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Klage, eingereicht am 21. Oktober 2010 - IDT Biologika/Kommission

(Rechtssache T-503/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: IDT Biologika GmbH (Dessau-Roßlau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gross und T. Kroupa)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Die Entscheidung der Delegation der Europäischen Union der Republik Serbien vom 10. August 2010, mit der das Angebot der IDT Biologika GmbH, dass diese im Rahmen der Ausschreibung, Referenz EuropAid/129809/C/SUP/RS für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffes an das begünstigte Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserversorgung der Republik Serbien, in Bezug auf das Los Nr. 1 eingereicht hatte, abgelehnt wurde und der betreffende Auftrag einem Zusammenschluss verschiedener Firmen unter der Leitung der "Biovet a. s." vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. August 2010 im Rahmen der Ausschreibung betreffend die Lieferung von Tollwut-Impfstoffen (Referenznummer der Veröffentlichung: EuropaAid/129809/C/SUP/RS), einen anderen Bieter als die Klägerin auszuwählen.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage einen Verstoß gegen Art. 252 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/20021 geltend, da das den Zuschlag erhaltene Angebot im Hinblick auf die geforderte Nichtvirulenz des angebotenen Impfstoffes für den Menschen und im Hinblick auf die geforderten Zulassungen nicht den geforderten technischen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspreche und hätte daher zwingend unberücksichtigt bleiben müssen.

Ferner liege nach Auffassung der Klägerin ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz nach Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20022 vor, da allein das Angebot der Klägerin alle gestellten Anforderungen im Hinblick auf die technischen Spezifikationen erfülle und dennoch ein anderes Angebot ausgewählt worden sei.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).