Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 17. Juli 2023 – Warmeston OÜ/AS Elering

(Rechtssache C-446/23, Warmeston)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Warmeston OÜ

Beklagte: AS Elering

Vorlagefragen

Wie ist der Begriff des (Investitions-)Vorhabens im Sinne der Rn. 42 bis 43 des Beschlusses SA.47354 der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 auszulegen? Wie ist zu beurteilen, welche Ausgaben mit dem Vorhaben verbunden sind und potenziell dazu führen konnten, dass sich das Vorhaben am 31. Dezember 2016 in einem solchen Entwicklungsstadium befunden hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werden würde (es geht bei diesem Vorhaben um den Beginn der Arbeiten)?

a.    Kann u. a. Teil eines Vorhabens, das eine Stromerzeugungsanlage betrifft, auch eine Anlage sein, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt (z. B. ein Holzpelletwerk)?

b.    Hängt die Antwort auf die vorstehende Frage davon ab:

i.    ob diese Anlage, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt, wirtschaftlich mit der Stromerzeugungsanlage verbunden ist;

ii.    ob diese Anlage, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt, technisch (energetisch) mit der Stromerzeugungsanlage verbunden sein muss, d. h., kommt es darauf an, dass der Betrieb, die Versorgung oder Ähnliches der Stromerzeugungsanlage davon abhängt;

iii.    ob die Errichtung dieser Anlage, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt, für sich genommen wirtschaftlich rentabel und technologisch sinnvoll war (sie ist z. B. seit mehr als zehn Jahren in Betrieb und der Träger des Vorhabens hat in dieser Zeit keine Schritte zur Errichtung der Stromerzeugungsanlage unternommen)?

c.    Kann u. a. die Anlage, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt, aus dem bloßen Grund Teil eines Vorhabens sein, das eine Stromerzeugungsanlage betrifft, dass es wirtschaftlich rentabler ist, sie zusammen mit der Stromerzeugungsanlage zu betreiben?

d.    Ist u. a. zu prüfen, ob die Anlage, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt, Teil eines Vorhabens ist, das eine Stromerzeugungsanlage betrifft (d. h., ob der Träger des Vorhabens die Anlage, bei der es sich nicht um eine Energieerzeugungsanlage handelt, errichtet hätte, wenn er keine Stromerzeugungsanlage geplant hätte) – oder umgekehrt?

Ist bei der Beurteilung, ob die Arbeiten im Sinne von Rn. 42 des Beschlusses SA.47354 der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 als begonnen angesehen werden können, allein von der förmlichen Übernahme unbedingter und bindender Verpflichtungen (z. B. durch eine entsprechende Unterschrift) auszugehen oder ist jedes Mal zusätzlich in der Sache zu prüfen, ob sich das Vorhaben in einem solchen Entwicklungsstadium befunden hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werden würde, und ob die Aufgabe des Vorhabens für das Unternehmen auch in der Sache nachteilige Folgen gehabt hätte?

a.    Ist u. a. das Entwicklungsstadium des Vorhabens bei allen Varianten des Beginns der Arbeiten, einschließlich des Beginns der Bauarbeiten, zu beurteilen?

b.    Wie sind u. a. die eingegangenen Verpflichtungen inhaltlich zu beurteilen? Kann das Verhältnis der getätigten Investitionen/eingegangenen Verpflichtungen/Bauarbeiten/Ausgaben zum Gesamtwert des Vorhabens berücksichtigt werden? Kommt es auch darauf an, ob die eingegangenen Verpflichtungen die Stromerzeugungsanlage oder die Infrastruktur des Vorhabens betreffen?

c.    Können die Arbeiten u. a. dann als begonnen angesehen werden, wenn das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2016 Verpflichtungen eingegangen ist/Investitionen getätigt hat/mit Bauarbeiten begonnen hat/Ausrüstung beschafft hat, das Ausgabenvolumen im Vergleich zum Umfang des Gesamtvorhabens jedoch so gering ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Vorhaben in einem solchen Entwicklungsstadium befindet, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werden wird? Welches Verhältnis zwischen den Ausgaben und dem Gesamtwert des Vorhabens kann vernünftigerweise als ausreichend angesehen werden, um davon auszugehen, dass sich das Vorhaben in einem solchen Entwicklungsstadium befindet, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werden wird?

d.    Hat u. a. bei der Beurteilung, ob die Arbeiten als begonnen angesehen werden können, der Mitgliedstaat das Vorliegen eines Anreizeffekts festzustellen oder ist dieser gemäß dem Beschluss SA.47354 der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 vorauszusetzen?

____________