Klage, eingereicht am 8. November 2013 – H.P. Gauff Ingenieure/HABM – Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW)
(Rechtssache T-586/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG – JBG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schneider-Rothhaar)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gauff GmbH & Co. Engineering KG (Nürnberg, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Beschwerdesache R 118/2013-1) aufzuheben;
die Sache an das HABM mit der Empfehlung zurückzuverweisen, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche ArgumenteAnmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kl
Beschwerdekammer: Gauff GmbH & Co. Engineeri
ng KG (Nürnberg, Deutschland)AnträgeDie Klägerin beantragt,die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Beschwerdesache R 118/2013-1) aufzuhebe
aftsbildmarke „GAUFF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42 und 44 Entscheidun
g der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegebenEntscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.Klagegründe: Versto
ß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009