Language of document : ECLI:EU:T:2019:430

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichterin)

19. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Premiere – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑479/18

Multifit Tiernahrungs GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino, D. Walicka und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 (Sache R 2365/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Premiere als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

Richterin: I. Pelikánová,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,


aufgrund der am 3. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. März 2018, die Rechtssache gemäß Art. 14 Abs. 3 und Art. 29 seiner Verfahrensordnung an die Richterin I. Pelikánová als Einzelrichterin zu übertragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. April 2017 meldete die Klägerin, die Multifit Tiernahrungs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Premiere.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 28, 31 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel, Diätfuttermittel für veterinärmedizinische Zwecke“;

–        Klasse 28: „Spielzeug für Haustiere“;

–        Klasse 31: „Futtermittel für Tiere; Heu, Kauknochen; Sand (Streumittel für Tiere), insbesondere Vogelsand; Streu“;

–        Klasse 35: „Geschäftsführung von Tierbedarfsmärkten; Einzelhandel mit folgenden Waren: Tierpflegeprodukte, Spielzeuge für Tiere, Tierbedarfsartikel, Zahnpflegemittel für Tiere, Mittel zur Körperpflege für Tiere, Mittel zur Schönheitspflege für Tiere, veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von Heimtieren, medizinische Zusätze für Futtermittel, Verbandmaterial, Hundelotionen, Hundewaschmittel, Gehege, Volieren, Sitzstangen und Plattformen, Vogelhäuser, Hundeketten, Haarschneide- und Schermaschinen; Einzelhandel mit folgenden Waren: Hundepfeifen, veterinärmedizinische Instrumente und Apparate, Heizdecken, Filtriergeräte für Zimmeraquarien, Heizgeräte für Zimmeraquarien, Leuchten für Zimmeraquarien, Druckerzeugnisse, Leinen, Halsbänder, Bekleidungsstücke für Tiere, Häute und Felle, Futtersäcke, Gehege, Volieren, Sitzstangen und Plattformen, nicht aus Metall, Tier-Schauanlagen (Bauwerke), Vogelhäuser, nicht aus Metall, Sandsteine, Kies, insbesondere für Zimmeraquarien; Einzelhandel mit folgenden Waren: Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide oder aus Kunststoffen, als Ausstattungsgegenstände und Einrichtungen für Tierbehausungen wie Käfige, Gehege, Volieren, Terrarien, Ställe, Tierhäuser und Tier-Schauanlagen und als Beschäftigungsmaterial für die dort untergebrachten Tiere, Betten, Hütten, Kissen, Liegen und Nester für Tiere, Hundekörbe, Katzenkörbe, Transportboxen für Tiere, Kratzbäume für Tiere, insbesondere für Katzen, Schränke für Zimmeraquarien; Einzelhandel mit folgenden Waren: Pflege- und Reinigungsvorrichtungen für Tiere, insbesondere Tierkämme, Tierbürsten und Schwämme, Behausungen für Tiere, insbesondere Käfige, Terrarien, Tierhäuser und Streukisten für Haustiere, Transportkäfige für Haustiere, Vogelbäder, Katzentoiletten, Zahnbürsten für Tiere, Spielzeug für Haustiere, Kletter- , Anregungs- und Bewegungs-Anreiz-Gegenstände für Tiere einschließlich Spiegel, Glocken, Schellen, Leitern und Schaukeln, Angelgeräte; Einzelhandel mit folgenden Waren: Süßwaren, Zuckerwaren, Konfekt, Speiseeis, Eiscreme, Sand, insbesondere Vogelsand, Streu für Tiere, insbesondere Katzenstreu und Kleintierstreu, Heu, Stroh, Pflanzen für Zimmeraquarien, Tiernahrung, Futtermittel, Kauprodukte für Tiere, beispielsweise Kauknochen, Getränke für Tiere, Limonaden, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, alkoholfreie Getränke; Einzelhandel mit folgenden Waren: Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Regale, Möbel, Regalzubehör, Preisschienen, Scannerleisten, Scannerschienen, Displays, insbesondere zu Warenangebots- und präsentationszwecken; Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know How (Franchising)“ (im Folgenden: in Rede stehende Waren und/oder Dienstleistungen).

4        Mit Entscheidung vom 11. September 2017 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück und begründete dies damit, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe. Nach Auffassung des Prüfers richteten sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an verschiedene Verbrauchergruppen mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad. Da das angemeldete Wortzeichen Premiere im Französischen eine Bedeutung habe, konzentriere er seine Prüfung auf den französischsprachigen Teil der Union. Der Prüfer verwies auf das Online-Wörterbuch Larousse (https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/premier/63552?q=première#6283), wonach der Begriff „premier“ oder „première“ im Französischen „le superlatif, le plus haut niveau, le plus haut point“ (vom Prüfer übersetzt als: der Superlativ, das höchste Niveau, der höchste Punkt) bedeute. Somit entspreche das angemeldete Wortzeichen im Französischen einem anpreisenden Begriff, der sich auf die erstklassige Qualität der in Rede stehenden Waren (première qualité) oder auf die Tatsache beziehe, dass sich die Herstellerin dieser Waren als das marktführende „erste Unternehmen“ betrachte. Das Zeichen sei auch beschreibend in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen, die lediglich den Verkauf der Waren beträfen.

5        Am 6. November 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 28. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erklärte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers, mit der die Unionsmarkenanmeldung für sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden war, was sie damit begründete, dass dieser Marke jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 fehle.

7        In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass sich die für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit sowie aus Fachleuten wie Tierärzten und Veterinärfachkräften zusammensetze, deren Aufmerksamkeitsgrad normal bis erhöht sei, da die in Rede stehenden Waren in sehr unterschiedlicher Qualität und in diversen Preisklassen erhältlich seien und von den tierlieben Verbrauchern oder den Fachleuten sorgfältig ausgewählt würden. Da das angemeldete Wortzeichen Premiere außerdem ein französisches Wort sei, müsse für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Zeichens gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 auf das französischsprachige Gebiet der Union abgestellt werden.

8        Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist das angemeldete Zeichen für den berücksichtigten französischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise (im Folgenden: herangezogene maßgebliche Verkehrskreise) nicht unterscheidungskräftig. Aus dem Online-Wörterbuch Larousse gehe klar hervor, dass der Begriff „premier“ oder „première“ im Französischen „le superlatif, le plus haut niveau, le plus haut point“ (von der Beschwerdekammer übersetzt als: der Superlativ, das höchste Niveau, an höchster/erster Stelle) bedeute. Das angemeldete Zeichen enthalte somit in allen seinen Bedeutungen eine klare Werbeaussage dahin, dass die in Rede stehenden Waren von besonders guter Qualität seien oder dass es sich um erstklassige Waren handele. Diese Bedeutungen seien auch auf die in Rede stehenden Dienstleistungen anwendbar, da das angemeldete Zeichen von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf das hohe Niveau dieser Dienstleistungen oder als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass es sich dabei offensichtlich um die erste Wahl der Verbraucher handeln müsse. Das angemeldete Zeichen werde somit von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen als simple, offensichtliche und direkte Aussage wahrgenommen, mit der die hohe Qualität der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen angepriesen werde. Die Beschwerdekammer ging daher mit der Rechtsprechung davon aus, dass es irrelevant sei, ob das angemeldete Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 einen ausschließlich die Qualität der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe, da es allgemein beim Handel im relevanten französischsprachigen Unionsgebiet als lobender Hinweis auf die hohe Qualität der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werde und somit nicht geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen und damit die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen.

9        Die Beschwerdekammer wies sodann das Vorbringen der Klägerin zurück, wonach die Anmeldemarke über ihre Wahrnehmung durch die herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreise als Qualitätshinweis hinaus auch als unterscheidungskräftiger Hinweis wahrgenommen werden könne. Das angemeldete Zeichen sei weder originell noch prägnant, da es keine Besonderheiten aufweise, anhand deren die herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreise es in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und daher merkfähig wahrnähmen. Genauso wenig erfordere das Zeichen einen Interpretationsaufwand, der bei den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse. Soweit die Klägerin auf die Mehrdeutigkeit des Begriffs „première“ im Französischen abstelle, reiche es aus, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen die Voraussetzungen des die Eintragung als Unionsmarke ausschließenden Schutzhindernisses erfülle; im vorliegenden Fall seien sowohl die vom Prüfer als auch die von der Klägerin angegebenen möglichen Bedeutungen alle anpreisend und forderten zum Kauf der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen auf.

10      Darüber hinaus wies die Beschwerdekammer das auf die frühere Eintragung Nr. 2 251 809 der Unionswortmarke Premiere für mit den in Rede stehenden Waren teilweise identische oder ähnliche Waren gestützte Vorbringen der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, wonach das EUIPO früher zu vergleichbaren Anmeldungen erlassene Entscheidungen zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen habe, ob wie in diesen Fällen zu entscheiden sei, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssten, das vorsehe, dass das EUIPO nicht allein deshalb eine rechtswidrige Entscheidung erlassen dürfe, weil es bereits in einem ähnlich Fall so entschieden habe.


11      Schließlich wies die Beschwerdekammer auch das Vorbringen zurück, mit dem die Klägerin rügt, dass der Prüfer sich in seiner Entscheidung auf ältere Entscheidungen von Beschwerdekammern gestützt habe, die bereits überholt und daher nicht relevant seien, dagegen eine andere, hier durchaus einschlägige Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, weil dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet sei und jedenfalls der einzigen von der Klägerin angeführten Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liege.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. In der mündlichen Verhandlung hat sie als zusätzlichen Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeführt.

 Zur Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen zusätzlichen Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

15      Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen zusätzlichen Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf eine frühere Entscheidung verwiesen habe, in der das EUIPO unter der Nr. 2 251 809 ein mit der angemeldeten Marke identisches Zeichen für Waren, die mit den in Rede stehenden nahezu identisch seien, zur Eintragung als Unionsmarke zugelassen habe.

16      Dieser Klagegrund war in der Klageschrift nicht vorgebracht worden und stellt somit ein neues Angriffsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, der gemäß deren Art. 191 auf das Verfahren betreffend die Rechte des geistigen Eigentums anwendbar ist.

17      Weder ergibt sich aus den Akten, dass dieser neue Klagegrund auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht, die sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens ergeben hätten, noch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung entsprechende Ausführungen gemacht.

18      Daher ist der zusätzliche Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit des einzigen in der Klageschrift angeführten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

19      Mit ihrem einzigen in der Klageschrift angeführten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen, da sie in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt habe, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Sie meint hingegen, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich nicht um eine allgemein und offenkundig anpreisende Werbeaussage, und es verfüge über das gemäß der Rechtsprechung für eine Eintragung als Unionsmarke geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

20      Das angemeldete Zeichen werde von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Werbeaussage verstanden, denn es erfülle nicht die Merkmale eines Werbeslogans, nämlich den angesprochenen Verbraucher oder den Anbieter in ein positives Licht zu setzen. In den Rn. 18 und 20 der angefochtenen Entscheidung sei die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass der Begriff „Premiere“ von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „erstklassige Qualität“ verstanden werde. Durch diese Bedeutung werde der maßgebliche Verbraucher aber nicht positiv angesprochen. Anhand der Verwendung des Begriffs „Premiere“ in Alleinstellung, d. h. ohne zusätzliche Wörter wie etwa „am Markt“ oder „in Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis“, könne der Verbraucher nicht verstehen, worauf sich der Begriff beziehe und ihn somit auch nicht als positive oder anpreisende Aussage im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen. Der Begriff „premier“ oder „première“ werde üblicherweise auf dem Markt nicht verwendet, um die Qualität von Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, sondern stelle eine (zeitliche) Prioritätsangabe oder Rangfolge dar. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Interpretation, wonach den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine hohe Qualität zugeschrieben werde, sei rein subjektiv und die Beschwerdekammer kombiniere den Begriff willkürlich mit einem anderen Wort, das nicht Bestandteil des angemeldeten Zeichens sei. Jedenfalls werde die bloße Bezugnahme auf „erstklassige“ Waren oder Dienstleistungen von den Verbrauchern nicht als eine objektive Beschreibung bestimmter Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstanden, sondern als ein Hinweis des Anbieters, durch den positive Gefühle hervorgerufen werden sollten, deren genauer Inhalt jedoch unbestimmt bleibe und vom subjektiven Empfinden des einzelnen Verbrauchers, dessen Geschmack, Vorstellungen und Erwartungen in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen abhänge. Allein durch die Verwendung des Begriffs „Premiere“ werde der Anbieter auch nicht in ein positives Licht gestellt, da der Begriff vom maßgeblichen Verbraucher nicht als ein Hinweis wahrgenommen werde, der geeignet wäre, ihn auf die tatsächliche Qualität der von diesem Anbieter vertriebenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

21      Die Frage, ob das angemeldete Zeichen, das vom EUIPO als Werbeaussage angesehen werde, beschreibend sei, sei entscheidend dafür, ob dieses Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Unterscheidungskraft habe. Einer Werbeaussage fehle gemäß der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft, wenn sie einen unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufweise, indem sie deren Eigenschaften oder Bestimmungen beschreibe. Vorliegend sei der Inhalt des Begriffs „Premiere“ zu unspezifisch, um eine Werbeaussage darzustellen, die bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibe.

22      Selbst wenn man annähme, dass das angemeldete Zeichen – wie von der Beschwerdekammer ausgeführt – eine anpreisende Werbeaussage enthalte, sei es immer noch unterscheidungskräftig. Nach der Rechtsprechung komme es nicht darauf an, ob das betreffende Zeichen „phantasievoll“, „überraschend“, „unerwartet“ und damit „merkfähig“ sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob das Zeichen in den Köpfen der angesprochenen Verkehrskreise einen kognitiven Prozess oder einen Interpretationsaufwand erfordere oder über ungewöhnliche syntaktische Strukturen verfüge oder besondere Stilmittel wie ein Paradoxon, Reime usw. verwende. Begriffe, die lediglich eine allgemeine positive Konnotation bewirkten, ohne auf bestimmte Angebote für Waren oder Dienstleistungen bezogen werden zu können, seien als Unionsmarken eintragungsfähig. Der Begriff „Premiere“ bewirke zwar eine positive Konnotation, sei jedoch zu unspezifisch, als dass von einer unmittelbaren Beschreibung bestimmter Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ausgegangen werden könne. Jedenfalls könne der Verbraucher den Begriff „Premiere“ ohne mehrere gedankliche Schritte und somit ohne einen Denk- und Interpretationsprozess nicht mit einer „höheren Qualität“ der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringen. Die von der Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 20 der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des angemeldeten Zeichens als Werbeaussage für Waren oder Dienstleistungen „von besonders guter Qualität“ erfordere einen Denkaufwand und sei das Ergebnis einer vom EUIPO subjektiv gewählten und fragwürdigen Auslegung, die das Zeichen mit dem Begriff „Qualität“ verbinde. Im Französischen werde der Begriff „Premiere“ hauptsächlich mit dem Wort „Aufführung“ verbunden, um die Erst- oder Uraufführung eines Theaterstücks oder eines Films zu bezeichnen. Das angemeldete Zeichen könne daher nicht genauso wie das Zeichen FIRST beurteilt werden, bei dem die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 24. Februar 2015 in der Sache R 2452/2014‑4 davon ausgegangen sei, dass es nicht als Unionsmarke eintragungsfähig sei. Vielmehr müsse die angemeldete Marke wie das Zeichen PROGREEN behandelt werden, das die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung in der Sache R 1089/2017‑4 für eintragungsfähig gehalten habe, weil ein Interpretationsaufwand erforderlich sei, um vom Zeichen zu der Wortbedeutung zu gelangen, die in Bezug auf die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen daraus hergeleitet werden könne.

23      Im Übrigen habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die konkrete und tatsächliche Benutzung des angemeldeten Zeichens am Markt für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht hinreichend berücksichtigt. Eine solche Benutzung sei nach der Rechtsprechung jedoch für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens relevant. Vorliegend hätte die Beschwerdekammer also berücksichtigen müssen, dass – was auch durch die zu den Akten gereichten Ergebnisse der Internetrecherchen belegt sei – kein anderer Anbieter am Markt den Begriff „Premiere“ für Waren oder Dienstleistungen der Klassen 5, 28, 31 bzw. 35 verwende. Die Benutzung des angemeldeten Zeichens sei weder üblich noch gebräuchlich, um die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder bestimmte Eigenschaften derselben zu bezeichnen.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, die Klage als unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen.

25      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. In Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung heißt es, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

26      Zwischen dem Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und dem von deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c besteht eine gewisse Überschneidung, da die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Smartbook/HABM [SMARTBOOK], T‑123/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:636, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 unterscheidet sich jedoch insoweit von deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, als er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag. Einem Zeichen kann aber aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, SMARTBOOK, T‑123/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:636, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Weiter bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

30      Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 4. Juli 2018, Deluxe Entertainment Services Group/EUIPO [deluxe], T‑222/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:402‚ Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese zunächst im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 4. Juli 2018, deluxe, T‑222/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:402‚ Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall ist zur Definition und zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass diese sich aus den von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründen (vgl. oben, Rn. 7) aus der breiten Öffentlichkeit sowie aus Fachleuten zusammensetzen, deren Aufmerksamkeitsgrad normal bis erhöht ist. Außerdem durfte sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung bei ihrer Prüfung aus Gründen der Verfahrensökonomie auf das französischsprachige Gebiet der Union beschränken, in dem sie eine Verwechslungsgefahr für am wahrscheinlichsten hielt, weil die Eintragung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 aufgrund des einheitlichen Charakters der Unionsmarke selbst dann abzulehnen ist, wenn ein absolutes Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International [ENZO FUSCO], T‑185/03, EU:T:2005:73‚ Rn. 33).

32      Sodann ist in Bezug auf die Frage, ob die herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen direkt und unmittelbar eher als eine Behauptung, wonach die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von höherer Qualität seien, oder eine die fraglichen Waren oder Dienstleistungen betreffende anpreisende Aussage statt als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen könnten, wovon die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, darauf hinzuweisen, dass das Online-Wörterbuch Larousse, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt und von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage nicht bestritten, den Schluss zulässt, dass das Wort „premier“ oder „première“ im Französischen u. a. „der Superlativ, das höchste Niveau, an höchster bzw. erster Stelle“ bedeutet.

33      Da das Wort „premier“ oder „première“ Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, die auf dem Markt in unterschiedlicher Qualität und in diversen Preisklassen erhältlich sind, kann es von den französischsprachigen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen als eine Bezugnahme auf die Tatsache, dass die durch dieses Wort bezeichneten Waren oder Dienstleistungen „besser“ als andere ebenfalls auf dem Markt verfügbare Waren oder Dienstleistungen bzw. diesen „überlegen“ sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend für die Wahrnehmung des Begriffs „first“ durch die englischsprachigen Verkehrskreise das Urteil vom 28. Oktober 2009, X‑Technology R & D Swiss/HABM – Ipko-Amcor [First-On-Skin], T‑273/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:418, Rn. 37 und 38) und damit auf die erstklassige Qualität oder die Premium-Eigenschaft der so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden.

34      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sind die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt in unterschiedlicher Qualität und in diversen Preisklassen erhältlich, so dass die herangezogenen maßgeblichen französischsprachigen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen dahin verstehen können, dass es die hohe Qualität dieser Waren oder Dienstleistungen oder ihre Premium-Eigenschaft bezeichnet. Wie jedoch ausdrücklich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, besteht eines der Merkmale einer Ware oder Dienstleistung in ihrer Qualität, die mehr oder weniger hoch sein kann, und gemäß der Rechtsprechung ist nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bei anpreisenden Ausdrücken, durch die Waren von besserer Qualität charakterisiert werden sollen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Kombination mit anderen nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen verwendet werden, die Eintragung als Unionsmarke abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Solar Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T‑582/11 und T‑583/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:24, Rn. 26).


35      Somit ist die Beschwerdekammer gemäß der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragung des angemeldeten Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für alle in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen abzulehnen ist.

36      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

37      Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, das diese auf den Umstand stützt, dass der Begriff „Premiere“ im Französischen andere Bedeutungen als die oben in Rn. 32 angegebene habe, etwa eine (zeitliche) Prioritätsangabe oder Rangfolge oder die Erst- oder Uraufführung eines Theaterstücks oder eines Films, wird hierdurch nicht die Feststellung in Frage gestellt, dass das diesem Begriff entsprechende angemeldete Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die erstklassige Qualität oder die Premium-Eigenschaft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. oben, Rn. 3 und 33). Eine solche Feststellung genügt nach der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Im Übrigen ist es entgegen den Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf die Art und die Merkmale des Marktes für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unwahrscheinlich, dass die herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen gedanklich eher mit diesen anderen Bedeutungen als mit der oben in Rn. 32 angeführten und von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Bedeutung in Verbindung bringen werden.

38      Somit ist das auf andere Bedeutungen des Begriffs „Premiere“ im Französischen gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

39      Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, wonach das angemeldete Zeichen gleichzeitig als Qualitätsangabe und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätsangaben oder Aufforderungen zum Kauf der von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29‚ Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663‚ Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252‚ Rn. 22).


40      An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

41      Der Unionsrichter hat insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T‑301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

42      Außerdem hat der Unionsrichter ausgeführt, dass zwar eine Marke nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die zur Eintragung angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, aber die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass grundsätzlich andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließe, dass sie gleichwohl geeignet sei, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Folglich ist es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).

43      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

44      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen werden kann. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T‑301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

45      Im vorliegenden Fall wird das angemeldete Zeichen von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als eine Bezugnahme auf die erstklassige Qualität oder die Premium-Eigenschaft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen und somit als eine Qualitätsangabe im Sinne der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung verstanden werden.

46      Daher ist zu prüfen, ob das angemeldete Zeichen über diese Qualitätsangabe hinaus auch als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen verstanden werden könnte, insbesondere weil es sich nicht auf eine gewöhnliche Werbemitteilung beschränkt, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

47      Das angemeldete Zeichen enthält kein wesentliches Merkmal, aufgrund dessen angenommen werden könnte, dass das Zeichen von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen über seine Wahrnehmung als Qualitätsangabe oder Werbeaussage hinaus auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könnte. Wie das EUIPO zutreffend ausführt, wird der fehlende Akzent auf dem zweiten „e“ von den herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreisen nicht bemerkt werden, insbesondere falls das angemeldete Zeichen in Großbuchstaben wiedergegeben wird oder, wenn das Fehlen bemerkt werden könnte, weil das Zeichen in Kleinbuchstaben wiedergegeben wird, würde es doch nicht als eine hinreichend originelle Abweichung von den Regeln der Rechtschreibung oder der Typografie aufgefasst, um dem Zeichen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.


48      Da außerdem zum einen eine der wesentlichen Bedeutungen des Begriffs „premier“ oder „première“ im Französischen „der Superlativ, das höchste Niveau, an höchster/erster Stelle“ ist und zum anderen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt in unterschiedlicher Qualität und in diversen Preisklassen erhältlich sind, werden die herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in erster Linie als einen potenziellen Hinweis auf die erstklassige Qualität oder die Premium-Eigenschaft der durch das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auffassen und davon ausgehen, dass diese Waren und Dienstleistungen gegenüber ebenfalls auf dem Markt erhältlichen anderen Arten von Waren oder Dienstleistungen hervorgehoben werden sollen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin müssten die angesprochenen Verkehrskreise auch weder einen Interpretationsaufwand entfalten oder mehrere gedankliche Schritte unternehmen, um den Begriff „Premiere“ als eine Qualitätsangabe und einen anpreisenden Ausdruck zu verstehen, durch den bestimmte Merkmale der mit diesem Begriff beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden. Eine solche Bedeutung wäre für die maßgeblichen Verkehrskreise einfach, offensichtlich und klar.

49      Aus diesen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin, das angemeldete Zeichen könne auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden, zurückzuweisen.

50      Die Rüge der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass das angemeldete Zeichen auf dem für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen relevanten Markt nicht von anderen Wirtschaftsteilnehmern benutzt werde, ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Unterscheidungskraft einer Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beurteilt sich danach, ob sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. oben, Rn. 44), und die fehlende vorherige Benutzung ist insoweit nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird (Urteil vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHELY], T‑320/03, EU:T:2005:325, Rn. 88).

51      Im vorliegenden Fall vermag die fehlende Benutzung des angemeldeten Zeichens durch andere Wirtschaftsteilnehmer auf dem für die fraglichen Waren und Dienstleistungen relevanten Markt, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht die Feststellung in Frage zu stellen, dass die herangezogenen maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in erster Linie in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen als einen Hinweis auf die erstklassige Qualität oder die Premium-Eigenschaft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen und somit als eine Qualitätsangabe im Sinne der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung wahrnehmen werden.


52      Das auf das Fehlen anderer Benutzungen des angemeldeten Zeichens auf dem Markt der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gestützte Vorbringen der Klägerin ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

53      Soweit sich die Klägerin auf die Eintragungen weiterer Unionsmarken durch das EUIPO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE), T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).

54      Eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.

56      Daher ist das Vorbringen, das sich auf die Eintragung anderer Unionsmarken durch das EUIPO stützt, als unerheblich zurückzuweisen.

57      Nach alledem sind sämtliche Rügen der Klägerin und ihr Vorbringen zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend macht, als unbegründet oder unerheblich zurückzuweisen.

58      Folglich ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60      Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Multifit Tiernahrungs GmbH trägt die Kosten.

Pelikánová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Die Richterin

E. Coulon

 

I. Pelikánová


*      Verfahrenssprache: Deutsch.