Language of document : ECLI:EU:T:2015:798





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2015 –
I Castellani/HABM – Chomarat (Darstellung eines Kreises)

(Rechtssache T‑137/14)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Bildmarke mit der Darstellung eines Kreises – Ernsthafte Benutzung der Marke – Umfang der Benutzung – Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird – Verteidigungsrechte – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Prüfung der tatsächlichen Umstände im Licht zuvor bei den Stellen des Amtes nicht eingereichter Unterlagen – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 15)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1) (vgl. Rn. 23, 24)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art 1, Regeln 22 Abs. 3 und 40 Abs. 5) (vgl. Rn. 32-38)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verfallsgründe – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Bildmarke mit der Darstellung eines Kreises (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 46-49, 51-54)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2013 (Sache R 1001/2012‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Compagnie Chomarat und der I Castellani Srl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die I Castellani Srl trägt die Kosten.