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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile di Padova (Italien), eingereicht am 13. Juli 2023 – KV/Consiglio Nazionale delle Ricerche

(Rechtssache C-439/23, Consiglio Nazionale delle Ricerche)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Civile di Padova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KV

Beklagter: Consiglio Nazionale delle Ricerche

Vorlagefrage

Muss Paragraf 4 Nr. 1 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge1 :

–    in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden auf befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG (10. Juli 1999) begründet wurden und wegen Ablaufs der Vertragsdauer endeten?

–    in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden auf befristete Arbeitsverhältnisse, die durch einen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG (10. Juli 1999) geschlossenen Einzelarbeitsvertrag begründet wurden und wegen Ablaufs der Vertragsdauer zu einem Zeitpunkt zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für ihre Umsetzung gesetzten Frist (10. Juli 2001) endeten?

–    in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden auf befristete Arbeitsverhältnisse, die durch einen in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG (10. Juli 1999) und dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für ihre Umsetzung gesetzten Frist (10. Juli 2001) geschlossenen Einzelarbeitsvertrag begründet wurden und wegen Ablaufs der Vertragsdauer nach letzterem Datum endeten?

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1 ABl. 1999, L 175, S. 43.