Urteil des Gerichts vom 24. November 2015 – Kommission/D’Agostino
(Rechtssache T-670/13 P)1
(Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern – Fürsorgepflicht – Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts – Begründungspflicht – Verfälschung der Akte)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12, SlgÖD, EU:F:2013:155) wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Fürsorgepflicht fehlerhaft angewandt hat.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Das Urteil D’Agostino/Kommission wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über den ersten Teil des zweiten Klagegrundes entschieden hat und ihn verfälscht hat.
Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.
Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
____________1 ABl. C 78 vom 15.3.2014.