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Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 - Cindu Chemicals u. a./ECHA

(Rechtssache T-95/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cindu Chemicals BV (Uithoorn, Niederlande), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark) und Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Anthracenöl, anthracenfrei betrifft;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (im Folgenden: REACH) Anthracenöl, anthracenfrei (CAS-Nummer 90640-82-7) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde Anthracenöl, anthracenfrei in die Liste 14 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV von REACH in Frage kommen. In der angefochtenen Maßnahme wurde als Begründung für die Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste als besonders besorgniserregender Stoff angegeben, dass er gemäß den Kriterien des Anhangs XIII von REACH krebserregend, erbgutverändernd und sehr bioakkumulierbar sei.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die angefochtene Maßnahme gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH verstoße und machen zur Begründung ihrer Klage vier Klagegründe geltend, die mit denen in der Rechtssache T-94/10, Rütgers Germany u. a./ECHA, identisch sind.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).