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Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 22. Januar 2024 – Emporiki Serron AE – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton/Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

(Rechtssache C-42/24, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Emporiki Serron AE – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton

Rechtsmittelgegner: Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

Vorlagefragen

1.    Ist eine nationale Bestimmung wie Art. 103 des Gesetzes 2362/19951 , der nicht nur eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Rückforderung von Leistungen, die Wirtschaftsteilnehmern infolge deren Handlung oder Unterlassung, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von diesen verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben könnte, zu Unrecht gezahlt wurden, vorsieht, sondern zudem für den Beginn dieser Frist auf den Zeitpunkt der Feststellung, dass die Beihilfe zu Unrecht oder rechtswidrig gezahlt wurde, statt auf den Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit abstellt, mit Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar?

2.    Wenn eine nationale Regelung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Frist von vier Jahren festlegt, sind die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass für die Rückforderung zu Unrecht oder rechtswidrig gezahlter Beihilfen eine Verjährungsfrist von höchstens acht Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit gilt oder dass eine Verjährungsfrist festgelegt ist, die höchstens doppelt so lang ist wie die in der nationalen Regelung vorgesehene längere Frist?

3.    Falls die erste Frage bejaht wird und die Antwort auf die zweite Frage lautet, dass die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen sind, dass eine Verjährungsfrist gilt, die höchstens doppelt so lang ist wie die in der nationalen Regelung vorgesehene längere Frist: Wenn eine nationale Regelung eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist festlegt und zugleich für den Beginn dieser Frist auf den Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit abstellt, beginnt die für die Verjährung geltende Höchstfrist dann zum Zeitpunkt der Begehung oder zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit zu laufen?

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 1995, 312, S. 1).