Language of document : ECLI:EU:T:2019:832

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

3. Dezember 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Ordnungsmäßigkeit des Beurteilungs- und des Berufungsbeurteilungsverfahrens – Verpflichtung des Berufungsbeurteilenden zur Unparteilichkeit“

In der Rechtssache T‑808/17

Ralph Pethke, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter,

betreffend eine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage, gerichtet auf die Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 sowie gegebenenfalls der Entscheidung des Verwaltungsrats des EUIPO vom 18. Oktober 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde,

erlässt


DAS GERICHT (Vierte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters C. Iliopoulos und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.“

2        Zur Durchführung von Art. 43 des Statuts in der mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geänderten Fassung wendet das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) seit dem 1. Oktober 2014 den Beschluss C(2013) 8985 der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und zu Artikel 44 Absatz 1 des Statuts (im Folgenden: ADB 43) an.

3        Art. 3 („Aufgaben und Rang der verschiedenen Akteure“) der ADB 43 sieht vor:

„1.      Der Beurteilende ist der direkte Dienstvorgesetzte des Stelleninhabers; in der Regel handelt es sich um dessen Referatsleiter, der am 1. Dezember des Beurteilungszeitraums im Amt war.

2.      Berufungsbeurteilender ist der direkte Dienstvorgesetzte des Beurteilenden zum Zeitpunkt seiner ersten Handlung im Rahmen des in Artikel 6 genannten Beurteilungsverfahrens.

… Ist der Generaldirektor der Beurteilende, so ist der Generaldirektor der für Humanressourcen zuständigen Generaldirektion Berufungsbeurteilender. …

Ein Stelleninhaber, der unter Artikel 22a Absätze 1 und 2 des Statuts fallende Informationen übermittelt hat, kann zum Zeitpunkt seiner begründeten Ablehnung der Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 1 beantragen, dass der Generaldirektor der für Humanressourcen zuständigen Generaldirektion oder der Generalsekretär die Funktion des Berufungsbeurteilenden übernimmt.

3.      Zum Schutz des Interesses des Stelleninhabers oder bei geändertem Organisationsplan einer Dienststelle oder einer Generaldirektion kann der Generaldirektor in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichen, um dem besonderen Kontext Rechnung zu tragen.

…“

4        Art. 7 der ADB 43 regelt das Einspruchverfahren wie folgt:

„1.      Die mit Gründen versehene Ablehnung der Beurteilung durch den Stelleninhaber … gilt automatisch als Befassung des Berufungsbeurteilenden. …

2.      Auf Wunsch des Stelleninhabers in seiner mit Gründen versehenen Ablehnung führt der Berufungsbeurteilende innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum der begründeten Ablehnung ein Gespräch mit diesem. Der Stelleninhaber kann sich bei dem Gespräch von einem anderen Stelleninhaber, der nicht der Beurteilende ist, begleiten lassen. Der Berufungsbeurteilende kann einen anderen Stelleninhaber, der nicht der Beurteilende ist, zur Teilnahme an dem Gespräch auffordern.

3.      Innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum der mit Gründen versehenen Ablehnung der Beurteilung und nach dem Gespräch gemäß Absatz 2 bestätigt der Berufungsbeurteilende die Beurteilung oder ändert sie, wobei er seinen Beschluss begründet.

Der Beschluss des Berufungsbeurteilenden darf sich nicht auf Angaben stützen, zu denen sich der Stelleninhaber im Beurteilungs- oder Einspruchverfahren noch nicht äußern konnte, es sei denn, der Berufungsbeurteilende gibt ihm rechtzeitig Gelegenheit dazu.

4.      Mit dem Beschluss des Berufungsbeurteilenden wird die Beurteilung endgültig. …“

5        Anhang I der ADB 43 regelt Sonderfälle. Nach seiner Nr. 2 verfasst, falls der Stelleninhaber während des Beurteilungszeitraums, allerdings nicht weniger als vier Monate nach Ablauf des vorhergehenden Beurteilungszeitraums oder des Zeitraums, für den der vorhergehende Beitrag in die Beurteilung aufgenommen wurde, innerhalb der Kommission versetzt oder gemäß Art. 37 Buchst. a des Statuts abgeordnet wird, sein direkter Dienstvorgesetzter einen Beitrag zu der Leistung des Stelleninhabers, der in die Beurteilung aufgenommen wird.

6        Im Anschluss an den Erlass der ADB 43 erließ das EUIPO ein Dokument mit dem Titel „Work Instruction: Appraisals at EUIPO“, das Dienstanweisungen zu den Beurteilungen der Beamten und Bediensteten des EUIPO enthält (im Folgenden: Dienstanweisungen des EUIPO). In Bezug auf Art. 3 der ADB 43 sehen die Dienstanweisungen des EUIPO vor, dass für Beurteilungen des Exekutivdirektors der Berufungsbeurteilende ein Ausschuss ist, der sich aus dem stellvertretenden Exekutivdirektor, dem Direktor der Abteilung Humanressourcen und dem Direktor der Rechtsabteilung zusammensetzt.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Der Kläger, Herr Ralph Pethke, ein Jurist, trat im Jahr 2000 als Bediensteter auf Zeit in den Dienst des EUIPO. Im Jahr 2002 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit der Laufbahngruppe AD (Verwaltungsrat) ernannt.

8        Im Jahr 2006 nahm der Kläger erfolgreich an einem Auswahlverfahren für „Referatsleiter“ im Management teil. Daraufhin wurde er als Referatsleiter einer Dienststelle für Marken eingesetzt.

9        Im Mai 2011 wurde der in der Zwischenzeit nach Besoldungsgruppe AD 11 beförderte Kläger auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ umgesetzt. Im Oktober 2012 wurde er auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Personal und Finanzen“ umgesetzt.

10      Im Oktober 2014 wurde der Kläger auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umgesetzt. Sein Dienstvorgesetzter war der Exekutivdirektor des EUIPO.

11      In der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2014 heißt es, dass seine Befähigung, Leistung und dienstliche Führung insgesamt dem für seine Stelle erforderlichen Niveau entsprächen. In seiner Beurteilung für das Jahr 2015 heißt es, dass seine Befähigung, Leistung und dienstliche Führung insgesamt über dem für seine Stelle erforderlichen Niveau lägen. Da der Kläger der Auffassung war, dass die im Rahmen der Reorganisation des EUIPO in den Jahren 2014 und 2015 erzielten Erfolge nicht hinreichend gewürdigt worden seien, zeichnete er diese Beurteilungen nicht gegen, ohne jedoch Beschwerde einzulegen.

12      Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2016 versetzte der Exekutivdirektor des EUIPO den Kläger, der bis dahin Direktor der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ war, unter Beibehaltung seiner Funktionsgruppe, der Besoldungsgruppe 12 sowie der Dienstaltersstufe 2 als „Senior Legal Expert“ (Hauptrechtsexperte) zur Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO. Diese Entscheidung war Gegenstand einer Klage beim Gericht, die mit Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T‑169/17, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel eingelegt, EU:T:2019:135), abgewiesen wurde.

13      Am 8. März 2017 führte der Direktor der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO (im Folgenden: Beurteilender), der ab dem 17. Oktober 2016 der Dienstvorgesetzte des Klägers war, mit ihm das jährliche Beurteilungsgespräch für das Jahr 2016.

14      Am 9. März 2017 unterzeichnete der Beurteilende die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 (im Folgenden: Beurteilung für 2016). Aus ihr geht hervor, dass der Beurteilende hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 auch den Exekutivdirektor des EUIPO konsultierte, der in diesem Zeitraum der Dienstvorgesetzte des Klägers war (im Folgenden: früherer Dienstvorgesetzter). Dessen schriftlicher Beitrag wurde im Einklang mit Nr. 2 von Anhang I der ADB 43 der Beurteilung für 2016 beigefügt.

15      In der Beurteilung für 2016 heißt es: „Insgesamt entsprechen die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung [des Klägers] dem für die Stelle erforderlichen Niveau.“

16      Im Einzelnen begründete der Beurteilende seine Beurteilung des Klägers in der Rubrik „Fähigkeiten“, indem er in vollem Umfang auf den Beitrag des früheren Dienstvorgesetzten verwies. Außerdem wird in der Rubrik „Bewertung des Beurteilenden“ an erster Stelle erwähnt, dass der Kläger erst Mitte Oktober 2016 in die Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ versetzt worden sei. Sodann nimmt der Beurteilende Bezug auf die Beurteilung des Klägers für die ersten neun Monate des Jahres 2016 durch seinen Dienstvorgesetzten während dieses Zeitraums, den Exekutivdirektor des EUIPO. Diese Beurteilung wird wie folgt wiedergegeben:

„[D]as Leistungsvermögen [des Klägers] in [der Hauptabteilung ‚Kerngeschäft‘ war] schwächer, was die Ergebnisse und den Rückgang bei der Produktivität speziell im Bereich der Widersprüche angeht, aber auch aufgrund mangelnder Transparenz in Bezug auf die Messung des Outputs und eine teilweise und unvollständige Übermittlung der Ergebnisse an [den Exekutivdirektor]. Sein Verhalten wird ebenfalls kritisiert, da er wichtige Informationen nicht in angemessener Weise weitergegeben hat.

Als [Direktor der Hauptabteilung ‚Kerngeschäft‘] hat [der Kläger] nicht die zur Bewältigung der Situation erforderlichen Maßnahmen ergriffen, was das [EUIPO] in Schwierigkeiten in Bezug auf die Rückstände gebracht und dazu geführt hat, dass sein [früherer Dienstvorgesetzter] das Vertrauen in ihn als Direktor verloren hat. [Der Kläger] verfügt zwar über die für eine Managementposition beim [EUIPO] erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen, hat jedoch im Jahr 2016 nicht gezeigt, dass er in der Lage ist, die richtigen Schritte zur Bewältigung der außergewöhnlichen Lage zu unternehmen.

Während des Beurteilungsgesprächs (bei dem der Vorsitzende der Personalvertretung anwesend war) erhob [der Kläger] Einwände gegen eine Reihe der in der Beurteilung [des Exekutivdirektors] enthaltenen Tatsachen, Feststellungen und Erledigungszahlen. Der einzige von ihm als unbefriedigend anerkannte Aspekt ist die Zügigkeit des Erlasses der Widerspruchsentscheidungen.“

17      In derselben Rubrik „Bewertung des Beurteilenden“ antwortet der Beurteilende schließlich auch auf die vom Kläger vorgebrachte Kritik an seiner Position in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“. Hierzu führt er aus, diese Abteilung habe es angesichts der großen Erfahrung und Kompetenz des Klägers im Bereich des geistigen Eigentums begrüßt, dass er zu ihr gestoßen sei. Ihm seien mit seiner Zustimmung rasch wichtige Aufgaben übertragen worden, und er habe diese gut erfüllt.

18      Am 16. März 2017 erklärte der Kläger, er sei mit der Beurteilung für 2016 nicht einverstanden, und ersuchte um eine Unterredung mit dem Berufungsbeurteilenden, dem Exekutivdirektor des EUIPO, also seinem früheren Dienstvorgesetzten. Diese Unterredung fand am 27. März 2017 statt.

19      Mit E‑Mail vom selben Tag forderte der Exekutivdirektor des EUIPO in seiner Eigenschaft als Berufungsbeurteilender den Kläger auf, bis zum 30. März 2017 schriftlich die Gründe für sein mangelndes Einverständnis mit der Beurteilung für 2016 mitzuteilen, damit sie bei der Erstellung ihrer Endfassung berücksichtigt werden könnten.

20      Mit E‑Mail vom 30. März 2017 übermittelte der Kläger dem Berufungsbeurteilenden zusätzliche Bemerkungen zur Beurteilung für 2016. Er rügte insbesondere Verstöße gegen die Regeln für das Beurteilungsverfahren. Insoweit führte er aus, zum einen sei der Exekutivdirektor des EUIPO als Berufungsbeurteilender nicht befugt gewesen, sich zu weigern, das von der Kommission und vom Verwaltungsrat des EUIPO geschaffene mündliche Verfahren zur Streitbeilegung im Rahmen der Beschwerde gegen die Beurteilung zu Ende zu führen. Zum anderen habe sich der Beurteilende für einen entscheidenden Teil des von der Beurteilung für 2016 erfassten Zeitraums einer eigenen Bewertung entzogen.

21      Diese Bemerkungen des Klägers betrafen auch die Rubrik „Fähigkeiten“ der Beurteilung und die dort angeführten, von ihm als ungerechtfertigt beanstandeten Punkte. Insoweit wies der Kläger darauf hin, dass zu den Mängeln im Zusammenhang mit „Prioritätensetzung und Organisation“, „Belastbarkeit“ und „Zusammenarbeit mit anderen“ nähere Angaben fehlten. Zu „Qualität und Ergebnisse“ führte er aus, im dritten Quartal von 2016 sei die Qualität angemessen oder exzellent gewesen. Was die Ergebnisse betreffe, seien die Verzögerungen beim Erlass von Widerspruchs- und Nichtigkeitsentscheidungen darauf zurückzuführen, dass 15 % des erfahrenen Personals in den Jahren 2014 und 2015 anderen Dienststellen des EUIPO zugeteilt worden seien, obwohl der Kläger und seine Kollegen wiederholt vor den Konsequenzen dieser Verringerung des Personals gewarnt hätten.

22      Infolgedessen beantragte der Kläger, erstens sämtliche Bezugnahmen auf den Beitrag des früheren Dienstvorgesetzten aus der Beurteilung für 2016 zu entfernen, zweitens diesen Beitrag als solchen aus der Akte zu entfernen und zu vermerken, dass dies aufgrund des Beschwerdeverfahrens geschehen sei, und drittens dem Beurteilenden aufzugeben, seine eigene unparteiische Beurteilung vorzunehmen.

23      Mit E‑Mail vom 30. März 2017 teilte der Berufungsbeurteilende dem Kläger mit, dass der Berufungsdialog abgeschlossen sei und zusammen mit den zusätzlichen Bemerkungen des Klägers in seiner E‑Mail vom 30. März 2017 berücksichtigt werde. In Bezug auf die Forderung des Klägers, alle Bezugnahmen auf die Beurteilung seines früheren Dienstvorgesetzten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 aus der Beurteilung für 2016 zu entfernen, führte dieser aus, nach Nr. 2 von Anhang I der ADB 43 und den Dienstanweisungen des EUIPO sei der das Leistungsvermögen des Mitarbeiters betreffende Beitrag des früheren Dienstvorgesetzten Teil der Beurteilung und müsse vom gegenwärtigen Beurteilenden bei seiner Beurteilung berücksichtigt werden.

24      Mit Entscheidung vom 10. April 2017 bestätigte der Exekutivdirektor des EUIPO als Berufungsbeurteilender die vom Beurteilenden erstellte Beurteilung für 2016. Er kam zu dem Ergebnis, es gebe keine Gründe, die es rechtfertigten, die vom Beurteilenden erstellte Gesamtbewertung zu ändern, wonach die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Klägers insgesamt dem für die Stelle erforderlichen Niveau entsprächen.

25      Hierzu führte der Exekutivdirektor des EUIPO als Berufungsbeurteilender zunächst aus, es sei statthaft gewesen, die Beurteilung des Klägers auf die Ergebnisse der im Januar 2016 durchgeführten Personalumfrage zu stützen, da sie im Februar 2016 vorgelegen hätten, der Kläger zu dieser Zeit Direktor der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ gewesen sei und die Ergebnisse in Bezug auf das Ziel der Fortentwicklung der Mitarbeiterbindung relevant seien. Sodann führte er aus, ungeachtet der Fluktuation der Mitarbeiter in der genannten Abteilung habe sie zwischen Januar und September 2016 weitere 20 Mitarbeiter erhalten. Zur Produktivität stellte er fest, dass es in dieser Abteilung Verzögerungen bei den Widerspruchsentscheidungen gegeben habe. Schließlich kritisierte er die Kommunikation des Klägers in Bezug auf die Zahlen zum Leistungsvermögen und zu den Ergebnissen der fraglichen Abteilung.

26      Am 19. Juni 2017 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts beim Verwaltungsrat des EUIPO als Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die Beurteilung für 2016 und die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 10. April 2017 ein. Die zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Argumente betrafen zum einen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und zum anderen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, der zu einer Verzerrung der Tatsachen geführt habe. Was insbesondere die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft, machte der Kläger zwei bereits in seinen zusätzlichen Bemerkungen zur Beurteilung für 2016 gerügte Verstöße gegen die Regeln des Beurteilungsverfahrens geltend, und zwar erstens, dass sich der Beurteilende ausdrücklich geweigert habe, die Beurteilung des früheren Dienstvorgesetzten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 zu bewerten, und zweitens, dass der Berufungsbeurteilende das Gespräch im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzeitig abgebrochen habe. Außerdem warf er dem EUIPO das Fehlen einer unabhängigen Überprüfung seiner Beurteilung für das Jahr 2016 vor, weil sein Berufungsbeurteilender für dieses Jahr der frühere Dienstvorgesetzte gewesen sei, der entscheidend an der Erstellung der Beurteilung für 2016 mitgewirkt habe, was gegen das in den Dienstanweisungen des EUIPO vorgesehene Verfahren verstoße. Ferner habe der Berufungsbeurteilende grundlos einen großen Teil der von ihm gegen die Beurteilung für 2016 erhobenen Rügen zurückgewiesen.

27      Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2017 wies der Verwaltungsrat des EUIPO die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde). Was die Rüge des Klägers in Bezug auf das Fehlen einer unabhängigen Überprüfung der Beurteilung für 2016 betrifft, war der Verwaltungsrat des EUIPO der Ansicht, dass die vom Kläger angeführten Dienstanweisungen des EUIPO nicht relevant seien, da sie den hier nicht gegebenen Fall beträfen, dass der frühere Dienstvorgesetzte als Beurteilender handele. Die geltenden Regeln sähen zudem nicht vor, dass der Berufungsbeurteilende eine unabhängige Überprüfung vornehme, da er der direkte Dienstvorgesetzte des Beurteilenden und damit indirekt Dienstvorgesetzter des Klägers sei. Der Kläger habe vor allem die Gesamtbeurteilung auf S. 3 der Beurteilung für 2016 gerügt, wonach seine Befähigung, Leistung und dienstliche Führung insgesamt dem für seine Stelle erforderlichen Niveau entsprächen. Diese Gesamtbeurteilung sei souverän und unabhängig vom Beurteilenden und nicht vom früheren Dienstvorgesetzten erstellt worden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 11. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

29      Das EUIPO hat am 27. Februar 2018 die Klagebeantwortung eingereicht.

30      Mit Entscheidung vom 8. März 2018 hat der Präsident der Vierten Kammer den Kläger aufgefordert, eine Erwiderung einzureichen und sich darin auf die in Rn. 121 der Klagebeantwortung enthaltene Behauptung des EUIPO zu konzentrieren, wonach der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützte Klagegrund zum Teil unzulässig sei. Der Kläger hat am 16. April 2018 die Erwiderung eingereicht und sich dabei auch zur Begründetheit der Klage geäußert. Das EUIPO hat am 28. Mai 2018 die Gegenerwiderung eingereicht.

31      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen zu stellen. Nach ihrer fristgerechten Beantwortung sind die Parteien vom Gericht zur Abgabe etwaiger Stellungnahmen zu diesen Antworten aufgefordert worden. Die Parteien haben ihre Stellungnahmen fristgerecht abgegeben. Im Anschluss an die Stellungnahme des Klägers vom 1. April 2019 hat das Gericht eine neue prozessleitende Maßnahme erlassen und ihm eine zusätzliche Frage gestellt. In Anbetracht der am 2. Mai 2019 eingegangenen Antwort des Klägers hat das Gericht das EUIPO aufgefordert, zu den in den Stellungnahmen vom 1. April 2019 und vom 2. Mai 2019 gegebenen Antworten des Klägers Stellung zu nehmen.

32      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

33      Der Kläger beantragt,

–        die Beurteilung für 2016 in der Fassung, in der sie ihm am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, aufzuheben;

–        soweit hierfür notwendig die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

34      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

35      Zur Begründung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend; mit ihnen rügt er erstens die Weigerung des Beurteilenden, seine Leistungsdaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 persönlich zu würdigen, zweitens die Unzuständigkeit des Berufungsbeurteilenden, drittens dessen mangelnde Unabhängigkeit, viertens den willkürlichen Abbruch des Beschwerdedialogs, fünftens das Fehlen einer Begründung der Entscheidung, die Beurteilung für 2016 zu bestätigen, und der Zurückweisung der Beschwerde sowie sechstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da seine Beurteilung für 2016 auf unvollständigen und willkürlich gewählten Leistungsdaten beruhe. In der Erwiderung macht er auf das Vorbringen in Rn. 12 der Klagebeantwortung hin ferner einen Rechtsverstoß geltend, der darin bestehe, dass der Beitrag zur jährlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 von einem Vertreter des Exekutivdirektors des EUIPO verfasst worden sei und nicht vom Exekutivdirektor selbst. Schließlich rügt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 1. April 2019 zur Antwort des EUIPO auf die prozessleitenden Maßnahmen überdies, dass die vom 19. Dezember 2016 stammende Fassung 6.7 der Dienstanweisungen des EUIPO zur Durchführung von Art. 43 und Art. 44 Abs. 1 des Statuts rechtswidrig rückwirkend auf ihn angewandt worden sei.

36      In Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten Frage hat der Kläger insbesondere in Bezug auf die Tragweite des dritten, die Unabhängigkeit des Berufungsbeurteilenden betreffenden Klagegrundes klargestellt, dass mit ihm im Wesentlichen die mangelnde Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden gerügt werde. Somit ist davon auszugehen, dass mit dem dritten Klagegrund im Wesentlichen die Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden in Frage gestellt wird, und er ist zuerst zu prüfen.

37      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der frühere Dienstvorgesetzte könne im Rahmen des ihn betreffenden Beurteilungsverfahrens für das Jahr 2016 kein unparteiischer Berufungsbeurteilender sein, weil er entscheidend zur Erstellung seiner Beurteilung für dieses Jahr beigetragen habe. Diese Vorgehensweise verstoße gegen Art. 3 der ADB 43 und die Dienstanweisungen des EUIPO und habe eine unabhängige Überprüfung des Beitrags des früheren Dienstvorgesetzten und damit eine bessere Beurteilung und eine angemessene Endnote verhindert. Nach den Dienstanweisungen des EUIPO habe ein Beschwerdeausschuss über Beschwerden in Bezug auf die vom Exekutivdirektor vorgenommenen Beurteilungen zu befinden.

38      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Es ist der Auffassung, dass die Dienstanweisungen des EUIPO, auf die sich der Kläger berufe, nicht einschlägig seien, da sie den – hier nicht gegebenen – Fall beträfen, dass der Exekutivdirektor als Beurteilender tätig werde. Ferner sähen die anwendbaren Vorschriften nicht vor, dass der Berufungsbeurteilende eine unabhängige Überprüfung vornehme, da er der direkte Dienstvorgesetzte des Beurteilenden und damit indirekt auch Dienstvorgesetzter des Klägers sei.

 Vorbemerkungen zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle

39      Nach gefestigter Rechtsprechung zur Beurteilung von Beamten verfügen die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit der von ihnen zu beurteilenden Personen über einen äußerst weitgehenden Beurteilungsspielraum, und es ist nicht Aufgabe des Richters, in diese Bewertung einzugreifen und ihre Gültigkeit zu überprüfen, es sei denn, dass ein offensichtlicher Fehler oder eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 1992, Maurissen/Rechnungshof, T‑23/91, EU:T:1992:106, Rn. 40, und vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, EU:T:2005:158, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen ist nämlich auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offenkundiger Beurteilungsfehler oder einer Überschreitung von Befugnissen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 1994, Marcato/Kommission, T‑18/93, EU:T:1994:255, Rn. 45).

40      In Bezug auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens haben der Gerichtshof und das Gericht allgemein entschieden, dass in Fällen, in denen ein Unionsorgan über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, der Einhaltung der in der Rechtsordnung der Union vorgesehenen verfahrensrechtlichen Garantien eine noch grundlegendere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438‚ Rn. 14, vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, EU:C:2008:613‚ Rn. 56 und 57, und vom 9. November 1995, France-Aviation/Kommission, T‑346/94, EU:T:1995:187‚ Rn. 32 bis 34). Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 404).

41      Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass dem besonders weiten Beurteilungsspielraum, über den die Beurteilenden bei der Beurteilung eines Beamten verfügen, als Gegengewicht die besonders genaue Beachtung der Regeln für die Organisation dieser Beurteilung und den Ablauf des dafür vorgesehenen Verfahrens gegenüberstehen muss (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. September 2002, Girardot/Kommission, T‑92/01, EU:T:2002:220, Rn. 24, und vom 5. April 2005, Christensen/Kommission, T‑336/02, EU:T:2005:115, Rn. 38).

 Vorbemerkungen zur Pflicht der Beamten zur Unparteilichkeit

42      Die Pflicht der Beamten zur Unparteilichkeit ist in Art. 11 Abs. 1 des Statuts verankert, wonach der Beamte die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv und unparteiisch ausführt.

43      Ferner sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154).

44      Nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte hat jede Person u. a. ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden.

45      Hierzu ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unparteilichkeit, das den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegt wird, darauf abzielt, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, auf der die Union beruht. Dieses Erfordernis soll insbesondere dazu dienen, etwaige Interessenkonflikte der im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen handelnden Beamten und sonstigen Bediensteten zu vermeiden. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Gewährleistung von Unabhängigkeit und Integrität sowohl für das interne Funktionieren als auch für das äußere Erscheinungsbild der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union umfasst das Erfordernis der Unparteilichkeit alle Umstände, bei denen der Beamte oder Bedienstete, der sich in einer Sache zu äußern hat, vernünftigerweise erkennen muss, dass sie in den Augen Dritter als geeignet erscheinen können, seine Unabhängigkeit in diesem Bereich zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 57).

46      Daher obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Erfordernis der Unparteilichkeit in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, und zwar zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C‑521/15, EU:C:2017:982, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist die Begründetheit des Klagegrundes zu prüfen, mit dem im Wesentlichen die fehlende Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden gerügt wird.

 Zur Begründetheit des Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen die fehlende Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden gerügt wird

48      Im vorliegenden Fall hat erstens der Direktor der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO, der ab dem 17. Oktober 2016 der Dienstvorgesetzte des Klägers war, den früheren Dienstvorgesetzten in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 konsultiert, der drei Viertel des in Rede stehenden Beurteilungszeitraums ausmacht (siehe oben, Rn. 14). Zweitens wurde der Beitrag des früheren Dienstvorgesetzten unverändert in die Beurteilung für 2016 übernommen (siehe oben, Rn. 14). Drittens wurde die Beurteilung für 2016 vom Dienstvorgesetzten des Klägers ab dem 17. Oktober 2016 als Beurteilendem unterzeichnet (siehe oben, Rn. 13 und 14).

49      Darüber hinaus hat der Kläger in seinen Bemerkungen zur Beurteilung für 2016 vor allem den Abschnitt „Fähigkeiten“ der Beurteilung für 2016 kritisiert (siehe oben, Rn. 21), der vollständig auf dem Beitrag des früheren Dienstvorgesetzten in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 beruht; dieser Beitrag wird auch in der Rubrik „Bewertung des Beurteilenden“ aufgegriffen, deren Hauptteil er bildet (siehe oben, Rn. 16).

50      Schließlich wurde die Beurteilung für 2016 im Rahmen des Verfahrens vor dem Berufungsbeurteilenden vom früheren Dienstvorgesetzten als Berufungsbeurteilendem überprüft, der nach Prüfung der oben in Rn. 49 wiedergegebenen Kritik des Klägers an seinem Beitrag zu dem Schluss kam, dass es keine Gründe für eine Änderung der vom Beurteilenden vorgenommenen „Gesamtbeurteilung“ gebe (siehe oben, Rn. 24).

51      Insoweit hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass das interne Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung nur dann zur Objektivität der Beurteilung beitragen und die Einleitung eines streitigen Verfahrens verhindern kann, wenn es dem Bediensteten, der gegen seine Beurteilung vorgeht, die Gewissheit bietet, dass eine echte Überprüfung stattfindet (Urteil vom 3. April 2019, CJ/ECDC, C‑139/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:281, Rn. 44).

52      Im vorliegenden Fall – in dem der Berufungsbeurteilende, der als früherer Dienstvorgesetzter einen in die Beurteilung für 2016 aufgenommenen Beitrag verfasste, aufgefordert wurde, die Gesamtbeurteilung des Klägers auf der Grundlage von dessen Bemerkungen zu überprüfen, die sich in der Sache auf Einwände gegen seinen eigenen, den wesentlichen Teil der Bewertung des Beurteilenden ausmachenden Beitrag beschränkten – trifft dies jedoch nicht zu.

53      Somit vermag ein internes Beschwerdeverfahren, wie es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durchgeführt wurde, keine Garantien zu bieten, die ausreichen, um jeden berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden auszuschließen.

54      Die vom EUIPO angeführte Tatsache, dass es nicht der frühere Dienstvorgesetzte war, der die Gesamtbewertung des Klägers vorschlug und unter den Alternativen auf S. 3 der Beurteilung für 2016 die Rubrik ankreuzte, wonach die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Klägers insgesamt dem für seine Stelle erforderlichen Niveau entsprachen, ist unter diesen Umständen unerheblich. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Berufungsbeurteilende bei der Überprüfung der Gesamtbewertung des Klägers zu dessen Rügen Stellung zu nehmen hatte, die sich ausschließlich gegen Punkte in dem von ihm als früherem Dienstvorgesetzten verfassten und vom Beurteilenden herangezogenen Beitrag zur Beurteilung für 2016 richteten.

55      Auch die übrigen Argumente des EUIPO vermögen den oben in Rn. 53 gezogenen Schluss nicht zu entkräften.

56      Zunächst trägt das EUIPO vor, der Berufungsbeurteilende übe seine Aufgabe als jemand aus, der den zu beurteilenden Mitarbeiter kenne, und überprüfe in dieser Eigenschaft die vom Beurteilenden vorgenommene Bewertung, die notwendigerweise subjektive Elemente enthalte.

57      Zwar können nach der Rechtsprechung die Beurteilenden nicht allein deshalb als parteiisch und nicht objektiv angesehen werden, weil sie als Dienstvorgesetzte für die Arbeit der Beamten, die ihnen unterstehen, verantwortlich und folglich in deren berufliche Tätigkeiten einbezogen sind, zumal allein diese Einbindung es ihnen ermöglicht, die Tätigkeiten der ihnen unterstellten Personen am angemessensten zu beurteilen (Urteil vom 13. Juli 2006, Andrieu/Kommission, T‑285/04, EU:T:2006:215, Rn. 68).

58      Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Kläger die Beteiligung des früheren Dienstvorgesetzten am Berufungsbeurteilungsverfahren als solche rügt. Er kritisiert die Beteiligung des früheren Dienstvorgesetzten am Berufungsverfahren aus einem bestimmten Grund, und zwar deshalb, weil dieser als der während drei Viertel des betreffenden Zeitraums direkte Dienstvorgesetzte entscheidend zur Erstellung der Beurteilung für 2016 beitrug und dann als Berufungsbeurteilender in Anbetracht von Bemerkungen des Klägers zu ihr, die Punkte in seinem eigenen Beitrag betrafen, über die Beurteilung entschied.

59      Sodann handelt es sich bei dem Argument des EUIPO, die Gesamtbewertung des Klägers habe nichts Negatives an sich, da sie dem entspreche, was von jedem Mitglied des Personals erwartet werde, jedenfalls um subjektive Wertungen des EUIPO und nicht des Klägers selbst. Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Kläger für das Jahr 2016 nicht die beste Gesamtbewertung unter den im Beurteilungsformular vorgesehenen Möglichkeiten erhielt. Zweitens war die Gesamtbewertung des Klägers für das Jahr 2016 niedriger als für das Jahr 2015 (siehe oben, Rn. 11). Drittens hatte sich der Kläger geweigert, die Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2015 gegenzuzeichnen, obwohl seine Gesamtbewertung ebenso gut oder sogar besser war als in der Beurteilung für 2016 (siehe oben, Rn. 11).

60      Auch wenn die Gesamtbewertung des Klägers für das Jahr 2016 nichts Negatives an sich hätte, ist überdies festzustellen, dass der Kläger rügt, seinem früheren Dienstvorgesetzten fehle für die Überprüfung nicht nur der in der Beurteilung für 2016 enthaltenen Gesamtbewertung, sondern auch der dort formulierten Bewertungen als Berufungsbeurteilender sowohl die Zuständigkeit als auch die Unparteilichkeit.

61      Die in der Beurteilung für 2016 enthaltenen Bewertungen können nicht als frei von Negativem angesehen werden. Sie basieren nämlich fast vollständig auf der Bewertung des früheren Dienstvorgesetzten für die ersten neun Monate des Jahres 2016, die folgende Kritik am Kläger enthielt. Erstens wurden gegen ihn Vorwürfe in Bezug auf sein Leistungsvermögen in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ wegen der Ergebnisse und des Produktivitätsverlusts im Bereich der Widersprüche und wegen mangelnder Transparenz in Bezug auf die Leistung und die teilweise und unvollständige Übermittlung der Ergebnisse an den Exekutivdirektor erhoben. Zweitens wurde kritisiert, dass der Kläger nicht die zur Bewältigung der Situation erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, was das EUIPO in Schwierigkeiten in Bezug auf die Rückstände gebracht und dazu geführt habe, dass sein früherer Dienstvorgesetzter das Vertrauen in ihn als Direktor verloren habe. Drittens wurde ausgeführt, der Kläger verfüge zwar über die für eine Managementposition erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen, habe jedoch im Jahr 2016 nicht gezeigt, dass er in der Lage sei, die richtigen Schritte zur Bewältigung der außergewöhnlichen Lage zu unternehmen.

62      Schließlich macht das EUIPO geltend, seine Dienstanweisungen, die vorsähen, dass ein Beschwerdeausschuss über Beschwerden in Bezug auf Beurteilungen des Exekutivdirektors entscheiden müsse, seien im vorliegenden Fall nicht relevant.

63      Das EUIPO hebt zutreffend hervor, dass sein Exekutivdirektor nicht der Beurteilende des Klägers für das Jahr 2016 war, so dass bei der Überprüfung seiner Beurteilung für 2016 nicht gemäß Art. 3 der ADB 43 ein Beschwerdeausschuss eingesetzt werden musste. Zudem enthalten die Dienstanweisungen des EUIPO nach dessen Angaben keine ausdrückliche Ausnahme für den Fall eines Mitglieds des Personals, das im betreffenden Zeitraum der Dienstvorgesetzte des Stelleninhabers war und aufgrund interner Mobilität oder Beförderung zum Berufungsbeurteilenden wurde.

64      Wie der Kläger jedoch zu Recht feststellt, ermächtigt Art. 3 Abs. 3 der ADB 43 gleichwohl den Generaldirektor, d. h. im Kontext des EUIPO dessen Exekutivdirektor, von dem grundsätzlich vorgesehenen Verfahren abzuweichen, um zum Schutz des Interesses des Stelleninhabers dem besonderen Kontext des konkreten Falles Rechnung zu tragen. Die Verpflichtung zur Unparteilichkeit stellt eine grundlegende Garantie dar, die beachtet werden muss, da anderenfalls das dem Kläger nach der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung zustehende Recht auf eine echte Überprüfung seiner Beurteilung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unparteilichkeit des internen Überprüfungsverfahrens rechtfertigte daher im vorliegenden Fall eine Abweichung von den in den Dienstanweisungen des EUIPO enthaltenen Bestimmungen über das Berufungsbeurteilungsverfahren.

65      Nach alledem ist dem Klagegrund, mit dem im Wesentlichen die mangelnde Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden gerügt wird, stattzugeben. Diese Feststellung rechtfertigt für sich genommen die Aufhebung der Beurteilung für 2016, da sie mit einem Rechtsfehler behaftet ist, ohne den ihr Inhalt anders hätte ausfallen können. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die übrigen vom Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachten Argumente und Klagegründe.

66      Zum Antrag des Klägers, soweit notwendig die Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall erst im Stadium des Erlasses dieser Entscheidung das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Rahmen des internen Verfahrens zur Überprüfung der Beurteilung für 2016, das u. a. im dritten Klagegrund im Wesentlichen aufgegriffen wird, eingehend geprüft wurde. Folglich ist im vorliegenden Fall auch die genannte Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

67      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68      Da das EUIPO im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Beurteilung von Herrn Ralph Pethke für das Jahr 2016 und die Entscheidung des Verwaltungsrats des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Oktober 2017, mit der die Beschwerde von Herrn Pethke zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Pethke entstanden sind.

Kanninen

Iliopoulos

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle

Vorbemerkungen zur Pflicht der Beamten zur Unparteilichkeit

Zur Begründetheit des Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen die fehlende Unparteilichkeit des Berufungsbeurteilenden gerügt wird

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.