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Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 - Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-73/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Henning)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Entscheidung der Beklagten vom 26. November 2007 über die Rückforderung des Betrages in Höhe von 23.228,07 Euro im Rahmen des "Daphne Grant Agreement JLS/DAP/2004-1/080/YC" für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger und die Kommission haben im Mai 2005 einen Vertrag über die Förderung eines Projekts im Rahmen des Programms DAPHNE II1 unterzeichnet. Mit Lastschriftanzeige vom 26. November 2007 hat die Beklagte vom Kläger einen Teil des im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Betrages zurückgefordert. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage an erster Stelle geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht verstoße. Zweitens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, da dem Kläger keine angemessene Frist zur Stellungnahme und zur Nachreichung weiterer Unterlagen gewährt worden sei. Zuletzt wird gerügt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruhe.

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1 - Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143, S. 1).