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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 26. September 2023 - LK, AK gegen Volkswagen AG

(Rechtssache C-592/23, Volkswagen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klagende Parteien: LK, AK

Beklagte Partei: Volkswagen AG

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.4. der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/20081 (i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/20072 ) dahin auszulegen, dass eine emissionsmindernde Einrichtung (Steuerprogramm zur Regenerierung des Speicherkatalysators im Vorbereitungszyklus), die als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem gilt, weil eine Regeneration (Reinigungsvorgang) mindestens einmal während einer Prüfung Typ I erfolgt, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs stattgefunden hat (Precon bzw. Vorkonditionierung), eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung 715/2007 ist?

2.    a) Ist Art. 5 Abs. 2 lit c der Verordnung Nr. 715/2007 (i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.4. der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass (gegebenenfalls) eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, weil die Bedingungen im maßgebenden Verfahren zur Prüfung der Emissionen im Wesentlichen eingehalten sind?

b) Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 (i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 2 Nr. 6 und Anhang III Abs. 3.13.4. der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass (gegebenenfalls) eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, wenn die emissionsrelevante Wirkungsweise, die sie im Prüfverfahren (Zulassungstest) aufweist, in 80 % der Fälle auch unter normalen Betriebsbedingungen (im Realbetrieb) gegeben ist?

3.    Ist Abs. 2.20 und Anhang 13 Abs. 3 UNECE1 (i. V. m. Anhang III Abs. 3.13.1. und Art. 2 Nr. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass die in Anhang 13 Abs. 3 Satz 2 UNECE normierte Anordnung, wonach der Schalter (zur Verhinderung oder Ermöglichung des Regenerierungsvorgangs) während der Vorkonditionierungszyklen nur betätigt werden darf, um die Regenerierung zu verhindern, nur für das besondere Prüfverfahren nach Anhang 13 UNECE und damit für die Emissionsprüfung bei einem Fahrzeug mit einem periodischen Regenerierungssystem, nicht aber auch für ein Fahrzeug mit einem kontinuierlichen Regenerationssystem maßgebend ist?

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1 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1).

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

1 Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors [2015/1038] (ABl. 2015, L 172, S. 1).