Language of document : ECLI:EU:T:2009:418

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

28. Oktober 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke First-On-Skin – Ältere nationale Wortmarke FIRST – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑273/08

X-Technology R & D Swiss GmbH mit Sitz in Wollerau (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Ipko-Amcor BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Overdijk,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2008 (Sache R 281/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der X‑Technology R & D Swiss GmbH und der Ipko-Amcor BV

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und N. Wahl,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 9. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des auf Bericht des Berichterstatters ergangenen Beschlusses des Gerichts gemäß Art. 135a seiner Verfahrensordnung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem keiner der Verfahrensbeteiligten binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 10. September 2004 meldete die Klägerin, die X-Technology R & D Swiss GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen First-On-Skin.

3        Die Marke wurde u. a. für „Bekleidungsstücke, Strümpfe, Sportbekleidung, Unterwäsche“ in Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/2005 vom 9. Mai 2005 veröffentlicht.

5        Am 15. Juli 2005 erhob die Streithelferin, die Ipko-Amcor BV, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch, da Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) gegeben sei.

6        Der Widerspruch war auf alle von der beim Benelux-Markenamt für „Damen- und Kinderstrümpfe, Nylonstrumpfhosen, Damen-, Herren- und Kinder-Unterwäsche und ‑Socken“ der Klasse 25 eingetragenen älteren Wortmarke FIRST erfassten Waren gestützt und richtete sich gegen alle für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 25.

7        Mit Entscheidung vom 26. Januar 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück.

8        Am 5. Februar 2008 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 15. Mai 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, da die fraglichen Waren identisch und die beiden Zeichen klanglich „in normalem Maße ähnlich“ und begrifflich „hochgradig ähnlich“ seien, trotz ihrer geringen Unterscheidungskraft von den Verbrauchern der Benelux‑Länder verwechselt werden könnten.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

10      Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14      Die Klägerin trägt erstens vor, dass die angemeldete Marke, da ihr Bedeutungsinhalt sich nur bei einer Verwendung aller drei Wortbestandteile erschließe und die diese drei Wortbestandteile verbindenden Spiegelstriche bei einer Wortmarke sehr ungewöhnlich seien, als eine „einheitliche Marke“ anzusehen und daher wie eine Einwortmarke zu behandeln sei, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile „auseinandergepflückt“ werden dürfe. Dies gelte schon deshalb, weil der Durchschnittsverbraucher die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehme und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achte.

15      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer eine bildliche Ähnlichkeit der beiden Marken zu Recht verneint hätten. Hierzu stellt die Klägerin fest, dass die ältere Marke aus fünf Großbuchstaben bestehe, wohingegen die angemeldete Marke aus dreizehn Zeichen bestehe, darunter elf Buchstaben, von denen wiederum drei Großbuchstaben seien. Es gebe daher keine visuelle Verwechslungsgefahr.

16      Drittens liege keine phonetische Verwechslungsgefahr vor. Aufgrund ihrer Ausgestaltung werde die angemeldete Marke als Ganzes wahrgenommen und ausgesprochen. Denn sie hänge begrifflich zusammen und werde als eingängiger, zusammenhängender „Spruch“ wahrgenommen und ausgesprochen. Die phonetische Ähnlichkeit könne daher nicht anders als die visuelle Ähnlichkeit beurteilt werden. Überdies entferne sich die angemeldete Marke, die deutlich länger als die ältere Marke sei, klanglich sehr weit von dieser letzten Marke.

17      Viertens sei der Bestandteil „First“ sehr kennzeichnungsschwach, und die Beschwerdekammer habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher in den Benelux‑Staaten diesen englischen Basisbegriff leicht verstehe. Im Übrigen bewerbe die Streithelferin ihre Waren mit englischen Begriffen wie „super-soft“, „panty“, „super-cooling“ und „gypsy“, was nur Sinn mache, wenn man sich an Verkehrskreise wende, die solche englischen Begriffe auch verstünden. Der beschreibende Charakter des Bestandteils „First“ im Sinne von „das Erste“ oder „das Beste“ erschließe sich dem angesprochenen Verbraucher daher ohne weiteres. Ferner reiche es bei einer älteren Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft nicht aus, dass diese als einer von mehreren gleich bedeutenden Bestandteilen in der angemeldeten Marke enthalten sei, um Verwechslungsgefahr zu begründen. So habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Verwechslungsgefahr nur dann bestehen könne, wenn eine normal kennzeichnungskräftige Marke in einem anderen Zeichen verwendet werde und dort eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551). Im vorliegenden Fall sei die ältere Marke gerade keine selbständig kennzeichnungskräftige Marke.

18      Fünftens trägt die Klägerin vor, das Zeichen „First“ sei sehr weit verbreitet, auch in den Benelux-Staaten. Nach einer in der Datenbank des Benelux-Markenamts durchgeführten Suche enthielten nämlich 924 Marken den Bestandteil „First“.

19      Das HABM und die Streithelferin treten der Argumentation der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

20      Einleitend ist festzustellen, dass die Klägerin, auch wenn sie beantragt, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung dahingehend ändern möge, dass der Widerspruch zurückgewiesen werde, in der Sache nicht nur die Änderung, sondern auch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Ausweislich der Klageschrift ist sie nämlich der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung „aufzuheben und abzuändern“ sei.

21      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

22      Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 207/2009) gehören zu den älteren Marken Gemeinschaftsmarken, in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken und international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33, vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnrn. 49 und 50, und „Drie Mollen sinds 1818“/HABM – Nabeiro Silveria [Galáxia], T‑66/03, Slg. 2004, II‑1765, Randnrn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann und dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine beim Benelux-Markenamt eingetragene Marke, so dass das relevante Schutzgebiet für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr das Gebiet der Benelux-Staaten ist.

26      Hinsichtlich der relevanten Verkehrskreise ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass es sich bei den betroffenen Waren um gängige Verbrauchsartikel handelt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern, die als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen sind, bestehen, was die Klägerin im Übrigen nicht bestritten hat.

27      Im Licht der vorstehenden Überlegungen ist die Beurteilung der zwischen den beiden Zeichen bestehenden Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer zu überprüfen.

 Zur Ähnlichkeit der Waren

28      Die Klägerin ist der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Waren der älteren Marke und die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren identisch seien, nicht entgegengetreten. Diese Feststellung ist jedenfalls in Anbetracht der in Frage stehenden Waren zu bestätigen.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

29      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnr. 98).

30      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 52).

31      Zudem deutet der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken hin (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Reemark/HABM – Bluenet [Westlife], T‑22/04, Slg. 2005, II‑1559, Randnr. 40).

32      Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Bestandteil „First“ das einzige Wort ist, aus dem die ältere Marke besteht, und zugleich das erste der drei Wortelemente der Anmeldemarke, nämlich „First“, „On“ und „Skin“, die untereinander durch Bindestriche verbunden sind.

33      Was, erstens, den dominierenden Bestandteil der beiden Marken betrifft, ist festzustellen, dass die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht waren, dass der Bestandteil „First“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei; dies ist im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten worden. Da dieser Bestandteil nämlich am Anfang der Marke steht, hat er eine stärkere Wirkung als der übrige Teil des Zeichens (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnrn. 64 und 65, und vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T‑205/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55) und zieht mehr Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich als die folgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Giorgio Beverly Hills/HABM – WHG [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑228/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zweitens ist beim bildlichen Vergleich festzustellen, dass sich die ältere Marke aus fünf Großbuchstaben zusammensetzt, während die angemeldete Marke aus dreizehn Zeichen besteht, nämlich aus elf Buchstaben, unter denen sich drei Großbuchstaben befinden, und zwei Bindestrichen. Die beiden Marken haben folglich, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, eine unterschiedliche Länge und Struktur. Da die ältere Marke jedoch vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist, deren dominierenden Bestandteil sie im Übrigen bildet, ist der Unterschied, der durch die Hinzufügung der durch Bindestriche getrennten Worte „On“ und „Skin“ am Ende der angemeldeten Marke bewirkt wird, nicht bedeutend genug, um die sich aus der Übereinstimmung des Wortes „First“ ergebende Ähnlichkeit auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 47, und vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 57).

35      Die Verwendung von Bindestrichen und drei Großbuchstaben in der angemeldeten Marke ist insoweit ohne Einfluss, da diese schriftbildlichen Elemente in der von dem Zeichen gebildeten Gesamtheit nur einen zweitrangigen Platz einnehmen. Zu den Großbuchstaben ist jedenfalls festzustellen, dass die beiden Marken, da es sich um zwei Wortmarken handelt, zum Zweck der Beurteilung ihrer bildlichen Ähnlichkeit in nicht stilisierter Form geschrieben werden (Urteil Westlife, Randnr. 34). Unter diesen Umständen ist, auch wenn die beiden Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, deutliche Unterschiede aufweisen, zwischen ihnen gleichwohl eine gewisse bildliche Ähnlichkeit zu konstatieren. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat im Übrigen die Beschwerdekammer, die auf die Identität des einzigen Wortes, aus dem die ältere Marke besteht, und des ersten Wortes der angemeldeten Marke hinwies, nicht ausdrücklich das Fehlen bildlicher Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen festgestellt. Tatsächlich war dies in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung der Fall.

36      Drittens ist zum klanglichen Vergleich festzustellen, dass die beiden Marken, obgleich sie insbesondere nach ihrer Länge und der Zahl der Silben unterschiedlich sind, infolge des vollständigen Einschlusses der älteren Marke in die Anmeldemarke als deren dominierender Bestandteil eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 49). Auch wenn die angemeldete Marke, wie die Klägerin hervorhebt, als ein Ganzes ausgesprochen würde, änderte dies zudem nichts daran, dass das den beiden Marken gemeinsame Element gleichzeitig das erste Element der Anmeldemarke und damit auch das erste Wort ist, das ausgesprochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg. 2005, II‑5309, Randnr. 60). Daraus folgt, dass sich die beiden Marken, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, klanglich ähnlich sind.

37      Viertens ist zum begrifflichen Vergleich im Einklang mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass sich die beiden Marken aus Grundvokabeln der englischen Sprache zusammensetzen, deren Bedeutung von der großen Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen Grundkenntnisse dieser Sprache anzunehmen sind, verstanden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. November 2008, New Look/HABM [NEW LOOK], T‑435/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Wort „First“, das die ältere Marke bildet und der dominierende Anfangsbestandteil der angemeldeten Marke ist, wird deshalb im Sinne von „Erster“, „besser“, „überragend“ oder „vorrangig vor allen anderen“ aufgefasst werden. Wie die Beschwerdekammer – unwidersprochen seitens der Klägerin – festgestellt hat, wird die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung „das Erste auf der Haut [die erste Sache, die die Haut berührt]“ oder „das Beste auf der Haut“ wahrgenommen werden.

38      Daher ist festzustellen, dass die beiden Marken auf begrifflicher Ebene eng verknüpft sind, da sie beide durch ihren gemeinsamen Bestandteil „First“ auf den Begriff des zeitlichen Vorangehens oder der Überlegenheit anspielen.

39      Die Hinzufügung des Teils „-On-Skin“ in der angemeldeten Marke kann diese begriffliche Identität nicht ändern. Denn im Zusammenhang mit den betroffenen Waren, nämlich Kleidungsstücken, wird dieser Teil der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wegen ihrer Grundkenntnisse der englischen Sprache so verstanden, dass er „auf der Haut“ oder, wie die Beschwerdekammer meint, „in direktem Kontakt mit der Haut“ bedeutet. Er ist also, wie im Übrigen die Beschwerdekammer ohne Widerspruch seitens der Klägerin ausgeführt hat, für ein Merkmal dieser Waren beschreibend. Daher kann dieser Teil nicht dazu dienen, die beiden Marken zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2008, Altana Pharma/HABM – Avensa [PNEUMO UPDATE], T‑327/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34). Dies gilt umso mehr, als dieser Teil der angemeldeten Marke dem Anfangsbestandteil „First“ folgt, der in beiden Marken identisch und das dominierende Element der angemeldeten Marke ist.

40      Insoweit ist klarzustellen, dass selbst dann, wenn sich der semantische Inhalt der angemeldeten Marke, wie die Klägerin geltend macht, erst aus der Verwendung der drei Wörter erschließt, die Klägerin zu Unrecht vorträgt, dass die angemeldete Marke als eine „einheitliche Marke“ anzusehen und daher wie eine Einwortmarke zu behandeln sei, aus der kein einzelner Bestandteil zur gesonderten Betrachtung herausgegriffen werden könne. Zwar nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile des Gerichts RESPICUR, Randnr. 57, und vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM – GD Searle [ATURION], T‑146/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

41      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass sich die beiden Zeichen begrifflich hochgradig ähneln, was die Klägerin übrigens nicht bestritten hat.

 Zur Verwechslungsgefahr

42      Da die betroffenen Waren, wie oben festgestellt, identisch sind und die beiden Marken eine beachtliche visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das maßgebliche Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

43      Dieses Ergebnis wird, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, dadurch bestätigt, dass das Publikum im Gebiet der Benelux‑Staaten dazu tendieren wird, die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren als eine besondere Produktlinie zu betrachten, die den gleichen Ursprung wie die für die ältere Marke eingetragenen Waren hat. Denn in der im vorliegenden Fall betroffenen Bekleidungsbranche weist häufig ein und dieselbe Marke je nach der Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen auf. Es ist auch üblich, dass ein Unternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien (für Damen, Herren, Kinder und Jugendliche) Untermarken verwendet, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit dieser teilen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 49, vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 57, und ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 68). Es ist deshalb denkbar, dass das maßgebliche Publikum die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Bekleidungsstücke zwar zwei verschiedenen Produktserien, aber demselben Hersteller zuordnet (vgl. in diesem Sinne Urteile Fifties, Randnr. 49, und ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 68).

44      Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was die vorstehenden Überlegungen in Frage stellen könnte.

45      So sind zunächst das Vorbringen zur schwachen Kennzeichnungskraft des die ältere Marke bildenden Wortes und die Behauptung zurückzuweisen, dass es im Fall einer älteren Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft nicht ausreiche, dass diese als einer von mehreren gleich bedeutenden Bestandteilen in der angemeldeten Marke enthalten sei, um Verwechslungsgefahr zu begründen. Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen, stellt aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Auch wenn also eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft in Frage steht, kann insbesondere wegen einer Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliegen, und zwar erst recht dann, wenn die Anmeldemarke Elemente enthält, die eine noch geringere Kennzeichnungskraft als das den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Element haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2008, Usinor/HABM – Corus [UK] [GALVALLOY], T‑189/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man davon ausginge, dass die ältere Marke nicht sonderlich kennzeichnungskräftig ist, wäre daher dieser Umstand bei Berücksichtigung der Identität der betreffenden Waren und der Ähnlichkeit der betroffenen Zeichen nicht geeignet, die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. November 2008, Calzaturificio Frau/HABM – Camper [Darstellung eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche], T‑304/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

46      Ferner ist zu der Bezugnahme auf das Urteil Medion zu bemerken, dass darin keineswegs, wie die Klägerin vorgetragen hat, ausgeführt wird, eine Verwechslungsgefahr könne nur dann vorliegen, wenn eine Marke mit normaler Kennzeichnungskraft in einem anderen Zeichen verwendet werde und dort eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Tatsächlich heißt es in dem Urteil vielmehr, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (Urteil Medion, Randnr. 37). Jedenfalls ist festzustellen, dass das Wort „First“ im vorliegenden Fall in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Wie nämlich aus der obigen Randnr. 43 hervorgeht, könnte das maßgebliche Publikum dazu veranlasst werden, die mit den beiden Marken gekennzeichneten Produkte zwei verschiedenen Produktserien desselben Herstellers zuzuordnen.

47      Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, es gebe noch weitere Marken mit dem Bestandteil „First“, genügt der Hinweis, dass nicht nachgewiesen ist, dass diese Marken gültig sind oder für die im vorliegenden Fall betroffenen Waren benutzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil CRISTAL CASTELLBLANCH, Randnr. 71).

48      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bejaht und die Anmeldung des Zeichens First‑On‑Skin für die betreffenden Waren zurückgewiesen.

49      Der einzige Klagegrund ist daher zurückzuweisen und die Klage demgemäß abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Änderung der angefochtenen Entscheidung bedürfte.

 Kosten

50      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die X-Technology R & D Swiss GmbH trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Oktober 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.