Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 2. März 2022 – S, A, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie; andere Partei: United Nations High Commissioner for Refugees

(Rechtssache C-151/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: S, A, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Andere Partei: United Nations High Commissioner for Refugees

Vorlagefragen

Ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass sich auch die Antragsteller auf den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung berufen können, die bloß behaupten, eine politische Meinung zu vertreten und/oder zu äußern, ohne dass ein Akteur, von dem die Verfolgung ausgehen kann, während des Aufenthalts in ihrem Herkunftsland und seit dem Aufenthalt im Aufnahmestaat Misstrauen gegen sie gehegt hat?

Falls Frage 1 bejaht wird und folglich schon eine politische Meinung für die Einstufung als politische Überzeugung ausreicht, welchen Stellenwert müssen dann die Stärke dieser politischen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung und das Interesse des Ausländers an den sich daraus ergebenden Betätigungen im Rahmen der Prüfung und Beurteilung eines Asylantrags erhalten, d. h. im Rahmen der Prüfung, wie realistisch die von diesem Antragsteller behauptete Furcht vor Verfolgung ist?

Falls Frage 1 verneint wird, gilt dann der Maßstab, dass diese politische Überzeugung tief verwurzelt sein muss, und falls nein, welcher Maßstab ist dann anzulegen und wie ist dieser anzuwenden?

Falls der Maßstab gilt, dass diese politische Überzeugung tief verwurzelt sein muss, kann dann von einem Antragsteller, der nicht nachweist, dass er eine tief verwurzelte politische Überzeugung vertritt, erwartet werden, dass er auf die Äußerung seiner politischen Meinung nach Rückkehr in sein Herkunftsland verzichtet, um so kein Misstrauen eines Akteurs, von dem die Verfolgung ausgehen kann, zu erwecken?

____________

1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).