Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 21. September 2023 – Asepeyo Mutua Colaboradora de la Seguridad Social nº 151, KT/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo S. A., Rechtsnachfolgerin der Supermercados Sabeco, S. A.

(Rechtssache C-584/23, Alcampo u. a.)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social nº 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Asepeyo Mutua Colaboradora de la Seguridad Social nº 151, KT

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo S. A., Rechtsnachfolgerin der Supermercados Sabeco, S. A.

Vorlagefragen

Verstößt die in Art. 60 des Dekrets vom 22. Juni 1956 vorgesehene spanische Rechtsnorm über die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Leistungen wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls insofern gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit1 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)2 , als ein Fall mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, weil die Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung Minderjähriger überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird und damit die ihnen zuerkannte Leistung deutlich geringer ist?

Liegt angesichts dessen, dass die spanische Rechtsnorm über die Berechnung der Leistungen bei dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls – Art. 60 Nr. 2 des Dekrets vom 22. Juni 1956 – auf das zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich bezogene Gehalt abstellt, dass das spanische öffentliche System der sozialen Sicherheit als beitragsabhängige Familienleistung – Art. 237 Abs. 3 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit – während der ersten beiden Jahre des Zeitraums der Arbeitszeitreduzierung wegen der Betreuung eines Minderjährigen gemäß Art. 37 Abs. 6 des Arbeitnehmerstatuts eine Erhöhung bis auf 100 % vorsieht und dass nach statistischen Daten 90 % der Personen, die eine Arbeitszeitreduzierung in Anspruch nehmen, Frauen sind, ein Verstoß gegen Art. 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG und Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG sowie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die genannten spanischen Rechtsnormen vor?

____________

1 ABl. 1979, L 6.

1 ABl. 2006, L 204.