Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission
(Rechtssache T-73/08)1
(Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Daphne-II-Programms – Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe – Lastschriftanzeige – Anfechtbare Handlung – Begründungspflicht – Faires Verfahren – Beurteilungsfehler)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Henning, dann Rechtsanwälte U. Claus und M. Uhmann und schließlich Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.-J. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann durch S. Grünheid und F. Dintilhac)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige vom 26. November 2007 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der sie vom Kläger den ihm im Rahmen der Daphne-Finanzhilfevereinbarung JLS/DAP/2004-1/080/YC ausgezahlten Betrag von 23 228,07 Euro zurückgefordert hat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 107 vom 26.4.2008.