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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012 - Land Burgenland und Österreich/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige [GRAWE] von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers - Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer - Ermittlung des Marktpreises)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Land Burgenland (Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. Herbst) und Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: G. Hesse, C. Pesendorfer, E. Riedl, M. Fruhmann und J. Bauer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz, N. Khan und K. Gross, dann V. Kreuschitz, N. Khan und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen

Die Republik Österreich und das Land Burgenland tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 247 vom 27.9.2008.