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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 - Wohlfahrt/HABM - Ferrero (Kindertraum)

(Rechtssache T-580/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Harald Wohlfahrt (Rothenburg o.d. Tauber, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Scholz-Recht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero SpA (Alba, Italien)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Mai 2009 (Widerspruchsnummer B 668 600) und die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 20. Oktober 2010 in der Sache R 815/2009-4 aufzuheben;

die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Kindertraum", Anmeldenummer 002773059, auch für alle in Klassen 16 und 28 angemeldeten Erzeugnisse zuzulassen;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Kindertraum" für Waren der Klassen 15, 16, 20, 21 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ferrero SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insgesamt 32 ältere Marken, die das Wort "kinder" teilweise bildlich gestalten, teilweise als einen Bestandteil einer Mehrwortmarke und teilweise in Alleinstellung enthalten, insbesondere die italienische Wortmarke "kinder", für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 28, 30 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 wegen fehlenden Benutzungsnachweises nach Ablauf der Benutzungsschonfrist während des laufenden Widerspruchsverfahrens. Formaler Mangel der Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Beschwerdekammer sich mit dem in der Beschwerdebegründung vorgetragenen und ausführlich begründeten Einwand einer missbräuchlichen Markenanmeldung in ihrer Entscheidung mit keinem Wort auseinandergesetzt habe. Ferner, missbräuchliche Markenanmeldung, da das alleinige Ziel des Inhabers der Widerspruchsmarke sei, den Begriff "kinder" in weitestgehendem Umfang für sich zu monopolisieren. Schließlich, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).