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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS

    vom 26. Februar 2002

in der Rechtssache T-169/00: Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

    (Öffentlicher Dienstleistungsauftrag ( Verwaltung einer Kinderkrippe ( Diskriminierungsverbot ( Bekanntmachung eines Auftrags ( Lastenheft ( Entscheidung über die Nichtvergabe ( Befugnismissbrauch)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-169/00, Esedra SPRL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, E. Gillet und L. Levi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst X. Lewis und L. Parpala, dann H. van Lier und L. Parpala) wegen Aufhebung der der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2000 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, den öffentlichen Auftrag Nr. 99/52/IX.D.1 nicht an die Klägerin zu vergeben, und der der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2000 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, diesen Auftrag an eine von der Centro Studi Antonio Manieri Srl vertretene Bietergemeinschaft italienischer Unternehmen zu vergeben, sowie wegen Ersatzes des durch diese Entscheidungen angeblich verursachten Schadens, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke ( Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin ( am 26. Februar 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - )ABl. C 259 vom 9.9.2000.