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Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014 – Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat

(Rechtssache T-157/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern –Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Frist für die Anpassung der Anträge – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd (Kish Island, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Defalque und C. Malherbe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. De Elera, M. Bishop und A. Vitro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, und zum anderen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 156, S. 10), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 156, S. 3), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde

Tenor

Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name der Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

Der Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen wurde.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde.

Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/270 geänderten Fassung und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 522/2013 geänderten Fassung werden in Bezug auf Sorinet Commercial Trust Bankers bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Sorinet Commercial Trust Bankers.

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1     ABl. C 147 vom 25.5.2013.