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Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-268/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating, und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59029 – Italien – COVID-19 – Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit italienischer Betriebsgenehmigung1 für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/20082 auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden begangen.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.

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1 ABl. 2021, C 77, S. 6-7.

2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).