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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Januar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad – Bulgarien) – Strafverfahren gegen M.S.S. u. a.

(Rechtssache C-338/231 , Bravchev2 )

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Auslegung des nationalen Rechts – Offensichtliche Unzuständigkeit – Erfordernis, Angaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens sowie zu den Gründen zu machen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsstrafverfahrens

M.S.S. u. a.

Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2023 vorgelegten vierten Frage offensichtlich unzuständig.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) ist in Bezug auf die übrigen Fragen dieses Gerichts offensichtlich unzulässig.

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1 ABl. C 304 vom 28.08.2023.

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.