Language of document : ECLI:EU:T:2020:430

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

23. September 2020(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Gesundheitliche Probleme, die mit den Arbeitsbedingungen in Zusammenhang stehen sollen – Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit – Art. 73 des Statuts – Recht auf Anhörung – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Pflicht, den Betroffenen vor der ursprünglichen Entscheidung anzuhören“

In der Rechtssache T‑338/19,

UE, Prozessbevollmächtigte: S. Rodrigues und A. Champetier, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 1. August 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union als unzulässig abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen, des Richters R. Barents und der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin arbeitete vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2008 acht Jahre lang als Bedienstete auf Zeit in der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAR).

2        Nach den Angaben in der Klageschrift sind bei der Klägerin aufgrund des äußerst toxischen Arbeitsumfelds, das in ihren acht Dienstjahren bei der EAR vorgeherrscht habe, mehrere Erkrankungen aufgetreten, insbesondere psychische Symptome, die ihrer Ansicht nach zusammengenommen als berufliche Erschöpfung (Burn-out) eingestuft werden können. Die der Klageschrift beigefügten Unterlagen belegen, dass die Klägerin ab Anfang 2004 in Irland und an ihrem Arbeitsort Ärzte konsultiert hat. Anschließend zog sie im Oktober 2007 eine Psychiaterin und ab März 2009 A, eine weitere Psychiaterin, zu Rate.

3        Am 14. Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beistand nach Art. 24 und Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die gemäß den Art. 81 und 117 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) für Vertragsbedienstete entsprechend gelten, in dem sie geltend machte, dass sie mit einem Mobbing konfrontiert sei, das ihren Gesundheitszustand beeinträchtige (im Folgenden: Antrag auf Beistand). Daneben beantragte sie auch den Ersatz der ihr aufgrund dieses behaupteten Mobbings angeblich entstandenen Schäden, einschließlich u. a. der Erstattung von medizinischen Kosten (im Folgenden: Schadensersatzantrag).

4        Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2016 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) diese Anträge zurück. In Bezug auf die medizinischen Kosten war die Einstellungsbehörde der Ansicht, dass die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht belegten, dass die Krankheiten zwangsläufig durch das behauptete Mobbing verursacht worden seien. Die Einstellungsbehörde wies die Klägerin auch darauf hin, dass es ihre Sache sei, einen Antrag auf Anerkennung der behaupteten Krankheit als Berufskrankheit zu stellen, und zwar unter den in Art. 73 des Statuts, der gemäß den Art. 28 und 95 der BSB entsprechend anwendbar sei, und in der am 13. Dezember 2005 von den Organen der Union gemäß Art. 73 des Statuts erlassenen gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Sicherungsregelung) vorgesehenen Bedingungen. Sodann könne die Klägerin, so die Einstellungsbehörde weiter, bei Bedarf den Ersatz der von der Regelung nach dem Statut nicht abgedeckten materiellen und immateriellen Schäden geltend machen.

5        Am 5. Januar 2017 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beistand und des Schadensersatzantrags durch die Einstellungsbehörde Beschwerde ein und machte dabei u. a. geltend, dass der Schaden, den sie erlitten habe, nicht nur im Zusammenhang mit der geltend gemachten Berufskrankheit stehe. Mit Entscheidung vom 26. April 2017 wies die Einstellungsbehörde diese Beschwerde zurück und führte erneut aus, dass der Ersatz bestimmter Schäden zunächst nach Art. 73 des Statuts und der Sicherungsregelung hätte beantragt werden müssen.

6        In demselben Schreiben vom 5. Januar 2017 beantragte die Klägerin bei der Einstellungsbehörde gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts auch den Ersatz des Schadens, der ihr ihrer Ansicht nach dadurch entstanden ist, dass die Einstellungsbehörde die angemessene Frist in Bezug auf die Dauer der das behauptete Mobbing betreffenden Verwaltungsuntersuchung nicht eingehalten habe. Mit Entscheidung vom 27. April 2017 wies die Einstellungsbehörde diesen Antrag zurück und begründete die Dauer der Durchführung dieser Untersuchung damit, dass der Antrag auf Beistand 2013 gestellt worden sei und Ereignisse betroffen habe, die in der Zeit von 2003 bis 2008 in einer seit 2008 nicht mehr existierenden Agentur geschehen seien. Sie wies damit auch den auf den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gestützten Schadensersatzantrag zurück.

7        Am 25. Juli 2017 legte die Klägerin eine weitere Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Zurückweisung des oben in Rn. 6 genannten Antrags wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ein. Die Einstellungsbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 20. November 2017 zurück.

8        Mit Klageschrift, die am 3. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin gemäß Art. 270 AEUV Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2016, mit der der Antrag auf Beistand und der Schadensersatzantrag abgelehnt worden waren, und, falls erforderlich, der Entscheidung vom 26. April 2017 über die Zurückweisung der Beschwerden in Bezug auf den Antrag auf Beistand und den Schadensersatzantrag (T‑487/17).

9        Mit Klageschrift, die am 2. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine weitere Klage, diesmal gegen die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 20. November 2017 über die Zurückweisung der Beschwerde, die die Klägerin gegen die Weigerung dieser Behörde eingelegt hatte, dem Schadensersatzantrag aufgrund der behaupteten Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung stattzugeben (T‑148/18).

10      Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichts gemäß Art. 125a seiner Verfahrensordnung, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung dieser Rechtsstreitigkeiten zu prüfen, verständigten sich die Parteien auf der Grundlage des Vorschlags des Berichterstatters, so dass diese Rechtssachen mit der Feststellung der – auch die Kosten betreffenden -Einigung der Parteien im Register des Gerichts gestrichen wurden (Beschlüsse vom 19. Juni 2018, UE/Kommission, T‑487/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:376, und vom 19. Juni 2018, UE/Kommission, T-148/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:377).

11      Am 3. Mai 2017 sandten die Anwälte der Klägerin der Dienststelle „Finanzen, Unfälle und Berufskrankheiten“ des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission ein Schreiben, mit dem sie begehrten, dass die Krankheit der Klägerin gemäß Art. 73 des Statuts als Berufskrankheit anerkannt wird. In diesem Schreiben hieß es, dass bei der Klägerin nach ihren acht Dienstjahren bei der EAR mehrere Erkrankungen, insbesondere psychische Symptome, aufgetreten seien, die zusammengenommen als berufliche Erschöpfung (Burn-out) eingestuft werden könnten.

12      Am 15. Juni 2017 übermittelten die Anwälte der Klägerin einen ergänzenden Antrag, dem das auf den 10. Juni 2017 datierte und von der Klägerin unterzeichnete Formular zur Meldung einer Berufskrankheit beigefügt war (im Folgenden zusammen mit dem Antrag vom 3. Mai 2017: Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit). In diesem Formular wies die Klägerin darauf hin, dass sie unter einer „posttraumatischen Belastungsstörung mit einem Anstieg des Angstniveaus, mit Bulimie-Episoden“ leide.

13      Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigte das PMO den Eingang des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit und teilte der Klägerin mit, dass dieser Antrag gemäß Art. 16 der Sicherungsregelung behandelt werde, der Folgendes bestimmt:

„(1)      Der Versicherte, der die Anwendung dieser Regelung aus Anlass einer Berufskrankheit verlangt, hat dies der Verwaltung des Organs, dem er angehört, innerhalb angemessener Frist nach Beginn der Krankheit oder nach ihrer ersten ärztlichen Feststellung anzuzeigen. Anzeigeberechtigt ist der Versicherte oder, falls die auf die frühere Berufstätigkeit zurückgeführte Krankheit erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst manifest wird, der frühere Versicherte …

(2)      Die Verwaltung leitet eine Untersuchung ein, um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben.

…“

14      In diesem Schreiben vom 20. Juni 2017 wies das PMO darauf hin, dass eine Untersuchung stattfinde „mit dem Ziel, alle Informationen zu sammeln, anhand deren die Art der Krankheit, ihre möglichen beruflichen Ursachen sowie die Umstände ihres Eintritts festgestellt werden können“, und dass diese Informationen anschließend an den von der Einstellungsbehörde bestellten Arzt übermittelt würden, der später die Klägerin untersuchen und ihr seine Schlussfolgerungen nach Art. 18 der Sicherungsregelung vorlegen werde.

15      Art. 18 der Sicherungsregelung beschreibt das Verfahren zum Erlass von Entscheidungen wie folgt:

„Die Entscheidung über das Vorliegen eines Unfalls … und die damit verbundene Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit … trifft die [Einstellungsbehörde] nach dem Verfahren des Artikels 20

–        aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte;

und,

–        falls der Versicherte dies verlangt, nach Einholung des Gutachtens des Ärzteausschusses nach Artikel 22.“

16      Art. 20 Abs. 1 der Sicherungsreglung sieht Folgendes vor: „Bevor die [Einstellungsbehörde] eine Entscheidung gemäß Artikel 18 trifft, stellt sie dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten einen Entscheidungsentwurf zu, dem sie die Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte beifügt. …“

17      Am 29. Januar 2018 wurde die Klägerin mit Ladung durch die Einstellungsbehörde aufgefordert, sich einer von B, dem von der Einstellungsbehörde nach Art. 16 der Sicherungsregelung benannten Vertrauensarzt des Organs, durchgeführten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie ferner einer ergänzenden ärztlichen Untersuchung, die am selben Tag von C, einem Facharzt für Psychiatrie, um dessen Stellungnahme B ersucht hatte, erfolgen sollte.

18      Am 13. Februar 2018 erstellte der Facharzt einen Bericht, in dem er u. a. zu dem Ergebnis kam, dass es bei der Klägerin zur Herausbildung von psychiatrischen Symptomen „nach einem Burn-out-Syndrom, das eng mit einer Mobbingerfahrung am Arbeitsplatz zusammenhängt“, gekommen sei.

19      Der Vertrauensarzt des Organs, B, nahm von dem Bericht des Facharztes Kenntnis und kam danach, verbunden mit einem Hinweis auf einen Untersuchungstermin am 24. Februar 2018, am 26. Februar 2018 zu dem Ergebnis, dass dem Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit stattzugeben sei, wobei er als Schaden „eine leichte Anpassungsstörung infolge eines beruflichen Erschöpfungssyndroms“ feststellte. Hierzu führte er aus, dass bei der Klägerin „eine leichte Anpassungsstörung mit Angstgefühlen in Verbindung mit einem auf eine narzisstische Störung hinweisenden bestimmten Grad von Dysphorie diagnostiziert wurde“ und dass „dies mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei den EU-Organen in Zusammenhang stehen könnte“.

20      Im Anschluss an diesen Bericht richtete die Einstellungsbehörde am 12. Juli 2018 eine E‑Mail an den Vertrauensarzt, um in Erfahrung zu bringen, ob es auf der Grundlage der in der medizinischen Akte der Klägerin verfügbaren Informationen medizinische Gründe geben könne, die die verspätete Einreichung des Antrags der Klägerin rechtfertigten.

21      Am 15. Juli 2018 antwortete B auf diese Frage, dass die Klägerin während ihrer ärztlichen Untersuchung erklärt habe, ihre Probleme hätten im Jahr 2004 begonnen, als sie im Dienst der EAR gestanden habe. Er führte aus, dass es mehrere Hinweise auf eine übermäßige Arbeit gebe und dass in den Unterlagen der in den Jahren 2004, 2006 und 2017 von der Klägerin hinzugezogenen Ärzte eine berufliche Erschöpfung diagnostiziert worden sei. Er schloss seine Mitteilung mit der Feststellung: „Es gab keinen medizinischen Grund, der die verspätete Meldung erklären könnte“.

22      Mit einem an die Anwälte der Klägerin gerichteten Einschreiben vom 1. August 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) lehnte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit als verspätet und damit unzulässig ab. Die Einstellungsbehörde war nämlich der Ansicht, dass dieser fast zehn Jahre nach Beginn der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gestellte Antrag nicht innerhalb der nach Art. 16 Abs. 1 der Sicherungsregelung vorgeschriebenen „angemessenen Frist“ gestellt worden sei. Das PMO wies außerdem darauf hin, dass die Klägerin, wenn sie 2013 einen Antrag auf Beistand gestellt habe, zu diesem Zeitpunkt auch die Anerkennung einer Berufskrankheit hätte beantragen können, wodurch das Organ in die Lage versetzt worden wäre, insbesondere angesichts des Wegfalls der EAR im Dezember 2008, die für die Bearbeitung des Vorgangs erforderlichen Daten aufzubewahren. Die Einstellungsbehörde erläuterte, dass sie trotz dieser Gründe beschlossen habe, die Klägerin zur ärztlichen Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt aufzufordern, da die Möglichkeit nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich die verspätete Einreichung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit aus medizinischen Gründen rechtfertigen lasse. Nach den Angaben der Einstellungsbehörde war der von dem Organ bestellte Arzt am 15. Juli 2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass „die für die Stellung dieses Antrags in Anspruch genommene Zeit durch keinen medizinischen Grund gerechtfertigt war“.

23      Sodann wurden auf Ersuchen der Klägerin Ende Oktober 2018 mehrere medizinische Dokumente an A, ihre Psychiaterin, übersandt.

24      Am 2. November 2018 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein, in der sie zum Ersten geltend machte, dass die Kommission angesichts des Umstands, dass sie, insbesondere aufgrund des Tods ihrer Eltern, 2013 und 2014 sehr geschwächt gewesen sei, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist begangen habe, die sie bei der Stellung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit in Anspruch genommen habe, dass es „vernünftig“ gewesen sei, zunächst einen Antrag auf Beistand zu stellen, damit berücksichtigt werden könne, auf welche Weise ihre Krankheit behandelt werde, und dass sie zu medizinischen Untersuchungen geladen worden sei, was zeige, dass man über das Stadium der Zulässigkeit hinausgegangen sei und ihr Antrag demnach behandelt werden müsse. Zum Zweiten warf sie der Kommission vor, ihr Ermessen missbraucht zu haben, indem sie auf angeblich am 24. Februar 2018 und am 15. Juli 2018 durchgeführte Untersuchungen Bezug genommen habe, um die Unzulässigkeit des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit darzulegen, obwohl die Klägerin bestritten habe, zu diesen Zeitpunkten untersucht worden zu sein. Zum Dritten seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, da sie vor der Erstellung des Berichts von B am 15. Juli 2018 hätte angehört werden müssen. Da man ihr das Recht genommen habe, von dem Vertrauensarzt angehört zu werden, habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, ihm und letztlich der Einstellungsbehörde darzulegen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit früher einzureichen. Nach den Angaben der Klägerin bestätigen die an A übermittelten medizinischen Dokumente, dass ihr hierzu keine Frage gestellt wurde. Außerdem machte sie geltend, dass das ärztliche Gutachten von B nicht begründet worden sei.

25      Mit Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 5. März 2019 wurde die Beschwerde vom 2. November 2018 zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). Hinsichtlich des offensichtlichen Beurteilungsfehlers prüfte die Einstellungsbehörde die drei Rügen der Klägerin. Sie stellte dabei fest, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin, darunter jene, auf die der Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit gestützt werde, 2004 begonnen hätten, dass die Klägerin mehrere Verwaltungsverfahren eingeleitet habe, die im Zusammenhang mit der Krankheit, die Gegenstand dieses Antrags sei, gestanden hätten, dass ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit mittels eines zweiseitigen Formulars zu stellen sei, das vom Antragsteller wenig Anstrengungen erfordere, und dass B zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Fall der Klägerin kein medizinischer Grund vorliege, der die verspätete Einreichung dieses Antrags rechtfertige. Somit bestätigte die Einstellungsbehörde, dass sie den Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit, der mehr als zwölf Jahre nach dem Eintritt der ersten Symptome und mehr als acht Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst bei der EAR gestellt worden sei, als verspätet ansehe.

26      Ferner vertrat die Einstellungsbehörde die Auffassung, dass ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit nach Art. 73 des Statuts in keinem Zusammenhang mit einem etwaigen Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts stehe und dass die Behandlung dieser beiden unterschiedlichen Arten von Anträgen unterschiedlichen Behörden zugewiesen sei. Daher hätte die Klägerin nach Ansicht der Einstellungsbehörde den Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit früher und zumindest gleichzeitig mit dem Antrag auf Beistand stellen müssen. Schließlich wies die Einstellungsbehörde darauf hin, dass der Umstand, dass sie die Klägerin aufgefordert habe, sich ärztlichen Untersuchungen durch ihren Vertrauensarzt zu unterziehen, dem nicht vorgegriffen habe, in welchem Sinne sie am Ende des Verwaltungsverfahrens abschließend habe entscheiden müssen.

27      Zum Ermessensmissbrauch führte die Einstellungsbehörde, ebenfalls in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, aus, dass die Klägerin nur am 29. Januar 2018 persönlich untersucht worden sei. Die „Untersuchungen“ vom 24. Februar 2018 und vom 15. Juli 2018, auf die die Betroffene Bezug genommen habe, seien nur Analysen des Falls der Klägerin gewesen, die den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Einstellungsbehörde nicht vorweggenommen hätten.

28      In Beantwortung der dritten Rüge vertrat die Einstellungsbehörde unter Bezugnahme auf die Urteile vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds (C‑111/02 P, EU:C:2004:265, Rn. 57), und vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission (T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 75), die Auffassung, dass der Umstand, dass eine Entscheidung einen Beamten oder sonstigen Bediensteten nachteilig berühre, nicht den Schluss zulasse, dass die Behörde, die sie erlassen habe, verpflichtet gewesen sei, den Betroffenen vor dem Erlass dieser Entscheidung anzuhören. So sei in der Rechtsprechung das Recht auf Anhörung in spezifischen Verwaltungsverfahren anerkannt worden, nämlich ausschließlich in Verfahren, die gegen die betroffene Person eingeleitet worden seien. Im vorliegenden Fall sei die Einstellungsbehörde aber nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, da es sich um eine Entscheidung gehandelt habe, die auf einen von der Klägerin aus eigener Initiative gestellten Antrag hin erlassen worden sei, und bei dieser Art von Verfahren „auf Antrag“ der betroffenen Person in Wirklichkeit die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Verwaltung die für die Beurteilung dieses Antrags relevanten Informationen zu liefern. Unter diesen Umständen könne die Klägerin kein Recht auf eine Anhörung vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung geltend machen. Jedenfalls habe die Klägerin mit der Einlegung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts von ihrem Recht auf Anhörung durch die Einstellungsbehörde Gebrauch gemacht. Schließlich habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass es zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens geführt hätte, wenn sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung angehört worden wäre.

29      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung führte die Einstellungsbehörde aus, dass B in seinem Bericht an die Einstellungsbehörde auf die Berichte der verschiedenen Ärzte der Klägerin Bezug genommen und die Entwicklung ihres Gesundheitszustands ab 2004 geprüft habe, um festzustellen, ob ein medizinischer Grund vorliege, der die verspätete Einreichung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit im Juni 2017 hätte rechtfertigen können. Es habe daher ein Zusammenhang zwischen den medizinischen Gutachten der verschiedenen Ärzte und der Schlussfolgerung von B bestanden. Die Einstellungsbehörde wies schließlich darauf hin, dass die Begründung einer nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts angefochtenen Entscheidung jedenfalls – spätestens – bei der Zurückweisung der Beschwerde noch vervollständigt oder sogar gegeben werden könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31      Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Klägerin und der anderen im Verfahren genannten Personen hat das Gericht gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung beschlossen, von Amts wegen ihre Namen wegzulassen.

32      Nach einem zweifachen Schriftsatzwechsel ist das schriftliche Verfahren am 5. Dezember 2019 abgeschlossen worden, wobei die Klägerin aufgefordert wurde, zu einem späteren Zeitpunkt eine berichtigte Fassung der Klageschrift vorzulegen. Diese wurde der Kommission übermittelt. In Ermangelung eines fristgemäßen Antrags einer Partei gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung hat das Gericht, das sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

33      Die Klägerin beantragt,

–      die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–      gegebenenfalls die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–      die Erstattung der ihr entstandenen Kosten anzuordnen.

34      Die Kommission beantragt,

–      die Klage abzuweisen;

–      der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 1.      Zum Gegenstand der Klage

35      Auch wenn die Klägerin einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und, gegebenenfalls, auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde stellt, ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde veranlasst war, die Begründung der angefochtenen Entscheidung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde u. a. dadurch zu ergänzen, dass sie auf die von der Klägerin in ihrer Beschwerde erhobenen Rügen einging. Somit ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen beschwerenden Rechtsakts, nämlich der angefochtenen Entscheidung, auch die in der Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Begründung zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung mit der der angefochtenen Entscheidung übereinstimmt (vgl. Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F‑133/15, EU:F:2016:127, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall bestätigt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nur die angefochtene Entscheidung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die einzige die Klägerin beschwerende Maßnahme die angefochtene Entscheidung ist, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, WI/Kommission, T‑379/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:617, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 2.      Zu den Aufhebungsanträgen

37      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

–        einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums, in dem der Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit gestellt wurde;

–        einen Ermessensmissbrauch;

–        einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht.

38      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den dritten Klagegrund zu prüfen, da er den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und das Verständnis der Entscheidung betrifft.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht

39      Im ersten Teil des dritten von ihr geltend gemachten Klagegrundes beruft sich die Klägerin auf den grundlegenden Charakter des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf Anhörung.

40      Nach dem Vorbringen der Klägerin stützt sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf ein ohne angemessene Untersuchung erstelltes ärztliches Gutachten. Insoweit stellt sie fest, dass ihr nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, darzulegen, weshalb sie ihren Antrag nicht früher eingereicht habe. Diese Frage sei ihr weder bei der ärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2018 noch vor der Erstellung des ärztlichen Gutachtens vom 15. Juli 2018 von B gestellt worden. Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn sie bei der Untersuchung vom 29. Januar 2018 und vor dem Gutachten vom Juli 2018 angehört worden wäre. Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung dadurch, dass sie ihr diese Möglichkeit nehme, gegen den Grundsatz des Rechts auf Anhörung verstoße.

41      Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Begründungspflicht sei nicht beachtet worden, da die Schlussfolgerung des ärztlichen Gutachtens vom 15. Juli 2018, wonach es „keinen medizinischen Grund [gab], der die verspätete Meldung erklären könnte“, nicht durch eine medizinische Erläuterung gestützt werde, obwohl in der angefochtenen Entscheidung angegeben werde, dass bei der Schlussfolgerung des in Rede stehenden ärztlichen Gutachtens die Berichte der Ärzte D, E und F herangezogen worden seien und folglich die Entwicklung des Gesundheitszustands seit 2004 berücksichtigt worden sei.

42      Die Kommission beantragt, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, und wiederholt im Wesentlichen die Argumentation der Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

43      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, der seit dem 1. Dezember 2009 der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, „das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird“, anerkennt.

44      Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Recht auf Anhörung allgemein anwendbar (vgl. Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Somit ist dieses Recht, unabhängig von der Art des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass einer individuellen Maßnahme führt, zu beachten, wenn die Verwaltung entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine solche „für sie nachteilige individuelle Maßnahme“ zu ergreifen. Das Recht auf Anhörung, das auch ohne eine geltende Regelung gewährleistet werden muss, gebietet es, dass der betroffenen Person vorab Gelegenheit gegeben wird, zu den Punkten, die ihr in dem zu erlassenden Rechtsakt zur Last gelegt werden könnten, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 150).

46      Insbesondere impliziert die Wahrung des Rechts auf Anhörung, dass dem Betroffenen vor dem Erlass der für ihn nachteiligen Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände, auf deren Grundlage diese Entscheidung erlassen werden soll, sachdienlich Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 80 und 81, und Beschluss vom 17. Juni 2019, BS/Parlament, T‑593/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:425, Rn. 76 und 77).

47      Was das Vorbringen der Kommission betrifft, das sich auf die Urteile vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds (C‑111/02 P, EU:C:2004:265, Rn. 57), und vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission (T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 75), stützt, so geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass der Umstand, dass eine Entscheidung eine beschwerende Maßnahme darstellt, es nicht erlaubt, daraus ohne Berücksichtigung der Art des gegen den Betroffenen eröffneten Verfahrens ohne Weiteres abzuleiten, dass – je nach Fallgestaltung – die Einstellungsbehörde oder die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, die betroffene Person vor dem Erlass der Entscheidung sachgerecht anzuhören.

48      Die Sachverhalte, die in dieser Rechtsprechung behandelt wurden, lagen jedoch vor dem Inkrafttreten der Charta und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a dieser Charta, der vorsieht, dass das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, zu wahren ist. Wie bereits oben in Rn. 44 ausgeführt, ist dieses Recht unabhängig von der Art des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass einer individuellen Maßnahme führt, zu beachten, auch wenn die anwendbare Regelung es nicht vorsehen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 265 [nicht veröffentlicht]).

49      Hierzu macht die Kommission geltend, dass es, wenn die Einstellungsbehörde beabsichtige, in Beantwortung eines Antrags der betroffenen Person – im vorliegenden Fall in Beantwortung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit – eine Entscheidung zu erlassen, Sache der Klägerin sei, der Einstellungsbehörde alle relevanten Informationen zu liefern, um nachzuweisen, dass die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, insbesondere, wie in Art. 16 Abs. 1 der Sicherungsregelung vorgesehen, die Angaben, die den Schluss zuließen, dass dieser Antrag innerhalb angemessener Frist nach dem Beginn der Krankheit oder nach der ersten ärztlichen Feststellung bezüglich der Krankheit gestellt worden sei.

50      Zum Ersten ist festzustellen, dass eine solche Ausnahme im Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta nicht enthalten ist und als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Wie oben in den Rn. 44 und 48 ausgeführt, gilt das Recht auf Anhörung allgemein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwaltung beabsichtigt, eine Entscheidung in Beantwortung eines Antrags zu treffen, der von einer Person aus eigener Initiative gestellt wurde.

51      Zum Zweiten ist darauf hinzuweisen, dass Art. 16 der Sicherungsregelung bestimmt, dass es Sache der Verwaltung ist, eine Untersuchung einzuleiten, um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, trifft die Einstellungsbehörde die Entscheidung nicht allein auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen. Außerdem sieht Art. 20 Abs. 1 dieser Regelung vor, dass die Einstellungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach ihrem Art. 18 trifft, dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten den Entscheidungsentwurf unter Beifügung der Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte übermittelt.

52      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit wegen Verspätung abgelehnt wird, die Klägerin ebenso nachteilig berührt wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines solchen Antrags wegen Unbegründetheit. Entgegen dem Vorbringen der Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und den Ausführungen der Kommission in der Klagebeantwortung konnte eine solche Unzulässigkeitsentscheidung daher nicht ohne vorherige Wahrung des durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta gewährleisteten Rechts der Klägerin auf Anhörung erlassen werden.

53      Die Kommission macht ferner geltend, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beschwerde einzulegen, so dass es ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offengestanden habe, ihre Rechte geltend zu machen und der Einstellungsbehörde dazu die Argumente vorzutragen, anhand deren sich hätte feststellen lassen, dass der Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden sei.

54      In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bereits entschieden hat, die Zulassung eines solchen Arguments auf nichts anderes als auf eine Aushöhlung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Grundrechts auf Anhörung hinausliefe, da der Inhalt dieses Rechts impliziert, dass der Betroffene die Möglichkeit hatte, den in Rede stehenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen, und zwar im vorliegenden Fall bereits im Stadium des Erlasses der ursprünglichen – d. h. der angefochtenen – Entscheidung und nicht erst bei Einlegung einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts (vgl. Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist das Vorliegen einer Verletzung des Rechts auf Anhörung u. a. anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen (Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33).

56      In Bezug auf Entscheidungen über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit verlangt Art. 18 der Sicherungsregelung, dass sie von der Einstellungsbehörde nach dem Verfahren gemäß Art. 20 dieser Regelung getroffen werden, und zwar insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen des oder der von den Organen bestellten Ärzte. Art. 20 Abs. 1 der Sicherungsregelung bestimmt, dass die Einstellungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung gemäß Art. 18 trifft, dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten einen Entscheidungsentwurf zustellt, dem die Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte beigefügt ist.

57      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass sie darauf abzielen, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Im vorliegenden Fall hielt es die Einstellungsbehörde vor dem Erlass der Unzulässigkeitsentscheidung für erforderlich, das Gutachten von B einzuholen, um beurteilen zu können, ob ein medizinischer Grund vorliegt, der die Verspätung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit rechtfertigen könnte. Die Einstellungsbehörde hat im Übrigen die Feststellungen von B als Grund für die Unzulässigkeit des Antrags angeführt. Vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die Einstellungsbehörde der Klägerin weder den Entscheidungsentwurf noch die Feststellungen der von der Einstellungsbehörde bestellten Ärzte und insbesondere auch nicht die Feststellungen von B betreffend die verspätete Stellung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit mitgeteilt. Denn erst auf Ersuchen der Klägerin wurden Ende Oktober 2018, d. h. nach der angefochtenen Entscheidung vom 1. August 2018, mehrere medizinische Dokumente an A, ihre Psychiaterin, übersandt.

58      Schließlich macht die Kommission geltend, dass nach dem Unionsrecht eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts auf Anhörung, nur dann zur Aufhebung der am Ende des betreffenden Verfahrens erlassenen Entscheidung führe, wenn dieses Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Kommission hebt hervor, im vorliegenden Fall seien die von der Klägerin vorgebrachten Argumente bereits in ihrer medizinischen Akte enthalten gewesen und von der Verwaltung im Rahmen der oben in den Rn. 3 bis 7 genannten weiteren von der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur Kenntnis genommen worden.

59      Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Rechts auf Anhörung nur dann zur Aufhebung der am Ende des betreffenden Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung führt, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 51).

60      Unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem die Klägerin nicht einmal wusste, dass ein Vertrauensarzt um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ersucht worden war und dass dieses Gutachten vorlag, würde jedoch die Annahme, dass die Einstellungsbehörde zwangsläufig eine identische Entscheidung erlassen hätte, wenn es der Klägerin ermöglicht worden wäre, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachgerecht geltend zu machen, ebenfalls darauf hinauslaufen, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Grundrecht auf Anhörung inhaltlich auszuhöhlen, da der Inhalt dieses Rechts gerade impliziert, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, den in Rede stehenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Denn nach Ansicht der Klägerin hätte ihr die Wahrung ihres Rechts auf Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Folgen ihrer Krankheit und die anderen Umstände näher zu erläutern, die sie aufgrund ihrer völligen körperlichen und seelischen Erschöpfung daran gehindert hätten, früher einen Antrag zu stellen, wie sie in der Klageschrift geltend macht. Sie betont, sie hätte sich dann selbst dazu äußern können, weshalb der Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden sei.

62      Daraus folgt, dass die Klägerin von der Entscheidung, die die Verwaltung beabsichtigt hatte, nicht in Kenntnis gesetzt wurde und auch nicht angehört wurde, um – im vorliegenden Fall bereits im Stadium des Erlasses der ursprünglichen Entscheidung, d. h. der angefochtenen Entscheidung, und nicht allein bei der Einlegung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts – Argumente zur Rechtfertigung ihrer Situation vorbringen zu können.

63      Nach alledem ist dem ersten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta gewährleisteten Rechts auf Anhörung gerügt wird, stattzugeben. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass der von der Klägerin geltend gemachte zweite Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, sowie die ersten beiden Klagegründe zu prüfen sind.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 1. August 2018, mit der der Antrag von UE auf Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union als unzulässig abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission trägt die Kosten.

Svenningsen

Barents

Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

 

Unterschriften      

 

*      Verfahrenssprache: Englisch.