Language of document : ECLI:EU:C:2021:640

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. August 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Anwendungsbereich – Art. 2 Nr. 11 – Begriff ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ – Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 – Antrag auf Rückgabe eines Kleinkinds, dessen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind – Drittstaatsangehörige – Überstellung des Kindes und seiner Mutter in den nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat“

In der Rechtssache C‑262/21 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 23. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2021, in dem Verfahren

A

gegen

B

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J‑C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des A, vertreten durch J. Kuusivaara, asianajaja,

–        der B, vertreten durch E. Wehka-aho und A. Saarikoski, luvan saaneet oikeudenkäyntiavustajat,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch O. Simonsson, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen, W. Wils und A. Azema als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 11 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑IIa-Verordnung), von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen) und von Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Drittstaatsangehörigen A und B, dem Vater bzw. der Mutter eines minderjährigen Kindes, über einen vom Vater auf der Grundlage des Haager Übereinkommens gestellten Antrag auf Rückführung des Kindes nach Schweden, nachdem das Kind und seine Mutter im Anschluss an eine auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung), getroffene Entscheidung nach Finnland überstellt wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Art. 1 des Haager Übereinkommens lautet:

„Ziel dieses Übereinkommens ist es,

a)      die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und

b)      zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.“

4        Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt:

„Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

a)      dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder

b)      dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.“

5        Art. 20 des Übereinkommens sieht vor:

„Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.“

 Unionsrecht

 Brüssel-IIa-Verordnung

6        In den Erwägungsgründen 5, 17 und 33 der Brüssel‑IIa-Verordnung heißt es:

„(5)      Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, gilt diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.

(17)      Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das [Haager Übereinkommen], das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden. …

(33)      Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der [Charta] anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der [Charta] zu gewährleisten.“

7        Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

b)      die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(2)      Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:

a)      das Sorgerecht und das Umgangsrecht,

b)      die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,

c)      die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, es vertritt oder ihm beisteht,

d)      die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,

e)      die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.“

8        In Art. 2 der Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

7.      ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

11.      ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

a)      dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

und

b)      das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“

9        Art. 11 der Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 4:

„(1)      Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des [Haager Übereinkommens], um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gelten die Absätze 2 bis 8.

(4)      Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Artikels 13 [Absatz 1] Buchstabe b) des [Haager Übereinkommens] nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.“

 Dublin-III-Verordnung

10      Art. 6 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung lautet:

„Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.“

11      Art. 12 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung lautet:

„Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)      der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

…“

12      Art. 29 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(3)      Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Im Mai 2019 reisten die Drittstaatsangehörigen A und B, die zuvor seit 2016 in Finnland gewohnt hatten, nach Schweden ein. Am 5. September 2019 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Das Kind hatte dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden, und beide Elternteile übten gemeinsam das Sorgerecht aus.

14      Die Mutter verfügte, beruhend auf dem Aufenthaltstitel, der dem Vater als Arbeitnehmer erteilt worden war, sowohl über einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen in Finnland für die Zeit vom 28. Dezember 2017 bis 27. Dezember 2021 als auch über einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen in Schweden für die Zeit vom 11. März 2019 bis 16. September 2020.

15      Mit Bescheid vom 11. November 2019 brachten die zuständigen schwedischen Behörden das Kind zusammen mit seiner Mutter in einem Frauenhaus in Schweden unter, bis sie am 24. November 2020 nach Finnland überstellt wurden. Dieser Bescheid wurde durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil vom 17. Januar 2020 bestätigt, das sich darauf stützte, dass der Vater im Beisein des Kindes Gewalt gegen die Mutter angewandt habe, dass eine echte Gefahr für die Entwicklung und die Gesundheit des Kindes bestehe und dass das Kind vom Vater ohne Zustimmung der Mutter in das Herkunftsland der Eltern gebracht werden könnte.

16      Nach den von der schwedischen Regierung auf Ersuchen des Gerichtshofs gelieferten ergänzenden Informationen erhielt der Vater zu Beginn der Unterbringung nur Zugang zu Fotos und Videoaufnahmen des Kindes. Später hätten Besuche in Anwesenheit eines Sozialarbeiters stattgefunden, die sich aber wegen des geringen Alters des Kindes und der Tatsache, dass der Vater nicht als eine für das Kind sichere Person angesehen worden sei, auf ganz kurze Kontakte beschränkt hätten.

17      Am 21. November 2019 beantragte der Vater, dem Kind wegen dessen familiärer Bindung zu ihm einen Aufenthaltstitel für Schweden zu erteilen. Am 4. Dezember 2019 stellte auch die Mutter für das Kind einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schweden.

18      Am 7. August 2020 stellte die Mutter in Schweden einen Asylantrag für sich und für das Kind, wobei sie sich darauf berief, dass der Vater ihr gegenüber häusliche Gewalt ausgeübt habe und dass bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die ernste Gefahr für sie bestünde, Opfer von Gewalt im Namen der Ehre seitens der Familie des Vaters zu werden.

19      Am 27. August 2020 teilte die Republik Finnland mit, dass sie gemäß Art. 12 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Mutter und des Kindes zuständig sei, da ihr von der Republik Finnland erteilter Aufenthaltstitel später ablaufe (27. Dezember 2021) als der vom Königreich Schweden erteilte Aufenthaltstitel (16. September 2020).

20      Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 stellten die schwedischen Behörden das Verfahren in Bezug auf den vom Vater gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind ein, lehnten den von der Mutter für sich selbst und für das Kind gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordneten die Überstellung des Kindes und seiner Mutter nach Finnland an. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass bei seinem Erlass dem Wohl des Kindes im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung Rechnung getragen wurde. Insoweit wurde festgestellt, dass der Vater eine Bedrohung für das Kind darstelle und dass eine zeitweilige Trennung von Vater und Kind in Anbetracht dessen, dass es keinen Kontakt zu seinem Vater habe, dem Wohl des Kindes nicht zuwiderlaufe. Da der Vater über einen Aufenthaltstitel in Finnland verfügte, wurde in der Überstellung des Kindes in diesen Staat zudem kein Hindernis für die Ausübung eines Umgangsrechts durch den Vater gesehen.

21      Am 24. November 2020 kam die Mutter der von den schwedischen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung getroffenen Entscheidung, sie selbst und ihr Kind nach Finnland zu überstellen, freiwillig nach.

22      Am 7. Dezember 2020 erhob der Vater Klage gegen die Entscheidung der schwedischen Behörden, das Verfahren in Bezug auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind einzustellen und das Kind nach Finnland zu überstellen.

23      Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 erklärte der Migrationsdomstol i Stockholm (Migrationsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden) diese Entscheidung für nichtig und verwies die Rechtssache an die schwedische Einwanderungsbehörde zurück, weil der Vater des Kindes während des Verfahrens nicht angehört worden war.

24      Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 stellte die schwedische Einwanderungsbehörde die Verfahren im Anschluss an die Ausreise des Kindes nach Finnland ein. Am 19. Januar 2021 erhob der Vater gegen diese Entscheidung beim Migrationsdomstol i Stockholm (Migrationsgericht mit Sitz in Stockholm) Klage, die mit Urteil vom 6. April 2021 abgewiesen wurde.

25      Am 5. Januar 2021 stellte der Vater bei den schwedischen Behörden einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind aus familiären Gründen. Die Prüfung dieses Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Schweden ist im Gang.

26      Am 11. Januar 2021 stellte die Mutter für sich und das Kind in Finnland einen Asylantrag. Am 26. März 2021 widerriefen die finnischen Behörden den der Mutter in Finnland erteilten, an sich bis 27. Dezember 2021 gültigen Aufenthaltstitel. Die Bearbeitung der Asylanträge in Finnland ist im Gang.

27      Was das Sorgerecht anbelangt, hielt das Västmanlands tingsrätt (Gericht erster Instanz Västmanland, Schweden) im November 2020, kurz vor der Überstellung der Mutter und des Kindes nach Finnland, das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für das Kind aufrecht. Die Mutter des Kindes rügte, dass dieses schwedische Gericht im Anschluss an die Überstellung des Kindes nach Finnland nicht mehr für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Am 29. April 2021 sprach dieses Gericht die Scheidung der Eltern aus, übertrug der Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind und wies den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts für den Vater des Kindes zurück. Mit Urteil des Svea hovrätt (Berufungsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden) vom 23. und 24. Juni 2021 wurde der Antrag des Vaters auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

28      Am 21. Dezember 2020 erhob der Vater beim Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki, Finnland) Klage auf Anordnung der sofortigen Rückgabe des Kindes nach Schweden. Die schwedischen Behörden wiesen dieses Gericht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 darauf hin, dass das Kind und die Mutter über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Schweden verfügten und daher nicht berechtigt seien, nach Schweden einzureisen oder sich dort aufzuhalten.

29      Mit Entscheidung vom 25. Februar 2021 wies das Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki) die Klage u. a. mit der Begründung ab, es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter das Kind widerrechtlich aus seinem Aufenthaltsstaat verbracht habe. Der Vater hat beim vorlegenden Gericht ein auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel eingelegt.

30      Unter diesen Umständen hat der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung in Bezug auf das widerrechtliche Verbringen eines Kindes dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils aufgrund eines auf die Dublin‑III-Verordnung gestützten Überstellungsbeschlusses einer Behörde aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen, für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat verbracht hat?

2.      Ist Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, in Bezug auf ein widerrechtliches Zurückhalten dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Gericht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Überstellungsentscheidung einer Behörde für nichtig erklärt hat, aber das Kind, dessen Rückgabe verlangt wird, weder über einen gültigen Aufenthaltstitel im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts verfügt noch über das Recht, in diesen Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten?

3.      Sofern Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung im Licht der Antwort auf die erste oder die zweite Frage dahin auszulegen ist, dass es sich um ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten handelt und das Kind somit in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben ist, ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b des Haager Übereinkommens dann dahin auszulegen, dass er einer Rückgabe des Kindes entgegensteht, weil

i)      ein Säugling, der unmittelbar von seiner Mutter versorgt worden ist, in die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens im Sinne dieser Bestimmung geraten oder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde, wenn er allein zurückkehren würde, oder

ii)      das Kind im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in Obhut genommen und entweder allein oder zusammen mit seiner Mutter in einem Frauenhaus untergebracht würde, womit eine schwerwiegende Gefahr im Sinne dieser Bestimmung verbunden wäre, dass die Rückgabe zu einem körperlichen oder seelischen Schaden für das Kind führen würde oder es auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte, oder

iii)      das Kind mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in eine unzumutbare Lage im Sinne dieser Bestimmung gebracht würde?

4.      Sofern im Licht der Antwort auf die dritte Frage die Ablehnungsgründe in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b des Haager Übereinkommens dahin ausgelegt werden können, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, ist dann Art. 11 Abs. 4 der Brüssel‑IIa-Verordnung in Verbindung mit Art. 24 der Charta sowie dem Begriff des Kindeswohls im Sinne der Verordnung dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der das Kind und die Mutter im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes keinen gültigen Aufenthaltstitel und somit kein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes angemessene Vorkehrungen treffen muss, um einen legalen Aufenthalt des Kindes und seiner Mutter in diesem Mitgliedstaat zu gewährleisten? Ist, wenn im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine derartige Verpflichtung besteht, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass er es dem übergebenden Mitgliedstaat erlaubt, sich auf die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu verlassen, oder gebietet das Wohl des Kindes, dass von den Behörden des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine Auskunft über die Maßnahmen, die tatsächlich ergriffen wurden oder werden, eingeholt wird, damit der übergebende Mitgliedstaat u. a. beurteilen kann, ob die Maßnahmen im Hinblick auf das Kindeswohl angemessen sind?

5.      Ist, sofern für den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die in der vierten Frage bezeichnete Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht besteht, Art. 20 des Haager Übereinkommens in den in der dritten Vorlagefrage Ziff. i bis iii genannten Fallkonstellationen im Licht von Art. 24 der Charta dahin auszulegen, dass er einer Rückgabe des Kindes entgegensteht, weil sie als Verstoß gegen die Grundwerte über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne von Art. 20 angesehen werden könnte?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

31      Am 21. Mai 2021 hat das vorlegende Gericht auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin u. a. klargestellt, dass der Antrag des Vaters, auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung die Rückgabe des Kindes anzuordnen, als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

32      Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht die Formulierung der zweiten Vorlagefrage wie folgt präzisiert:

Ist Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, in Bezug auf ein widerrechtliches Zurückhalten dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Gericht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Überstellungsentscheidung einer Behörde für nichtig erklärt hat, das Verfahren eingestellt wurde, nachdem das Kind und die Mutter den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts verlassen haben, aber das Kind, dessen Rückgabe verlangt wird, weder über einen gültigen Aufenthaltstitel im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts verfügt noch über das Recht, in diesen Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten?

33      Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 hat die schwedische Regierung schriftliche Fragen des Gerichtshofs beantwortet und die von ihm angeforderten Unterlagen vorgelegt.

 Zum Eilvorabentscheidungsverfahren

34      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

35      Zur Stützung seines Antrags hat es hervorgehoben, dass die Antworten, die der Gerichtshof auf die Vorlagefragen geben werde, für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend seien, da von ihnen abhänge, ob die Rückgabe des Kindes nach Schweden angeordnet werde. Das vorlegende Gericht hat u. a. den 17. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIa-Verordnung angeführt, wonach bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden sollte, und hinzugefügt, dass es die Anwendung des Eilverfahrens angesichts des Alters des Kindes, der Dauer seines Aufenthalts in Finnland und der Tatsache, dass die Verlängerung des Verfahrens für die Entwicklung einer Beziehung zwischen Vater und Kind abträglich sein könnte, für unerlässlich halte.

36      Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Brüssel‑IIa-Verordnung betrifft, die u. a. auf der Grundlage von Art. 61 Buchst. c EG, jetzt Art. 67 AEUV, erlassen wurde, der zu Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU‑Vertrags gehört. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

37      Zweitens handelt es sich bei dem Kläger des Ausgangsverfahrens um einen Vater, der seit mehreren Monaten von seinem weniger als zwei Jahre alten Kind getrennt ist und die sofortige Rückgabe des Kindes nach Schweden auf der Grundlage des Haager Übereinkommens erreichen möchte.

38      Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 6. Mai 2021 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

39      Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein widerrechtliches Verbringen oder ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in Befolgung einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung getroffenen Überstellungsentscheidung dazu veranlasst sieht, sein Kind aus diesem Staat, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand, in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen und im letztgenannten Mitgliedstaat zu bleiben, nachdem die Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, ohne dass die Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats beschlossen hätten, die überstellten Personen wieder aufzunehmen oder ihnen den Aufenthalt zu gestatten.

40      Erstens geht in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel‑IIa-Verordnung aus ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b hervor, dass sie, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, u. a. für Zivilsachen gilt, die die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben. In diesem Rahmen ist der Begriff „Zivilsachen“ nicht restriktiv zu verstehen, sondern als autonomer Begriff des Unionsrechts, der insbesondere alle Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen im Bereich der „elterlichen Verantwortung“ im Sinne dieser Verordnung erfasst, im Einklang mit dem in ihrem fünften Erwägungsgrund genannten Ziel (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C‑215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Insoweit wird der Begriff „elterliche Verantwortung“ in Art. 2 Nr. 7 der Brüssel‑IIa-Verordnung in dem Sinne weit definiert, dass er sämtliche Rechte und Pflichten umfasst, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Im Übrigen enthält Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung zwar eine Aufzählung der von ihr im Rahmen der „elterlichen Verantwortung“ erfassten Bereiche, doch ist die Aufzählung nicht erschöpfend, sondern lediglich beispielhaft, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C‑215/15, EU:C:2015:710, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Um festzustellen, ob ein Antrag in den Anwendungsbereich der Brüssel‑IIa-Verordnung fällt, ist auf seinen Gegenstand abzustellen (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C‑215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Vater des Kindes beim vorlegenden Gericht auf der Grundlage des Haager Übereinkommens die sofortige Rückgabe des Kindes nach Schweden beantragt hat. Da der Gegenstand eines Antrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die elterliche Verantwortung betrifft, ist die Brüssel‑IIa-Verordnung anwendbar.

44      Zweitens ergibt sich hinsichtlich der Einstufung des Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes als widerrechtlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung, dass darunter das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes unter Verletzung eines Sorgerechts zu verstehen ist, das sich aus einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aus einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats ergibt, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unter dem Vorbehalt, dass das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

45      Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, um das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich einstufen zu können: Zum einen muss durch das Verbringen ein nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestehendes Sorgerecht verletzt worden sein, so dass geklärt werden muss, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor dem Verbringen befand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 53), und zum anderen muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein oder wäre ausgeübt worden, wenn das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

46      Dies wird zudem durch das Ziel der Brüssel‑IIa-Verordnung bestätigt. Während diese Verordnung nach ihrer Präambel zur Schaffung eines auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen durch Festlegung von Vorschriften für die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung beruhenden Rechtsraums dient, soll das Haager Übereinkommen nämlich nach seinem Art. 1 Buchst. a die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherstellen; zwischen diesen beiden Instrumenten, die im Wesentlichen den gemeinsamen Zweck haben, von Kindesentführungen über Staatsgrenzen hinweg abzuschrecken und, wenn es zu einer Entführung kommt, die sofortige Rückgabe des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu erreichen, besteht ein enger Zusammenhang (Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E., C‑325/18 PPU und C‑375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Das im Haager Übereinkommen und in der Brüssel‑IIa-Verordnung vorgesehene Rückgabeverfahren soll verhindern, dass ein Elternteil seine Position in Bezug auf die Sorge für das Kind stärken kann, indem er sich durch ein widerrechtliches Verhalten der Zuständigkeit der Gerichte entzieht, die nach den insbesondere in der Verordnung vorgesehenen Regeln grundsätzlich über die elterliche Verantwortung für das Kind zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Detiček, C‑403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 67, und vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Der Umstand, dass sich ein Elternteil, der das Sorgerecht für sein Kind hat, mit diesem Kind in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, begibt, um einer Überstellungsentscheidung nachzukommen, die sowohl diesen Elternteil als auch sein Kind betrifft und von den zuständigen nationalen Behörden in Anwendung der Dublin‑III-Verordnung erlassen wurde, kann ohne vorherige Prüfung, ob die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen – insbesondere die Voraussetzung, dass durch das Verbringen ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt wird – erfüllt sind, nicht als widerrechtliches Verhalten im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung angesehen werden, aus dem sich ein widerrechtliches Verbringen im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung ableiten ließe.

49      Die Beachtung einer Überstellungsentscheidung, die für den fraglichen Elternteil und das fragliche Kind bindend war, da sie zum Zeitpunkt der Überstellung weder ausgesetzt noch für nichtig erklärt worden und somit vollstreckbar war, ist nämlich als bloße Rechtsfolge dieser Entscheidung anzusehen, die dem Elternteil nicht angelastet werden kann.

50      Der Verbleib im Hoheitsgebiet des für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats auch nach der Nichtigerklärung der Überstellungsentscheidung kann ebenso wenig als widerrechtliches Verhalten angesehen werden, wenn für den fraglichen Elternteil und das fragliche Kind nach dem Zeitpunkt der Überstellung keine Wiederaufnahmeentscheidung der Behörden des überstellenden Mitgliedstaats gemäß Art. 29 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung ergangen ist und wenn ihnen nicht gestattet wurde, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.

51      In einer solchen Situation ist die Tatsache, dass das Kind nicht zurückkehrt, nämlich lediglich die Folge seiner verwaltungsrechtlichen Situation aufgrund vollstreckbarer Entscheidungen des Mitgliedstaats, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

52      Schließlich ist hinzuzufügen, dass eine Auslegung, wonach eine Person, die wie die Mutter im Ausgangsrechtsstreit internationalen Schutz beantragt hat, von der Befolgung einer Überstellungsentscheidung absehen müsste, weil ihr Verhalten nach der Brüssel‑IIa-Verordnung als widerrechtlich angesehen werden könnte, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und die Verwirklichung der Ziele der Dublin‑III-Verordnung beeinträchtigen würde.

53      Folglich ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung dahin auszulegen ist, dass kein widerrechtliches Verbringen oder widerrechtliches Zurückhalten im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in Befolgung einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung getroffenen Überstellungsentscheidung dazu veranlasst sieht, sein Kind aus diesem Staat, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand, in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen und im letztgenannten Mitgliedstaat zu bleiben, nachdem die Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, ohne dass die Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats beschlossen hätten, die überstellten Personen wieder aufzunehmen oder ihnen den Aufenthalt zu gestatten.

 Zu den Fragen 3 bis 5

54      In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen sind die Fragen 3 bis 5 nicht zu beantworten.

 Kosten

55      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass kein widerrechtliches Verbringen oder widerrechtliches Zurückhalten im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in Befolgung einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, getroffenen Überstellungsentscheidung dazu veranlasst sieht, sein Kind aus diesem Staat, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand, in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen und im letztgenannten Mitgliedstaat zu bleiben, nachdem die Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, ohne dass die Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats beschlossen hätten, die überstellten Personen wieder aufzunehmen oder ihnen den Aufenthalt zu gestatten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Finnisch.