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Klage, eingereicht am 11. August 2006 - Taruffi / Kommission

(Rechtssache F-95/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adrien Taruffi (Schouweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Feststellung, dass Artikel 4 Absatz 1 der mit Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2004 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (Durchführungsbestimmungen) rechtswidrig ist;

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Verdienst- und Prioritätspunkte des Klägers für die Beförderungsverfahren der Jahre 2004 und 2005 festgelegt wurden, sowie der Entscheidungen, seinen Namen nach Befassung der Beförderungsausschüsse nicht in die Verdienstrangliste und nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2004 nach Besoldungsgruppe B*10 beförderten Beamten aufzunehmen;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage rügt der Kläger das Fehlen einer echten Prüfung seiner Leistungen im Rahmen seiner Beurteilung durch den Beförderungsausschuss nach der positiven Behandlung seiner ersten Beschwerde durch die Verwaltung.

In Bezug auf das Jahr 2004 beruft sich der Kläger insbesondere auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da seine Verdienste für das Jahr 2004 mit denen von Beamten verglichen worden seien, die dem Forschungshaushalt unterstanden hätten, während er für dieses Verfahren dem Verwaltungshaushalt unterstanden habe.

Im Hinblick auf das Jahr 2005 ist der Kläger der Ansicht, dass die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen rechtswidrig sei, wonach - auch wenn der Kläger in zwei verschiedenen Generaldirektionen Dienst getan habe und für den ersten Teil des Jahres 2004 eine Zwischenbeurteilung, in der Verdienstpunkte vergeben worden seien, erstellt worden sei - nur die Generaldirektion, die mit der Erstellung der endgültigen Beurteilung betraut sei, dafür zuständig sei, Prioritätspunkte zu vergeben.

Allgemein ist der Kläger der Auffassung, dass die angefochtenen Entscheidungen unter Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts getroffen worden seien, da die Dienstzeit und nicht das Verdienst als entscheidendes Kriterium berücksichtigt worden sei.

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