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Klage, eingereicht am 28. April 2009 - Dunamenti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-179/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dunamenti Erőmű Zrt. (Százhalombatta, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, A. Nourry und R. Griffith, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung und alle Anordnungen des verfügenden Teils für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

hilfsweise, die Art. 2 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, über die Beihilfen hinaus, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hätte erklären müssen, Beihilfen von der Klägerin zurückzufordern;

eine Beweisaufnahme gemäß Art. 65 der Verfahrensordnung anzuordnen und der Kommission aufzugeben, Kopien des gesamten Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den ungarischen Behörden und sämtliche Aufzeichnungen der Treffen und Verhandlungen zwischen ihnen, wie sie in Randnr. 466 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sind, vorzulegen;

sofern das Gericht mit der Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger einverstanden ist, die Begutachtung durch einen Sachverständigen oder jede andere prozessleitende Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für angemessen hält;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2008) 2223 final, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, die die ungarischen Behörden einigen Stromerzeugern in Form von langfristigen Stromabnahmevereinbarungen (power purchase agreements, PPA) gewährt haben, die zwischen dem staatseigenen Übertragungsnetzbetreiber Magyar Villamos Müvek Rt. (MVM) und diesen Erzeugern vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union abgeschlossen wurden (Staatliche Beihilfe C 41/2005 [ex NN 49/2005] - Ungarn, "verlorene Kosten"). In der angefochtenen Entscheidung wird die Klägerin als Empfängerin der behaupteten staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgegeben, die Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie die PPA der Klägerin als Beihilfemaßnahme gewertet habe, obwohl sie anerkannt habe, dass sie eine für die Vorstufe zur Privatisierung "wesentliche" Vereinbarung darstelle. Die ungarischen Behörden hätten daher im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt. Die Kommission habe den Vertrag zum Beitritt Ungarns und Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung des Rates Nr. 659/19991 fehlerhaft angewandt.

Zweitens hätte die Klägerin, selbst wenn ihr durch die PPA im Jahr 1995 eine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre, quod non, berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass eine solche Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrecht als bestehende Beihilfe behandelt werden würde.

Drittens verstoße die Entscheidung dadurch, dass die PPA der Klägerin als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft werde, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn die Beihilfe sei zu Unrecht als Betriebsbeihilfe gewertet worden und hätte, selbst soweit der Klägerin ein Ausgleich für ihre verlorenen Kosten gewährt worden sei, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden dürfen. Zudem beruhe dieses Ergebnis auf einer unangemessenen und/oder unzulänglichen Begründung und verstoße gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG, da es die Bedeutung der PPA der Klägerin für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung nicht anerkenne.

Viertens verstoße die Rückforderungsanordnung gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates und gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie etwa den Grundsatz der berechtigten Interessen und des Vertrauensschutzes. Darüber hinaus habe die Kommission wesentliche Formvorschriften, wie etwa die Verteidigungsrechte der Klägerin, verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999 L 83, S. 1.