Language of document : ECLI:EU:T:2015:392

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTE KAMMER DES GERICHTS

8. Juni 2015(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-134/14

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]),


1        Mit Schreiben, das am 28. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

2        Mit Schreiben, das am 5. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten kein Verhalten der Beklagten entnehmen, das es rechtfertigen würde, ihr die Kosten aufzuerlegen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-134/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 8. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.