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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. April 2003

in der Rechtssache T-258/02, Hendrikus Boukes gegen Europäisches Parlament1

(Beamte ( Anfechtungsklage ( Gegenstandslos gewordene Klage ( Erledigung)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-258/02, Hendrikus Boukes, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Waldbredimus (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. von Hertzen und L. G. Knudsen), wegen Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Januar 2002, mit der es abgelehnt wurde, die nach dem niederländischen Gesetz vom 21. Dezember 2000 geschlossene Ehe des Klägers mit einer Person gleichen Geschlechts dem Begriff der Ehe im Sinne des Statuts gleichzustellen und ihm sämtliche Rechte, Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die sich aus den anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ( Kanzler: H. Jung ( am 3. April 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage hat sich erledigt.

2.Der Streithilfeantrag des Königreichs der Niederlande hat sich erledigt.

3. Das Parlament trägt die Kosten des Klägers und seine eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 274 vom 9.11.2002.