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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - Zanjani/Rat

(Rechtssache T-155/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Babak Zanjani (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Defalque und C. Malherbe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Abschnitt I.I.1 (unter der Rubrik "Person") im Anhang des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) für nichtig zu erklären;

Abschnitt I.I.1 (unter der Rubrik "Person") im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 S. 55) für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/829/GASP und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 insoweit für unanwendbar zu erklären, als Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) auf den Kläger Anwendung findet, und festzustellen, dass die darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen nicht für den Kläger gelten;

dem Beklagten die dem Kläger durch die vorliegende Klage entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Der Rat habe die angefochtenen restriktiven Maßnahmen, die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und c des Beschlusses 2010/413/GASP vorgesehen seien, ohne Rechtsgrundlage erlassen.

Der Rat habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Resolution sei vage und allgemein und nenne nicht die spezifischen und tatsächlichen Gründe, aus denen der Rat - in Ausübung seines weiten Wertungsspielraums - zu der Auffassung gelangt sei, dass die angefochtenen restriktiven Maßnahmen für den Kläger gelten sollten.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Gegenüber dem Kläger seien keine Angaben über ihn belastende Beweise gemacht worden, die die gegen ihn verhängte Maßnahme rechtfertigten, und solche Beweise seien ihm auch nicht mitgeteilt worden. Der Rat habe dem Kläger auch keine Einsicht in seine Akte gewährt, noch ihm die beantragten Dokumente (u. a. genaue und auf den Kläger bezogene Informationen, die die angefochtenen Maßnahmen rechtfertigen) zur Verfügung gestellt, noch ihm gegen ihn vorliegende Beweise mitgeteilt. Der Rat habe es abgelehnt, den Kläger anzuhören, obwohl dieser dies ausdrücklich beantragt habe. Die genannte Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers, insbesondere die Nichtmitteilung gegen ihn vorliegender Beweise, bedeute eine Verletzung des Rechts des Klägers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

Dem Rat sei beim Erlass der gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Die Begründung, die der Rat gegen den Kläger anführe, sei nicht hinreichend. Außerdem habe der Rat zum Beweis der Gründe, mit denen er die angefochtenen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt habe, weder Beweismittel beigebracht noch Angaben gemacht; diese Gründe beruhten auf reinen Behauptungen.

Die angefochtenen restriktiven Maßnahmen seien wegen der Beurteilungsfehler, die dem Rat vor ihrem Erlass unterlaufen seien, rechtswidrig. Der Rat habe keine echte Beurteilung des konkreten Falls vorgenommen, sondern sei lediglich den Empfehlungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Vorschlägen der Mitgliedsstaaten gefolgt.

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