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Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2023 von der Association Trinationale de Protection Nucléaire (ATPN) gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. März 2023 in der Rechtssache T-567/22, ATPN/Kommission

(Rechtssache C- 340/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Association Trinationale de Protection Nucléaire (ATPN) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Lepage)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts vom 30. März 2023 in der Rechtssache T-567/22 im Ganzen aufzuheben;

den vor dem Gericht gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben und folglich das Verfahren in der Sache an sich zu ziehen;

die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten für nichtig zu erklären;

und in jedem Fall,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend:

zwei auf die Aufhebung des Beschlusses gerichtete Rechtsmittelgründe:

Das Gericht habe in seinem Beschluss einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 16 bis 27 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht nach Art. 263 Abs. 4 AEUV in eigenem Namen klagebefugt sei;

Das Gericht habe in seinem Beschluss einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es in den Rn. 28 bis 42 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Namen ihrer Mitglieder klagebefugt sei.

fünf auf die Nichtigerklärung der Verordnung gerichtete Rechtsmittelgründe:

Das Verfahren sei rechtswidrig, da es gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2020/852 vom 18. Juni 2020 verstoße;

Es sei gegen die Taxonomie-Regeln verstoßen worden;

Es sei gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 2020/852 vom 18. Juni 2020 verstoßen worden, und die Ziele seien nicht ehrgeizig genug;

Die allgemeinen Kriterien des Unionsrechts seien verletzt worden, und zwar insbesondere das in Art. 19 der Verordnung Nr. 2020/852 erwähnte Vorsorgeprinzip;

Es bestehe eine Unvereinbarkeit von Investitionen in die Kernkraft und Investitionen in „grüne“ (nachhaltige) Energie im Hinblick auf die finanziellen Angaben.

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