, Preisschienen, Scannerleisten, Scannerschienen, Displays, insbesondere zu Warenangebots- und ‑präsentationszwecken; Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“.

4        Mit Entscheidung vom 10. November 2017 wies der Prüfer die Anmeldung unter Hinweis auf die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück

5        Am 15. Dezember 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 28. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Erstens nahm die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 an, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus Fachleuten bestünden, die der englischen Sprache mächtig seien und deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis hoch sei. Sie ging davon aus, dass die angemeldete Marke „echte Natur“ bedeute und von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werde, dass die durch sie gekennzeichneten Waren echte Naturprodukte seien oder, soweit es sich um künstliche Waren handele, bei denen eine ausschließlich natürliche Herkunft denknotwendig ausgeschlossen sei, so weit wie möglich natürliche Inhaltsstoffe bzw. Materialien verwendeten oder einen echten Ersatz für ein Naturprodukt darstellten. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen weise die angemeldete Marke darauf hin, dass diese sich auf Waren mit den zuvor genannten Eigenschaften bezögen. Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinreichend direkt und konkret sei, um einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke anzunehmen (Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

8        Zweitens führte die Beschwerdekammer in Bezug auf das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aus, dass die angemeldete Marke, da sie die besondere Natürlichkeit der angebotenen Waren bzw. der von den angebotenen Dienstleistungen erfassten Waren herausstelle, eine werbliche Anpreisung darstelle. Sie sei daher nicht geeignet, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden (Rn. 31 und 34 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 dadurch verletzt, dass sie die Marke als beschreibend angesehen habe. Erstens sei es verfehlt, die Bedeutung der Marke auf „echte Natur“ zu reduzieren, da beide Einzelbegriffe für sich genommen eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen aufwiesen. Die angemeldete Marke sei zu diffus, unkonkret und inhaltsleer, um als beschreibende Angabe verstanden zu werden. Zweitens bestehe kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 28, 31 und 35. Bei diesen Waren handele es sich nicht um der Natur entnommene, sondern um verarbeitete, künstliche und durch menschliches Zutun hergestellte Produkte. Auch die in Rede stehenden Dienstleistungen hätten nichts mit Natur zu tun. Die Begriffe „real“ und „nature“ erforderten erhebliche Überlegungen und eine gedankliche Auseinandersetzung in mehreren Schritten durch den angesprochenen Verbraucher, um im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu einem Bedeutungsgehalt zu gelangen. Außerdem seien suggestive, widersprüchliche und ironische Zeichen aufgrund der erforderlichen gedanklichen Auseinandersetzung und der Interpretation geeignet, das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu überwinden.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. Erstens sei die Beschwerdekammer berechtigt gewesen, ihrer Prüfung die Bedeutung „echte Natur“ der angemeldeten Marke zugrunde zu legen, und zudem seien die von der Klägerin vorgeschlagenen Bedeutungen, mit denen sich die angefochtene Entscheidung auseinandersetze, ebenfalls beschreibend. Zweitens bestehe zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein konkreter und direkter Zusammenhang, den der Verbraucher unmittelbar und ohne gedankliche Anstrengung erkennen werde.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

16      Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

17      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt hervor, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50). Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Weiter ist nach der Rechtsprechung für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen dem als Marke angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Ein Wortzeichen ist nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32).

20      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

21      Erstens beanstandet die Klägerin in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht die Feststellung in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung, dass diese sich sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus Fachleuten zusammensetzen, ihr Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis erhöht ist und sie der englischen Sprache mächtig sind. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen.

22      Zweitens ist in Bezug auf die Bedeutung der angemeldeten Marke festzustellen, dass diese aus der Kombination von zwei gängigen Wörtern der englischen Sprache besteht, nämlich dem Adjektiv „real“ und dem Substantiv „nature“, wobei unstreitig ist, dass diese „echt“ und „Natur“ bedeuten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, hofherr communikation/HABM [NATURE WATCH], T‑77/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:81, Rn. 24, und vom 30. November 2017, Hanso Holding/EUIPO [REAL], T‑798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 32). Insoweit ist hervorzuheben, dass diese Kombination weder Besonderheiten in Bezug auf die sprachlichen, syntaktischen, phonetischen oder grammatikalischen Regeln noch andere ungewöhnliche Eigenschaften aufweist. Somit ist die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke „echte Natur“ bedeutet. Diese Bedeutung wird im Übrigen als solche von der Klägerin nicht bestritten.

23      Zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe den Ausdruck „real nature“ rechtsfehlerhaft auf eine einzige mögliche Bedeutung reduziert, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung, die oben in Rn. 19 angeführt und von der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben wurde, ein Wortzeichen dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Wie oben in Rn. 22 ausgeführt, trägt die Klägerin im vorliegenden Fall nichts vor, wodurch die Bedeutung des Ausdrucks „real nature“, wie sie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, entkräftet werden könnte. Dass die angemeldete Marke mehrere verschiedene Bedeutungen haben kann, vermag die Feststellungen der Beschwerdekammer daher nicht in Frage zu stellen.

24      Drittens ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bestehe.

25      Was die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klassen 5, 28 und 31 angeht, ergibt sich zum einen aus deren Natur, d. h. aus der Tatsache, dass sie im Wesentlichen für Tiere bestimmt sind, und zum anderen aus der oben in Rn. 22 erläuterten klaren Bedeutung des Ausdrucks „real nature“, dass die angemeldete Marke, wie von der Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, die Eigenschaften echter Naturprodukte beschreibt, also von Produkten, die ausschließlich natürliche Inhaltsstoffe bzw. Materialien enthalten (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung).

26      Insoweit ist auch an der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung festzuhalten, wonach die angemeldete Marke, soweit es sich bei Waren der Klassen 5, 28 und 31 um künstliche Waren handelt, bei denen eine ausschließlich natürliche Herkunft denknotwendig ausgeschlossen ist, darauf hinweist, dass diese Waren so weit wie möglich natürliche Inhaltsstoffe bzw. Materialien verwenden oder einen echten Ersatz für ein Naturprodukt darstellen, indem sie dessen Eigenschaften naturgetreu nachahmen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2017, REAL, T‑798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 25). Das Vorbringen der Klägerin, dass die fraglichen Waren nicht der Natur entnommen seien, ist daher zurückzuweisen.

27      Zu den von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 ist – mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“, die unten in Rn. 30 gesondert geprüft werden – festzustellen, dass die Waren, die Gegenstand dieser Leistungen sind, aus natürlichen Materialien bzw. aus Inhaltsstoffen ohne künstliche Zusatzstoffe oder im Rahmen des Möglichen aus natürlichen Materialien hergestellt werden können. Ebenso können sie einen echten Ersatz für ein Naturprodukt darstellen, indem sie dessen Eigenschaften naturgetreu nachahmen. Die Beschwerdekammer ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausdruck „real nature“ darauf hinweist, dass sich diese Dienstleistungen auf Waren mit den oben in den Rn. 25 und 26 genannten Eigenschaften beziehen (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung).

28      Folglich werden die maßgeblichen Verkehrskreise für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ – im Hinblick auf die oben in Rn. 22 dargelegte klare Bedeutung des Begriffs „real nature“, dessen Zusammensetzung für diese Waren und Dienstleistungen nicht ungewöhnlich ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerin unmittelbar und ohne jegliches Nachdenken einen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen herstellen. Für diese Waren und Dienstleistungen ist die Beschwerdekammer somit zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

29      Diese Feststellung wird nicht durch das auf die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2006 in der Sache R 1480/2005‑2 (CAMPAIGN FOR REAL BEAUTY) gestützte Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach suggestive, widersprüchliche und ironische Zeichen aufgrund der erforderlichen gedanklichen Auseinandersetzung und Interpretation geeignet seien, das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu überwinden. Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T‑36/01, EU:T:2002:245, Rn. 35). Zum anderen kann die angemeldete Marke angesichts der oben in Rn. 28 getroffenen Feststellung, dass sie den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen, nicht als suggestiv, widersprüchlich oder ironisch angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2017, Toontrack Music/EUIPO [SUPERIOR DRUMMER], T‑895/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:851, Rn. 46).

30      Dagegen sind die übrigen von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“, anders zu beurteilen, da sie keinen unmittelbaren und konkreten Bezug zur Natur oder zu naturbezogenen Waren haben.

31      Zwar können diese Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung feststellt, auch für echte Naturprodukte, wie etwa Werbung und Marketing für echte Naturprodukte, betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte im Bereich von Naturprodukten sowie Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising) in diesem Bereich, erbracht werden. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und Naturprodukten herzustellen. Angesichts ihres weit gefassten Wortlauts und ihrer vielfältigen Anwendungsgebiete können die oben in Rn. 30 genannten Dienstleistungen für unzählige Waren sehr unterschiedlicher Art erbracht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2016, Flowil International Lighting/EUIPO – Lorimod Prod Com [Silvania Food], T‑430/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:590, Rn. 25). Daher unterscheiden sich diese Dienstleistungen wesentlich von den anderen in Rede stehenden Dienstleistungen, die, wie oben in Rn. 27 ausgeführt, nur naturbezogene Waren betreffen.

32      Somit ist der Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ nicht hinreichend direkt und konkret, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

33      Folglich kann die angemeldete Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen nicht als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 angesehen werden.

34      Nach alledem ist der erste Klagegrund der Klägerin insoweit begründet, als er die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ betrifft.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

35      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verletzt, indem sie festgestellt habe, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle. Erstens handele es sich bei dem Begriff „real nature“ weder um eine Werbeaussage noch um einen Qualitätshinweis oder eine Aufforderung zum Kauf. Was die angesprochenen Verkehrskreise mit diesem Ausdruck verbänden, hänge von den individuellen subjektiven Wertungen des Käufers ab. Zweitens hätte die angemeldete Marke nach Auffassung der Klägerin selbst dann Unterscheidungskraft, wenn man annähme, dass sie eine Werbeaussage enthalte. Drittens werde die angemeldete Marke von keinem anderen Unternehmen für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet.

36      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. Erstens müsse für die Beurteilung des anpreisenden Charakters einer Aussage die objektive Wirkung auf den relevanten Durchschnittsverbraucher ermittelt werden. Entscheidend sei, ob der Kunde der angemeldeten Marke eine positive Botschaft über die Waren und Dienstleistungen entnehme. Zweitens spiele die Nutzung der angemeldeten Marke keine Rolle für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft.

37      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T‑323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49).

38      Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung des ersten Klagegrundes hervor, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ – beschreibend ist und somit wegen des Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht als Unionsmarke eintragungsfähig war. Für diese Waren und Dienstleistungen geht der zweite Klagegrund folglich ins Leere und ist zurückzuweisen.

39      In Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, jedoch zu prüfen.

40      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Dieses Eintragungshindernis findet nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn es nur in einem Teil der Union vorliegt.

41      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Gedanke steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25).

42      Das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 soll somit sicherstellen, dass der Verbraucher oder Endabnehmer diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden kann. Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Es ist nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

44      Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T‑54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS… FEELS LIKE GRASS… PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T‑32/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:287, Rn. 29).

46      Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke hat keine Unterscheidungskraft, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36 und 37, sowie Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).

47      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

48      Erstens beruht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei, im Wesentlichen auf der Annahme, dass der Ausdruck „real nature“ die besondere Natürlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herausstelle und daher eine werbliche Anpreisung darstelle (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).

49      Wie oben in den Rn. 30 und 31 ausgeführt wird, haben jedoch die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ keinen unmittelbaren Bezug zur Natur oder zu naturbezogenen Waren. Somit kann die angemeldete Marke, anders als von der Beschwerdekammer dargestellt, nicht die besondere Natürlichkeit dieser Dienstleistungen herausstellen und als diese anpreisend angesehen werden.

50      Zweitens kann die angemeldete Marke, selbst wenn sie irgendeine Werbeaussage für die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ enthalten sollte, gleichwohl von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen verstanden werden, so dass ihr Unterscheidungskraft zuzuerkennen ist.

51      Nach der Rechtsprechung enthalten alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache Sachaussage und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Mai 2016, U‑R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48). Außerdem verfügt eine Marke, die mehrere Bedeutungen haben, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, grundsätzlich über Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47).

52      Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „real nature“ in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ eine gewisse Originalität aufweist und als überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, weil diese Dienstleistungen keinerlei direkten und konkreten Bezug zur Natur aufweisen. Insbesondere könnten die maßgeblichen Verkehrskreise sich Fragen zur Logik der Verwendung dieses Ausdrucks in einem solchen Kontext stellen, so etwa, ob diese Dienstleistungen „echt natürlich“ sein können. Zudem erfordert die angemeldete Marke, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, mangels einer klaren und direkten Verbindung zwischen diesem Ausdruck und diesen Dienstleistungen in den Köpfen der maßgeblichen Verkehrskreise einen kognitiven Prozess oder einen Deutungsaufwand. Somit kann in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat.

53      Folglich ist der zweite Klagegrund begründet, soweit er diese Dienstleistungen betrifft.

54      Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben und daher die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als damit die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know‑how (Franchising)“ abgelehnt wurde.

 Kosten

55      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

56      Da dem Antrag der Klägerin nur für einen Teil der betroffenen Dienstleistungen entsprochen wurde, sind der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der dem EUIPO entstandenen Kosten und dem EUIPO ein Drittel seiner Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Mai 2018 (Sache R 2650/20172) wird insoweit aufgehoben, als damit die Eintragung des Wortzeichens real nature als Unionsmarke für die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow (Franchising)“ der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung abgelehnt wurde.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Multifit Tiernahrungs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der dem EUIPO entstandenen Kosten. Das EUIPO trägt ein Drittel seiner Kosten.

Tomljenović

Bieliūnas

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


*      Verfahrenssprache: Deutsch.