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Amtsblattmitteilung

 

Klage des C.E.S.T.A.S. - Centro di Educazione Sanitaria e Tecnologie Appropriate Sanitarie - gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Juni 2004

(Rechtssache T-260/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das C.E.S.T.A.S. - Centro di Educazione Sanitaria e Tecnologie Appropriate Sanitarie - hat am 23. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Nicoletta Amadei und Charles Turk.

Der Kläger beantragt,

-    die angefochtene Entscheidung in allen ihren Teilen für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (Delegation in der Republik Guinea) vom 21. April 2004 gerichtet, mit der der Kläger, eine seit 1987 in Guinea tätige Nichtregierungsorganisation, aufgefordert wurde, einen Betrag von 959 543 835 Guinea-Franc (umgerechnet 397 126,02 Euro) für die Ausgaben zu zahlen, die im Rahmen der Durchführung der von ihm betreuten Projekte als nicht gerechtfertigt angesehen wurden.

Zur Stützung seiner Anträge macht der Kläger geltend:

-    eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder und widersprüchlicher Begründung sowie wegen fehlender Rechtsgrundlage. Insoweit nenne die angefochtene Lastschrift nur die "Vereinbarung Amélioration des conditions de vie à l'intérieur du pays - 7 ACP GUI 019-4-AT CESTAS", obwohl es keine Vereinbarung mit diesem Titel gebe, weshalb nicht klar erkennbar sei, auf welche der zwischen dem Kläger und der guineischen Regierung hergestellten Beziehungen sich die angefochtene Entscheidung beziehe. Außerdem fehle jegliche Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Maßnahme gestützt wäre. Schließlich enthalte die Lastschrift keinerlei Erläuterung zu den Buchführungskriterien, anhand deren die Kommission den streitigen Betrag ermittelt habe;

-    die angefochtene Entscheidung scheine auch deshalb für nichtig erklärt werden zu können, weil die Aufforderung an den Kläger, den fraglichen Betrag zu zahlen, von der Kommission herrühre, die in Bezug auf die im Rahmen der verschiedenen Projekte in Guinea unterzeichneten Verträge ein Dritter sei;

-    einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1, da der Bitte des Klägers, ihm eine Kopie des Berichtes von Ernst & Young zu überlassen, auf dessen Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, nicht entsprochen worden sei;

-    eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers;

-    eine Verletzung der Grundsätze der Beachtung des streitigen Verfahrens und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

In letztgenannter Hinsicht unterstreicht der Kläger insbesondere, dass die Untersuchungen seiner angeblichen Fehlbeträge ausschließlich von einer externen Person, Ernst & Young, durchgeführt worden seien, die in Bezug auf die Parteien nicht uneingeschränkt Dritte sei, sondern eine von der guineischen Regierung bezahlte Einrichtung, die als solche nicht als unparteiisch angesehen werden könne.

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1 - ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.43.