Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. September 2003

in der Rechtssache T-214/02, Maria-Angeles Martínez Valls gegen Europäisches Parlament1

(Öffentlicher Dienst ( Auswahlverfahren ( Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen ( Zugang zu Dokumenten)

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-214/02, Maria-Angeles Martínes Valls, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Vandersanden und Rechtsanwältin L. Levi, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. von Hertzen und D. Moore), zum einen wegen Aufhebung der Schreiben vom 3. April und 31. Mai 2002, soweit der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass die Klägerin die schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens PE/90/A nicht bestanden habe, und soweit der Prüfungsausschuss, was das Schreiben vom 31. Mai 2002 angeht, den Zugang zu bestimmten Schriftstücken verweigert hat, zum anderen wegen Ersatzes des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke ( Kanzler I. Natsinas, Verwaltungsrat ( am 30. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Über den Antrag auf Aufhebung des Schreibens vom 31. Mai 2002, soweit mit ihm der Antrag auf Zugang zu Schriftstücken abgelehnt worden sein soll, braucht nicht entschieden zu werden.

2.Das Parlament wird verurteilt, der Klägerin einen Euro als Ersatz des dieser entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin.

5.Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer Kosten.

____________

1 - ABl. C 219 vom 14. 9. 02.