Klage, eingereicht am 14. Januar 2011 - Technische Universität Dresden/Kommission
(Rechtssache T-29/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Technische Universität Dresden (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 4. November 2010, Lastschriftanzeige Nr. 3241011712, über die Rückzahlung des Betrages in Höhe von 55 377,62 Euro für nichtig zu erklären;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter und nicht erfolgter Sachverhaltswürdigung
Die Klägerin rügt die fehlerhafte bzw. die nicht erfolgte Sachverhaltswürdigung hinsichtlich der Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten sowie Aufenthalts- und Reisekosten. Ebenfalls rügt sie die fehlerhafte bzw. die nicht erfolgte Sachverhaltswürdigung im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstleistungen.
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen schwerwiegender Begründungsfehler
Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang die fehlende Begründung in der Lastschriftanzeige, die fehlerhafte Begründung zur An- und Aberkennung von Aufenthalts- und Reisekosten sowie die fehlende Begründung zur Erhöhung des nicht förderfähigen Betrags betreffend die Rubrik "verschiedene Dienstleistungen".
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