Urteil des Gerichts vom 15. September 2015 – Iralco/Rat
(Rechtssache T-158/13)1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Iranian Aluminium Co. (Iralco) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Millar und S. Ashley, Solicitors, M. Lester und M. Happold, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit mit ihm der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit mit ihr der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde.
Tenor
Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Name der Iranian Aluminium Co. (Iralco) in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Name von Iralco in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.
Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 werden in Bezug auf Iralco bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 aufrechterhalten.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Iralco.
____________1 ABl. C 147 vom 25.5.2013.