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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Deutschland) – Finanzamt Düsseldorf-Mitte/Ibero Tours GmbH

(Rechtssache C-300/12)1

(Mehrwertsteuer – Umsätze der Reisebüros – Gewährung von Rabatten an Reisende – Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Düsseldorf-Mitte

Beklagte: Ibero Tours GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Bundesfinanzhof – Auslegung der Art. 11 Teil C Abs. 1 und 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Leistungen von Reisebüros – Rabattgewährung an Reisende, die zu einer Verringerung der Provision des Reisebüros führt – Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Vermittlungsleistung

Tenor

Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

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1 ABl. C 287 vom 22.9.2012.