BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
10. Oktober 2008(*)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-393/08 AJ
Markus Oliver Schröder, wohnhaft in Lörrach (Deutschland),
Antragsteller,
gegen
Bundesgericht Schweiz mit Sitz in Lausanne (Schweiz),
Bezirksgericht Bülach mit Sitz in Bülach (Schweiz),
Bundesamt für Migration mit Sitz in Bern (Schweiz),
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 18. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen nationale Einrichtungen (Gerichte, Behörden) eines Drittstaats nicht zuständig ist und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑393/08 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 10. Oktober 2008
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