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Amtsblattmitteilung

 

yUrteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99: X gegen Europäische Zentralbank1

(Beamte ( Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank ( Zuständigkeit des Gerichts ( Rechtmäßigkeit der Beschäftigungsbedingungen ( Verteidigungsrechte ( Entlassung ( Belästigung ( Missbräuchliche Nutzung des Internets)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-333/99, X, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: C. Zilioli und V. Saintot sowie B. Wägenbaur), wegen Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 9. November 1999, die vorläufige Enthebung des Klägers vom Dienst aufrechtzuerhalten und die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten, sowie der Entscheidung vom 18. November 1999 über die Entlassung des Klägers hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 18. Oktober 2001 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 79 vom 18.3.2000.