Language of document : ECLI:EU:T:2018:543


 


 



Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 – Vnesheconombank/Rat

(Rechtssache T737/14)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Aufnahme des Namens der Klägerin auf die Liste der Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen angewandt werden – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – Ermessensmissbrauch – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Gleichbehandlung“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Rechtsakte, mit denen allen Marktteilnehmern der Union bestimmte Finanzgeschäfte mit in Russland niedergelassenen Kreditinstituten untersagt werden, die in den Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen aufgeführt sind – Klage eines Kreditinstituts, das in diesen Listen aufgeführt ist – Zulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Anhang I; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III)

(vgl. Rn. 47-50, 52)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Pflicht, in der Begründung die besonderen und konkreten Gründe zur Rechtfertigung dieser Maßnahme anzugeben – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296, Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 66, 67, 69, 71, 72, 74-76, 78)

3.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der fraglichen Regelung

(vgl. Rn. 82)

4.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Größeres Kreditinstitut oder anderes größere Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen – Begriff – Kumulatives Vorliegen der Eigenschaft als „größeres Kreditinstitut“ und des Vorhandenseins dieses Auftrags – Fehlen

(Art. 215 AEUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 833/2014, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 83, 84)

5.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 93-95)

6.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – 88399 / Angemessenheit der restriktiven Maßnahmen – 88416 / Restriktive Maßnahmen, mit denen ein legitimes Ziel der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt wird

(Art. 21 EUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 96, 97, 133, 148)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und 47; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 106-109, 112, 115, 116, 119)

8.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Rechtliches Gehör – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 121)

9.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtliches Gehör – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Rechte, die einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzen – Einhaltung einer angemessenen Frist

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 122, 124)

10.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Befugnismissbrauch – Begriff

(vgl. Rn. 131)

11.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Rufschädigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, 17 und 52 Abs. 1; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 142, 143, 145, 146, 149-154)

12.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Unmöglichkeit, sich auf die WTO-Übereinkommen zu berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen – Ausnahmen – Unionsrechtsakt, mit dem ihre Umsetzung sichergestellt werden soll oder der ausdrücklich und speziell auf sie verweist

(Art. 263 Abs. 1 AEUV; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen von 1994 (GATT)

(vgl. Rn. 155, 157)

13.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Entscheidung, ein russisches Bankinstitut in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden – Keine Annahme durch den Rat restriktiver Maßnahmen gegen andere Organisationen, die sich in einer identischen Situation befinden – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Beschluss 2010/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 161, 164)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), in seiner sich aus dem Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2014, L 271, S. 54) ergebenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), in ihrer sich aus der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 (ABl. 2014, L 271, S. 3) ergebenden Fassung, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Bank for Development and Foreign Economic Affairs (Vnesheconombank) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Rahmen dieses Verfahrens und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.