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Klage, eingereicht am 19. Januar 2011 - Universal/Kommission

(Rechtssache T-42/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Universal Corp. (Richmond, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. R. A. Swaak)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

-    den angefochtenen, in den Schreiben vom 12. und 30. November 2010 enthaltenen Beschluss für nichtig zu erklären und/oder

-    festzustellen, dass sie nicht für die vollständige oder teilweise Zahlung der in dieser Sache verhängten Geldbuße haltbar gemacht werden kann, solange die Rechtssache T-12/06, Deltafina/Kommission, oder etwaige Folgeverfahren nicht abschließend entschieden sind, und

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, der in dem an sie gerichteten Schreiben der Kommission vom 12. November 2010 enthalten ist und mit dem Schreiben vom 30. November 2010 bestätigt wurde und mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, die am 20. Oktober 2005 in der Sache COMP/C.38.281B2 - Rohtabak - Italien) gegen die Universal Corporation und die Deltafina SpA als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße nach der Klagerücknahme in der Sache T-34/06, Universal Corp./Kommission, aber vor der Entscheidung in der Rechtssache T-12/06, Deltafina SpA/Kommission, und etwaiger Folgeverfahren ganz oder teilweise zu zahlen.

Die Klägerin stütz ihre Klage auf drei Klagegründe.

1.    Mit dem erster Klagegrund wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft.

-    Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da die Geldbuße vollständig durch die von Deltafina, der Tochtergesellschaft der Klägerin, gestellte Bürgschaft abgedeckt sei. Die Klägerin hafte als die 100%-ige Muttergesellschaft nur als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der von der Kommission gegen Deltafina wegen deren unmittelbarer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße. Daher sei es für die Frage, wann die Geldbuße gezahlt werden müsse, unerheblich, dass die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen habe.

2.    Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der angefochtene Beschluss verstoße in Bezug auf die Gültigkeit der Bankbürgschaft bis zum Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache Deltafina gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Kommission habe dadurch, dass sie im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage von Deltafina eine Bankbürgschaft akzeptiert habe, das berechtigte Vertrauen geweckt, dass sie bis zur endgültigen Entscheidung in der Rechtssache T-12/06 nicht die Zahlung der Geldbuße verlangen werde. Außerdem habe die Kommission das berechtigte Vertrauen der Klägerin, dass die Kommission sie und Deltafina als ein einheitliches Unternehmen im Hinblick auf Haftung und Vollstreckung einheitlich behandeln werde, verletzt.

3.    Als dritten Klagegrund führt die Klägerin eine Verletzung der sich aus Art. 266 AEUV ergebenden Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung an.

Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen die sich aus Art. 266 AEUV ergebende Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung, dass damit vorzeitig, also vor der Entscheidung in der Rechtssache Deltafina, an die die Kommission gebunden sei, die Zahlung der von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragenden Geldbuße verlangt werde. Sollte Deltafina ganz oder teilweise obsiegen, wäre die Kommission verpflichtet, die Geldbuße, für die Universal gesamtschuldnerisch hafte, herabzusetzen oder aufzuheben.

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