Language of document : ECLI:EU:F:2007:14

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

23. Januar 2007

Rechtssache F-43/05

Olivier Chassagne

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Dienstbezüge – Kosten der jährlichen Heimreise – Auf Beamte aus einem französischen überseeischen Departement anwendbare Vorschriften – Art. 8 des Anhangs VII des geänderten Statuts“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission über die am 20. November 2004 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen seine Gehaltsabrechnung für August 2004 und auf Aufhebung dieser Gehaltsabrechnung sowie auf Ersatz des dem Kläger nach seinen Angaben entstandenen immateriellen und materiellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Kostenerstattung – Kosten der jährlichen Heimreise

(Beamtenstatut, Art. 71; Anhang VII, Art. 8)

2.      Beamte – Statut – Auslegung – Methoden

3.      Beamte – Kostenerstattung – Kosten der jährlichen Heimreise

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 8)

4.      Beamte – Kostenerstattung – Kosten der jährlichen Heimreise

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 8)

5.      Beamte – Kostenerstattung – Kosten der jährlichen Heimreise

(Art. 253 EG; Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 8 in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004)

6.      Beamte – Statut – Änderung

(Beamtenstatut; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

7.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 8)

1.      Der in Art. 8 des Anhangs VII des Statuts anerkannte Anspruch auf Erstattung der Kosten der jährlichen Reise des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Familienmitglieder vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort ist Ausdruck einer Ermessensausübung des Gemeinschaftsgesetzgebers, da dieser durch keine höherrangige Norm des Gemeinschaftsrechts oder des internationalen Rechts verpflichtet war, den Beamten und ihren Familienmitgliedern einen solchen Anspruch zuzuerkennen. Da der Gemeinschaftsgesetzgeber somit im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entschieden hat, dass die Angehörigen des europäischen öffentlichen Dienstes die anlässlich ihres Jahresurlaubs aufgewandten Reisekosten erstattet bekommen, verfügt er erst recht über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten einer solchen Erstattung; dieses Ermessen muss im Einklang mit den höherrangigen Normen und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden.

Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter in diesem Bereich muss sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Mangel oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob nicht die betreffende Stelle die Grenzen ihres Ermessens, das im Einklang mit den höherrangigen Normen und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden muss, offensichtlich überschritten hat. Die gerichtliche Kontrolle muss sich deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot auf die Prüfung beschränken, ob nicht das betreffende Organ, eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung vorgenommen hat, und im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die Prüfung, ob nicht die getroffene Maßnahme gemessen am Ziel der Regelung offenkundig ungeeignet ist.

So durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber angesichts des erheblichen und kontinuierlichen Anstiegs der Zahl der Beamten aus berechtigten, insbesondere mit dem Haushalt, der Verwaltung und der Personalpolitik zusammenhängenden Gründen unter dem einzigen Vorbehalt der – hier offenbar eingehaltenen – Wahrung des Regelungszwecks von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts, der darin besteht, jedem Beamten die Aufrechterhaltung seiner persönlichen Beziehungen zu den Mittelpunkten seiner Lebensinteressen zu ermöglichen, durchaus die Entscheidung treffen, sich künftig auf eine pauschale Erstattung zu beschränken und dabei die Erstattung der tatsächlichen Kosten auszuschließen.

(vgl. Randnrn. 52, 55 bis 57, 61, 62, 65, 66 und 73)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. März 1987, Rau/Kommission, 279/84, 280/84, 285/84 und 286/84, Slg. 1987, 1069, Randnr. 34; 11. Juli 1989, Schräder, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22; 26. Juni 1990, Zardi, C‑8/89, Slg. 1990, I‑2515, Randnr. 10; 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, Slg. 2001, I‑5689, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; 7. September 2006, Spanien/Rat, C‑310/04, Slg. 2006, I‑7285, Randnr. 96

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Losch/Gerichtshof, T‑13/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑543 und II‑1633, Randnrn. 113, 121 und 122; 30. September 1998, Busacca u. a./Rechnungshof, T‑164/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑565 und II‑1699, Randnrn. 48, 49, 58 und 59; 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, Slg. ÖD 1999, I‑A‑115 und II‑623, Randnrn. 127 und 132; 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EZB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑1 und II‑27, Randnr. 51; 13. September 2006, Sinaga/Kommission, T‑217/99, T‑321/00 und T‑222/01, Slg. 2006, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 144

2.      Die Bestimmungen des gegenwärtig geltenden Statuts sind unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Zielsetzung und nicht im Licht einer aufgehobenen Regelung auszulegen.

(vgl. Randnr. 70)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. November 1982, Evens/Rechnungshof, 79/82, Slg. 1982, 4033, Randnr. 10

3.      Wenn bei der Anwendung von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts, der den Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort betrifft, in seiner ab dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung zwischen der Lage eines Beamten aus einem französischen überseeischen Department und der Lage der großen Mehrheit der übrigen Beamten, deren Verwendungsort näher am Herkunftsort liegt, unterschieden wird, indem dem Erstgenannten eine niedrigere durchschnittliche Kilometervergütung gewährt wird als den Zweitgenannten, so findet eine solche Unterscheidung ihren Ursprung in dem höheren Kilometerpreis der Flugtickets für die in mittlerer Entfernung gelegenen Ziele. Zwar wurde die Tabelle in dem genannten Artikel nicht nach einer Studie des Marktes für Flugtickets erstellt, sondern beruht allein auf der allgemeinen Wahrnehmung der Struktur der Kilometerpreise, doch durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber berechtigterweise das Bestehen einer solchen Preisstruktur feststellen und ihr angesichts der langjährigen Erfahrung der Organe in der Abwicklung von Anträgen auf Reisekostenerstattung bei der Ausarbeitung und Einführung des neuen Pauschalvergütungssystems Rechnung tragen.

Trotz der festgestellten Unterscheidung zwischen den durchschnittlichen Kilometervergütungen für Beamte aus einem französischen überseeischen Department und denjenigen für die übrigen Beamten ist außerdem die Regelung des genannten Artikels weder offensichtlich unangemessen noch, gemessen an ihrem Ziel, dem Beamten und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen mindestens einmal pro Jahr die Rückkehr an ihren Herkunftsort zu ermöglichen, offensichtlich ungeeignet. Um sicher zu sein, dass die Zielsetzung dieses Artikels gewahrt ist, konnte sich der Gesetzgeber nicht damit zufriedengeben, Erstattungsbeträge festzulegen, die den Preisen, die als für die Reisen zwischen dem Verwendungsort und dem Herkunftsort der Beamten üblich angesehen werden, genau entsprechen oder sie leicht übersteigen. Aufgrund der Schwankungen auf dem Markt für Flugtickets und des starken Einflusses der politischen und der wirtschaftlichen Lage auf die Ticketpreise hat der Gesetzgeber die Kilometervergütungssätze daher allgemein so festgelegt, dass die daraus resultierenden Pauschalbeträge gut ausreichen, um die tatsächlichen Reisekosten sowie in manchen Fällen die Kosten einer zweiten oder gar noch mehr Reisen zu decken. Da der dem Beamten erstattete Betrag ausreicht, um die Reise an seinen Herkunftsort zu finanzieren, kann unter diesen Umständen die Tatsache, dass andere Beamte etwa eine höhere durchschnittliche Kilometervergütung als er erhalten, selbst dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung führen, wenn einige dieser Beamten aufgrund des zu einem bestimmten Zeitpunkt herrschenden Preisniveaus der Verkehrsmittel häufiger an ihren Herkunftsort zurückkehren können als der Kläger an den seinen.

Folglich ist Art. 8 des Anhangs VII des Statuts angesichts des weiten Ermessens des Gemeinschaftsgesetzgebers und in Anbetracht des Grundgedankens, auf dem die Regelung dieses Artikels insgesamt beruht, weder offensichtlich unangemessen noch, gemessen an seinem Ziel, offensichtlich ungeeignet, zumal sich dem Gesetzgeber die Einordnung nach Kategorien, solange sie nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend ist, selbst dann nicht vorwerfen lässt, wenn die Einführung einer allgemeinen abstrakten Regelung in marginalen Fällen zu gelegentlichen Nachteilen führt.

(vgl. Randnrn. 86 und 89 bis 91)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, Slg. 1980, 3005, Randnr. 14

4.      Bei der Ausübung seines weiten Ermessens darf der Gesetzgeber für die Zwecke der Berechnung des Pauschalbetrags zur Erstattung der Kosten der jährlichen Heimreise davon ausgehen, dass sich alle Beamten, bei denen die Entfernung zwischen Verwendungsort und Herkunftsort gleich ist, in einer gleichen Lage im Sinne der Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes befinden, und zwar ungeachtet der Unterschiede, die mit dem Inselcharakter mancher Herkunftsorte, der Unmöglichkeit der Benutzung anderer Verkehrsmittel als eines Flugzeugs für manche Beamte und der (Nicht-)Subventionierung der Flugtickets für bestimmte Ziele zusammenhängen. Daraus folgt, dass Art. 8 des Anhangs VII des Statuts alle diese Beamten in einer Weise gleichbehandelt, die den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes entspricht.

(vgl. Randnr. 93)

5.      Da sich die Begründung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung darauf beschränken kann, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen, und es, wenn ein solcher Rechtsakt den vom Organ verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, zu weit ginge, eine besondere Begründung für die einzelnen technischen Entscheidungen zu verlangen, ist die Begründung, die die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Bezug auf die neuen Regeln für die Erstattung der Kosten der jährlichen Heimreise enthält, ausreichend, auch wenn sie knapp ist.

(vgl. Randnrn. 105, 106 und 108)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, Slg. 1985, 1995, Randnrn. 30 und 31; 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C‑150/94, Slg. 1998, I‑7235, Randnrn. 25 und 26; 19. November 1998, Spanien/Rat, C‑284/94, Slg. 1998, I‑7309, Randnr. 30; 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑168/98, Slg. 2000, I‑9131, Randnr. 62; 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, Slg. 2003, I‑8283, Randnr. 102; 10. März 2005, Spanien/Rat, C‑342/03, Slg. 2005, I‑1975, Randnr. 55

Gericht erster Instanz: 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T‑97/92 und T‑111/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑159 und II‑511, Randnrn. 49 ff.; 8. November 2000, Ghignone u. a./Rat, T‑44/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑223 und II‑1023, Randnrn. 54 und 55

6.      Dem Erlass einer Gemeinschaftsverordnung zur Änderung des Beamtenstatuts kann nicht deshalb ein Mangel anhaften, weil keine konsolidierte Fassung der Vorschriften, die die Stellung der Beamten der Organe der Europäischen Union regeln, veröffentlicht wurde. Die Gültigkeit einer Verordnung hängt nämlich von ihrer ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ab, und diese Förmlichkeit wurde sowohl bei der ursprünglichen Verordnung zur Festlegung des genannten Statuts als auch bei den Verordnungen zur späteren Änderung des Statuts, darunter zuletzt die Verordnung Nr. 723/2004, beachtet. Jedenfalls ist die konsolidierte Fassung des Statuts auf der Intranetseite der Kommission zugänglich, und außerdem wird normalerweise jedem Beamten bei seinem Dienstantritt eine Papierfassung ausgehändigt. Hinzu kommt, dass keine Rechtsnorm die Verpflichtung aufstellt, konsolidierte Fassungen des Statuts oder Studien über die Wirkungen einer künftigen Statutsreform zu veröffentlichen, oder vorsieht, in welcher Form dem Personal Informationen bekannt gegeben werden müssen, und auch keine Vorschrift die Gültigkeit der Statutsbestimmungen an eine solche Bekanntgabe knüpft.

Im Übrigen kann sich ein Beamter vor allem bei einer Regelung, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Verordnungsbestimmung in Frage zu stellen.

(vgl. Randnrn. 109 bis 111)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T‑100/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 45; Rijnoudt und Hocken/Kommission, Randnr. 104; 7. Juli 1998, Mongelli u. a./Kommission, T‑238/95 bis T‑242/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑319 und II‑925, Randnrn. 52 bis 54; 7. Juli 1998, Telchini u. a./Kommission, T‑116/96, T‑212/96 und T-215/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑327 und II‑947, Randnrn. 83 bis 85

7.      Bei einer Regelung wie der über die Erstattung der Kosten der jährlichen Heimreise an die Beamten, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, kann die Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Situationen ausschließen, die während der Geltung einer früheren Regelung entstanden sind, sofern die Behörde keine Verpflichtungen eingegangen ist.

(vgl. Randnrn. 113 und 114)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48

Gericht erster Instanz: 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnr. 85; Mongelli u. a./Kommission, Randnrn. 52 bis 54; Telchini u. a./Kommission, Randnrn. 83 bis 85